Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.03.1968, Az.: III ZR 72/65
Richterlicher Tätigkeitsbereich "bei dem Urteil in einer Rechtssache"; Amtspflichtverletzung eines Richters; Haftung eines Richters für eine Sachentscheidung; Haftung eines Richters für eine Amtspflichtverletzung bei dem Urteil in einer Rechtssache; Haftung eines Richters für eine Amtspflichtverletzung bei der Ermittlung der Grundlagen für die Sachentscheidung; Aufopferungsansprüche aus richterlichen Maßnahmen bei dem Urteil in einer Rechtssache; Voraussetzungen eines Aufopferungsanspruchs
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.03.1968
- Aktenzeichen
- III ZR 72/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 12561
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 17.12.1964
- LG München I
Rechtsgrundlagen
- § 839 BGB
- § 75 Preuß ALR Einl.
Fundstellen
- BGHZ 50, 14 - 21
- DÖV 1968, 358-360 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1968, 463-465 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- MDR 1968, 478
- NJW 1968, 989-991 (Volltext mit amtl. LS) "keine Aufopferungsansprüche auf Grund von richterlichen Maßnahmen i. S. dieser Vorschrift"
Amtlicher Leitsatz
In den (spruch=)richterlichen Tätigkeitsbereich "bei dem Urteil in einer Rechtssache" im Sinne des § 839 Abs. 2 BGB fallen außer der Sachentscheidung als solcher auch alle Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, die Grundlagen für die Sachentscheidung zu gewinnen.
Aus richterlichen Maßnahmen "bei dem Urteil in einer Rechtssache" im Sinne des § 839 Abs. 2 BGB können Aufopferungsansprüche nicht hergeleitet werden.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 23. Oktober 1967
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Gähtgens und Keßler
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1 a Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. Dezember 1964 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsrechtszuges werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
Der Kläger erhebt gegen den beklagten Freistaat Schadensersatzansprüche und leitet diese aus angeblichen Amtspflichtverletzungen des Präsidenten des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz R. und des Landgerichtsdirektors Dr. W. in seiner Eigenschaft als Strafkammervorsitzender im sogenannten Spielbankenprozeß (15 KLs 3/59 LG München I) her. Im einzelnen geht es um folgenden Sachverhalt:
Der Kläger hatte sich neben anderen Bewerbern beim Bayerischen Staatsministerium des Innern um die Erteilung der Konzession für den Betrieb der Spielbank in Bad Kissingen beworben und die Stadt Bad Kissingen hatte ihn für den Fall, daß gegen seine Persönlichkeit keine Bedenken, u.a. keine verfassungsschutzmäßigen Bedenken beständen, an erster Stelle für die Konzessionserteilung vorgeschlagen. Der damalige bayerische Innenminister Dr. Geislhöringer beauftragte daraufhin den Präsidenten des Verfassungsschutzamtes R. mit der Vornahme von Ermittlungen über die Persönlichkeit des Klägers. Am 24. Mai 1955 berichtete Riedmayr dem Innenminister mündlich über den Inhalt zweier inzwischen beim Verfassungsschutzamt eingegangener Nachrichten, nach denen der Kläger über Lörrach ungeklärte politische und Schmuggelbeziehungen unterhalten habe und in eine Devisen- und Paßangelegenheit verwickelt gewesen sei. Trotzdem wurde dem Kläger am 10. Juni 1955 die erbetene Konzession erteilt. Am folgenden Tage, am 11. Juni 1955, fand wiederum eine Unterredung zwischen dem Innenminister und Riedmayr statt, bei der der Minister - ebenso, wie er es am 24. Mai 1955 getan hatte - seinen Auftrag wiederholte, weitere Ermittlungen über den Kläger durchzuführen.
Nach Eingang weiterer Informationen erstattete R. am 12. Juli 1955 einen schriftlichen Bericht an Dr. Geislhöringer. In diesem Bericht wurde neben anderem eine Auskunft des britischen Verbindungsoffiziers gegenüber dem Bundesamt für Verfassungsschutz wiedergegeben. Es hieß darin u.a., der Kläger sei im Jahre 1948 als Mitglied einer internationalen Verbrechergruppe gemeldet worden.
Am 5. März 1956 sagte R. unter Ausschluß der Öffentlichkeit vor dem Untersuchungsausschuß des Bayerischen Landtags, der die Vorgänge um die Erteilung der Spielbankenkonzession zu überprüfen hatte, über seine Berichterstattung an Dr. Geislhöringer aus. Der Beschluß über die Geheimhaltung dieser Ausschußsitzung wurde am 26. Juni 1959 vom Bayerischen Landtag aufgehoben.
Im Juli 1956 leitete das Bayerische Landeskriminalamt dem Bayerischen Innenministerium einen Bericht des Bundeskriminalamtes vom 17. Juli 1956 zu, von dem auch Dr. Geislhöringer Kenntnis erhielt. Der Bericht enthielt u.a. eine Zusammenstellung der angeblichen Einträge in das Bundesstrafregister Berlin-Charlottenburg. Aufgeführt waren fünf inländische und drei ausländische Verurteilungen des Klägers aus den Jahren 1922 bis 1939.
Unter den inländischen Strafen befand sich der Vermerk, daß die Strafen der beschränkten Auskunft unterlägen. Im Jahre 1957 wurden sämtliche Vermerke im Strafregister des Klägers getilgt.
Im "Spielbankenprozeß" war neben anderen auch der frühere Innenminister Dr. Geislhöringer angeklagt, und zwar wegen der Beschuldigung, am 23. Januar 1956 als Zeuge vor dem Untersuchungsausschuß des Bayerischen Landtages der Wahrheit zuwider beschworen zu haben, daß ihm vor der Konzessionserteilung an den Kläger (10. Juni 1955) keine ungünstigen Auskünfte über diesen zugegangen seien. In der Hauptverhandlung wurde R. am 14. Juli 1959 als Zeuge vernommen und sagte dabei über den Inhalt seines Berichtes an Dr. Geislhöringer aus. An demselben oder einem der folgenden Tage ließ der Strafkammervorsitzende Dr. W. die Berichte R. an Dr. Geislhöringer vom 12. Juli 1955 und des Bundeskriminalamtes vom 17. Juli 1956 mit den Vorstrafen vorlesen. Darüber berichtete die Presse jeweils in den folgenden Tagen ausführlich.
Der Kläger hat dazu vorgetragen: R. habe bei seinen Ermittlungen und Berichten seine gesetzliche Zuständigkeit überschritten. Die dem Verfassungsschutzamt zugegangenen Auskünfte seien unrichtig und Riedmayr habe sie ungeprüft und unter Verschweigen entlastender Umstände an Dr. Geislhöringer weitergegeben. Bei seiner Vernehmung vor dem Untersuchungsausschuß und im Spielbankenprozeß habe R. seine Sorgfaltspflicht verletzt. Denn vor der Strafkammer habe er die ihm zugegangenen Informationen trotz ihrer Fragwürdigkeit als feststehende Tatsachen hingestellt. Die Verlesung der Vorstrafen aus dem Bericht des Bundeskriminalamtes vom 17. Juli 1956 sei zur Aufklärung des gegen Dr. Geislhöringer erhobenen Meineidsvorwurfes nicht erforderlich gewesen, weil sich dessen eidliche Aussage nur auf die Zeit vor der Konzessionserteilung erstreckt habe. Auch habe es der Strafkammervorsitzende unterlassen, abzuwägen, ob die Vernichtung des guten Rufs des Klägers durch Verlesung der bereits getilgten Vorstrafen trotz der Vorschrift des § 4 Abs. 3 des Straftilgungsgesetzes zu verantworten gewesen sei. Infolge der Presseveröffentlichungen über den Spielbankenprozeß habe sich der Gesundheitszustand des Klägers entscheidend verschlechtert. Auch eine Kreditschädigung und ein erheblicher Verdienstausfall seien damit verbunden gewesen.
Der Kläger hat vor dem Landgericht beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 34.919,99 DM mit Zinsen sowie zur Zahlung eines der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellten Schmerzensgeldes mit Zinsen zu verurteilen und die Verpflichtung des Beklagten zum Ersatz alles weiteren aus den Amtspflichtverletzungen erwachsenden Schadens festzustellen.
Der Beklagte, der um Abweisung der Klage gebeten hat, hat demgegenüber u.a. geltend gemacht: R. habe weisungs- und pflichtgemäß gehandelt. Seine Berichte seien ein behördeninterner Vorgang gewesen; die Vernehmung vor dem Untersuchungsausschuß habe der Geheimhaltung unterlegen. Amtspflichten gegenüber dem Kläger hätten bei den Berichten und der Vernehmung nicht verletzt werden können. Bei seiner Vernehmung als Zeuge habe R. zudem nicht "in Ausübung des ihm anvertrauten öffentlichen Amtes" gehandelt und auch seine Sorgfaltspflicht nicht verletzt. Die Verlesung der Vorstrafen durch den Strafkammervorsitzenden sei erforderlich gewesen, um das Vorbringen Dr. Geislhöringers zu widerlegen, der sich damit verteidigt habe, daß ihm selbst nach der Konzessionserteilung keine ungünstigen Nachrichten über den Kläger zugegangen seien.
Land- und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Die Revision verfolgt die vor dem Oberlandesgericht vom Kläger zuletzt gestellten Anträge weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht im wesentlichen auf folgenden Erwägungen:
Dem Präsidenten R. könne eine Zuständigkeitsüberschreitung nicht zur Last gelegt werden. Er sei nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet gewesen, seine Ermittlungstätigkeit dem Sonderauftrag seines unmittelbaren Dienstvorgesetzten Dr. Geislhöringer entsprechend auch auf die mit dem Verfassungsschutz nicht in unmittelbarem Zusammenhang stehenden, für die persönliche Zuverlässigkeit des Klägers aber möglicherweise bedeutsamen Fragen, mit zu erstrecken. Im Blick darauf, daß die Ermittlungen und. Berichte R. ausschließlich der Verschaffung von Unterlagen für den Innenminister über die für die Konzessionserteilung wesentliche persönliche Zuverlässigkeit des Klägers gedient hätten, hätten die Amtshandlungen R. im Rahmen seiner Ermittlungs- und Berichtstätigkeit nicht der Wahrnehmung der Interessen des Klägers, sondern ausschließlich dem Interesse gedient, das der Staat daran gehabt habe, die Spielbankkonzession nur einem Bewerber zu erteilen, dessen persönliche Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit festgestanden habe. Mit Rücksicht darauf, daß ungünstige Nachrichten über den Kläger zur Versagung der Konzession hätten führen und zur Begründung des Versagungsbescheides hätten Verwendung finden können, habe R. auch dem Kläger gegenüber die Amtspflicht zu einer sorgfältigen Ermittlungs- und, Berichtstätigkeit gehabt. Eine - unterstellte - Verletzung dieser Amtspflicht wäre für den behaupteten Schaden nicht ursächlich gewesen, weil der Kläger die Konzession trotz der teilweise ungünstigen Berichterstattung R. dennoch erhalten habe. Zur Zeit der in das Jahr 1955 fallenden Ermittlungs- und Berichtstätigkeit R. sei noch nicht damit zu rechnen gewesen, daß die Berichte R. Jahre später, nämlich im Jahre 1959 durch Pressemitteilungen an die Öffentlichkeit gelangen würden. Es könne deshalb keine Rede davon sein, daß im Jahre 1955 durch eine damals etwa schon zu erwartende Presseveröffentlichung bereits eine Beziehung zwischen R. und dem Kläger geschaffen worden wäre, die R. zu einer besonderen Sorgfalt gegenüber dem Kläger hätte Veranlassung geben müssen. Außerdem sei dem Präsidenten R. eine Verletzung seiner Sorgfaltspflicht bei seinen Ermittlungen und seinen Berichten an den Innenminister nicht nachzuweisen.
Bei seinen Aussagen vor dem Untersuchungsausschuß des Bayerischen Landtages habe R. lediglich seine allgemeine staatsbürgerliche Zeugenpflicht erfüllt, wie sie jedermann ohne Rücksicht darauf obliege, ob er ein öffentliches Amt bekleide oder nicht; er habe aber dabei nicht als Träger seines Amtes gehandelt, so daß § 839 BGB insoweit überhaupt nicht zur Anwendung komme. Außerdem könne von einer Verletzung der Sorgfaltspflicht im Rahmen der Aussagen R. vor dem Untersuchungsausschuß keine Rede sein. Das gleiche gelte für die Aussage R. im Spielbankenprozeß.
Der Strafkammervorsitzende, Landgerichtsdirektor Dr. W., sei verpflichtet gewesen, zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme im Spielbankenprozeß von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung gewesen seien (§ 244 Abs. 2 StPO). Dem angeklagten Dr. Geislhöringer sei zwar zur last gelegt worden, als Zeuge der Wahrheit zuwider beschworen zu haben, daß ihm vor der Konzessionserteilung (10. Juni 1955) keine ungünstigen Auskünfte über den Kläger zugegangen seien. Indes habe sich Dr. Geislhöringer damit verteidigt, er habe weder vor noch nach der Konzessionserteilung ungünstige Auskünfte über den Kläger erhalten. Zur Widerlegung dieses Verteidigungsvorbringens hätten auch Urkunden aus der Zeit nach der Konzessionserteilung und damit auch der Bericht des Bundeskriminalamtes vom 17. Juli 1956 mit den Vorstrafen des Klägers beitragen können. Tatsächlich habe die Strafkammer in vertretbarer Weise den Bericht in ihrem Urteil auch in der Form des Anzeichenbeweises gegen Dr. Geislhöringer verwertet. Ob "besondere Gründe" gegeben seien, die auch die Verwertung getilgter Vorstrafen rechtfertige, sei durch § 4 Abs. 4 des Straftilgungsgesetzes in das Ermessen des Gerichts gestellt. Insoweit habe der Strafkammervorsitzende im Rahmen seiner Verhandlungsleitung allein entscheiden können, da ein Gerichtsbeschluß nicht beantragt gewesen sei (§ 238 Abs. 2 StPO). Ein Ermeseensmißbrauch sei in der Verlosung des Berichts mit den - getilgten - Vorstrafen des Klägers nicht zu sehen. Das Entsprechende gelte für die Verlesung des Berichts des Präsidenten R. vom 12. Juli 1953.
Ein Aufopferungsanspruch des Klägers sei nicht begründet. Es fehle an einem unmittelbaren Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Klägers und auch an einem "Sonderopfer".
Ebenso liege in der Verlesung der beiden Berichte auch keine rechtswidrige und schuldhafte Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers.
II.
1.
Amtshaftungsansprüche wegen des Verhaltens R.:
a)
Die Revision vertritt weiterhin die Auffassung, R. habe mit der Beschaffung von Unterlagen über die Gesamtpersönlichkeit des Klägers und der Berichterstattung darüber seine Zuständigkeiten als Präsident des Landesamts für Verfassungsschutz pflichtwidrig überschritten. Das ist nicht zutreffend.
Es braucht in diesem Zusammenhang nicht abschließend geklärt zu werden, wo die Grenzen der "Angelegenheiten des Verfassungsschutzes" und die Grenzen der dem Landesamt für Verfassungsschutz vom Gesetz (Art. 2 des Bayerischen Gesetzes über die Errichtung eines Landesamtes für Verfassungsschutz vom 22. Oktober 1950, GVBl 1950, 224) zugewiesenen Aufgaben zu ziehen sind. Denn jedenfalls konnte der Minister des Innern dem ihm gemäß Art. 1 Abs. 2 des genannten Gesetzes unmittelbar nachgeordneten Verfassungsschutzamt nach allgemeinen Staats- und verwaltungsrechtlichen Grundsätzen im Einzelfall auch weitere Aufgaben zur Erledigung zuweisen, soweit diese Aufgaben nicht durch Gesetz oder in anderer den Innenminister bindender Weise einer anderen Stelle übertragen waren, es sich auch nicht um für das Verfassungsschutzamt völlig sachfremde Aufgaben handelte und die Zuweisung derartiger Aufgaben nicht aus anderen Gründen als Amtsmißbrauch auf seiner, des Ministers, Seite zu erachten war. Hier war vom Innenminister im Rahmen ordnungsmäßiger Pflichterfüllung gefordert, dafür Sorge zu tragen, daß Spielbankkonzessionen nur an in jeder Beziehung einwandfreie und zuverlässige Bewerber erteilt wurden. Angesichts der Gefahren, die für die Allgemeinheit bei Führung eines Spielbankbetriebes durch eine nicht in jeder Beziehung einwandfreie und zuverlässige Person entstehen können, mußte dem Minister eine besonders eingehende und umfassende Unterrichtung über die Persönlichkeiten der Bewerber für eine Spielbankkonzession als unbedingt geboten erscheinen. Zur Durchführung entsprechender Ermittlungen war der Minister weder durch Gesetz noch auf andere Weise allein an die Polizei (oder eine andere bestimmte Stelle) gewiesen. Es war nicht sachfremd, konnte vielmehr dem Minister durchaus als zweckmäßig erscheinen, den Präsidenten des Verfassungsschutzamtes mit entsprechenden Ermittlungen zu betrauen, da er erwarten durfte, daß diesem Amt nicht nur die gleichen, vielmehr noch bessere Möglichkeiten für umfassende und zuverlässige Ermittlungen zur Verfügung standen, zumindest insoweit, als Dinge und Vorgänge außerhalb der Staatsgrenzen in Betracht kamen. Darin, daß Präsident R. der Weisung des ihm vorgesetzten Ministers entsprechend über die Persönlichkeit des Klägers Ermittlungen angestellt hat, die dem seinem Amt kraft Gesetzes zugewiesenen Aufgabenbereich nicht mehr, zumindest nicht in vollem Umfang angehören mochten, kann sonach eine pflichtwidrige Zuständigkeitsüberschreitung, wie die Revision sie ihm zum Vorwurf machen will, nicht gesehen werden.
Ob und in welchem Umfang dem Präsidenten R. im Rahmen der auf den Kläger bezogenen Ermittlungs- und Berichtstätigkeit Amtspflichten im Sinne des § 839 BGB - auch - dem Kläger gegenüber oblagen, kann dahinstehen. Denn auf Grund des Sachverhalts, wie er sich aus dem übereinstimmenden Parteivortrag und den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt, kann insoweit von Pflichtverstößen des Präsidenten R. nicht gesprochen werden. Die vom Kläger und der Revision verfochtene Meinung, R. habe die ihm zugegangenen Nachrichten nicht weitergeben dürfen, ohne sie auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen, ist irrig. Selbst wenn man von dem eigenen Sachvortrag des Klägers ausgeht, hat R. - von seinen Aussagen als Zeuge vor dem Untersuchungsausschuß und der Strafkammer im Spielbankenprozeß abgesehen - über die ihm zugegangenen Nachrichten lediglich seinem unmittelbaren Vorgesetzten, dem Innenminister, berichtet. Eine Verpflichtung für ihn, von einem Bericht über die ihm zugegangenen Nachrichten selbst seinem Minister gegenüber abzusehen, solange er diese Nachrichten nicht auf ihre Richtigkeit überprüft hatte, kann nicht anerkannt und durch nichts gerechtfertigt werden. R. würde sich sogar dann, wenn er dem Minister gegenüber einen von ihm geforderten Bericht über den Stand der Ermittlungen verweigert hätte, eines Pflichtverstoßes schuldig gemacht haben. In diesem hier interessierenden Rahmen kann dem Präsidenten R. mithin allein aus der Tatsache, daß er überhaupt dem Minister vor der Überprüfung der ihm zugegangenen Nachrichten auf ihre Richtigkeit hin Bericht erstattet hat, der Vorwurf einer Pflichtverletzung nicht gemacht werden. Er konnte sich vielmehr insoweit einer Pflichtverletzung nur schuldig machen, wenn er im Rahmen seiner Berichterstattung Unrichtiges mitgeteilt, den Minister über die bisher noch nicht erfolgte Überprüfung der zugegangenen Nachrichten im unklaren gelassen oder dem Minister eine unvollständige oder unrichtige Vorstellung über den wahren Stand der Ermittlungen vermittelt hätte. Den in diesem Zusammenhang vom Berufungsgericht getroffenen und das Revisionsgericht bindenden Feststellungen können derartige Pflichtverstöße nicht entnommen werden. Fehlt es danach insoweit überhaupt an einem nachgewiesenen Pflichtverstoß R., dann braucht auf die Ausführungen des Berufungsgerichts über den Mangel der Ursächlichkeit des hier in Rede stehenden Verhaltens R. für den geltend gemachten Schaden und die dagegen gerichteten Angriffe der Revision nicht mehr eingegangen zu werden.
b)
Die Revision wendet sich weiter gegen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, R. habe mit seinen Aussagen vor dem Untersuchungsausschuß des Landtages und vor der Strafkammer nur seine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht erfüllt, sei aber insoweit nicht im Rahmen seines Amtes tätig geworden.
Der Bundesgerichtshof hat bisher, soweit feststellbar, noch nicht entschieden, ob ein Beamter, der als Zeuge über Vorgänge aus seiner amtlichen Tätigkeit Aussagen macht, dabei in Ausübung seines Amtes handelt. In dem Urteil vom 12. Dezember 1960 - III ZR 219/59 S. 14/15 - hat der Senat diese Frage ausdrücklich offen gelassen. Sie braucht auch jetzt nicht entschieden zu werden.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß R. bei seinen Vernehmungen vor dem Untersuchungsausschuß sehr "vorsichtig und zurückhaltend ausgesagt und die ungünstigen Nachrichten über den Kläger sich nicht zu eigen gemacht hat". Demgegenüber rügt die Revision einmal: Das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß R. ausweislich des im Prozeß vorgetragenen Protokolls über eine Geheimsitzung des Spielbankenausschusses auf die Frage des Vorsitzenden, ob vor dem 9. Juni (1955) eine verbindliche Auskunft über die Richtigkeit der Anwürfe oder andere Vorwürfe gegen Gembicki vorgelegen habe, lediglich mit "nein" geantwortet habe. Er hätte sich aber entsprechend seiner Wahrheitspflicht von den nicht nachgeprüften Auskünften deutlich distanzieren müssen. Dieser Revisionsangriff ist unbegründet. Die Wahrheitspflicht gebot dem Präsidenten R., die an ihn gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Er hat die hier interessierende, an ihn gerichtete Frage verneint und damit war die Frage ganz eindeutig beantwortet. Daß er sich darüber hinaus von den in Rede stehenden Auskünften noch deutlicher hätte "distanzieren" müssen, kann der Revision nicht zugestanden werden. Seine verneinende Antwort enthielt bereits eine ganz eindeutige "Distanzierung". Weiter meint die Revision: Auch bei seiner gerichtlichen Vernehmung habe Riedmayr sich einer Verletzung seiner Sorgfaltspflicht schuldig gemacht. Denn aus den vom Kläger vorgelegten Zeitungsausschnitten ergebe sich die Wirkung seiner Aussage. Danach sei seine Aussage dahin verstanden worden, daß er als Tatsache erklärt habe: "Vielleicht das Ungeheuerlichste ist, daß Gembicki Mitglied einer internationalen Verbrecherbande war". Auch damit zeigt die Revision keinen Rechtsfehler des Berufungsgerichts auf. Denn die von der Revision angezogenen Presseveröffentlichungen lassen keineswegs einen ausreichenden Schluß darauf zu, daß R. bei seiner Vernehmung den Inhalt der an ihn gelangten Berichte wirklich als "Tatsache" hingestellt habe, und gibt dem Revisionsgericht keine Grundlage dafür, die gegenteiligen Feststellungen des Berufungsgerichts als irgendwie rechtsfehlerhaft getroffen anzusehen.
Ist danach das Ergebnis - des Berufungsgerichts, Präsident R. habe bei seinen Aussagen als Zeuge vor dem Untersuchungsausschuß des Landtages und vor der Strafkammer im Spielbankenprozeß seine Sorgfaltspflichten, insbesondere seine Pflicht zu wahrheitsgemäßer Aussage nicht verletzt, dann kann dahin stehen, ob R. bei seinen Vernehmungen in Ausübung seines Amtes oder ob er lediglich in Erfüllung einer allgemeinen staatsbürgerlichen Pflicht gehandelt hat.
2.
Amtshaftungsansprüche wegen des Verhaltens des Landgerichtsdirektors Dr. W.:
Auf die Erwägungen, aus denen das Berufungsgericht das Vorliegen einer Amtspflichtverletzung des Landgerichtsdirektors Dr. W. verneint hat, und die dagegen gerichteten Angriffe der Revision braucht nicht eingegangen zu werden. Denn aus dem dem Strafkammervorsitzenden vom Kläger zum Vorwurf gemachten Verhalten können bereits aus folgenden Gründen Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten nicht hergeleitet werden:
Der Kläger macht dem Strafkammervorsitzenden zum Vorwurf, in der Hauptverhandlung des "Spielbankenprozesses" den Bericht des Bundeskriminalamtes vom 17. Juli 1956, in dem u.a. eine Reihe von - angeblichen - Vorstrafen des Klägers erwähnt waren, verlesen zu haben. Selbst wenn man unterstellen wollte, daß die Verlesung dieses Berichts in der Hauptverhandlung nicht zulässig gewesen und darin eine Amtspflichtverletzung gegenüber dem Kläger zu finden sei, müßte der Ersatzanspruch des Klägers an der Bestimmung des § 839 Abs. 2 BGB scheitern, Nach dieser Vorschrift kommt eine Verantwortlichkeit für eine Amtspflichtverletzung "bei dem Urteil in einer Rechtssache" nur dann in Betracht, wenn die Pflichtverletzung mit einer im Wege des gerichtlichen Strafverfahrens zu verhängenden öffentlichen Strafe bedroht ist, Daß die letztgenannte Voraussetzung hier nicht gegeben ist, steht auch bei Zugrundelegung des eigenen Sachvortrags des Klägers außer Zweifel; insbesondere fehlt es an jedem Anhalt dafür, daß der Strafkammervorsitzende bei dem Verlesen der Vorstrafen des Klägers mit Beleidigungswillen gehandelt und sich einer strafbaren Beleidigung schuldig gemacht habe. Es bleibt mithin die Frage, ob es sich bei der dem Strafkammervorsitzenden zum Vorwurf gemachten - und hier unterstellten - Pflichtverletzung um eine solche "bei dem Urteil in einer Rechtssache" handelt. Hierzu ist - angesichts der Formulierung des Gesetzes "bei dem Urteil" und nicht "durch das Urteil" - nicht erforderlich, daß die Pflichtverletzung gerade in dem Urteil als solchen, d.h. in der Sachentscheidung selbst und gegebenenfalls in ihrer Begründung liegt. Die richterliche Tätigkeit läßt sich unter den hier entscheidenden Gesichtspunkten nicht trennen: Die Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Tatbestandes, mit anderen Worten die Gewinnung der Grundlagen für die Sachentscheidung, und die Entscheidung selbst bilden insoweit eine untrennbare Einheit. Beides ist in diesem Zusammenhang auch bereits vor Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuches, das mit seiner Formulierung "bei dem Urteil" nur einer schon vorher vorhanden gewesenen Rechtsauffassung Rechnung trägt, als Einheit und einer unterschiedlichen Beurteilung nicht zugänglich erachtet worden (vgl. RGZ 38, 338 und die Entscheidung des Preuß. Obertribunals vom 6. März 1838 in der Entscheidungssammlung dieses Gerichts Bd. 3 S. 253, 258, in der es heißt, es könne nicht von Einfluß sein, "ob der Spruchrichter bei der Feststellung des Sachverhältnisses oder bei der rechtlichen Beurteilung ein Versehen begangen habe"). Damit stimmt auch die bisherige Rechtsprechung des erkennenden Senats überein, der wiederholt ausgesprochen hat (vgl. LM Nr. 5 und Nr. 10 zu § 839 [G] BGB), daß zu dem Bereich der Tätigkeit "bei dem Urteil" auch alle Maßnahmen gehören, die darauf abzielen, eine Rechtssache durch ein "Urteil" zu entscheiden. In den Tätigkeitsbereich "bei dem Urteil" fallen mithin u.a. alle Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, die Grundlagen für die Sachentscheidung zu gewinnen. Daß hier die Verlesung des Berichts des Bundeskriminalamtes durch den Vorsitzenden der Strafkammer im Rahmen der Grundlagengewinnung für die Sachentscheidung erfolgt ist, steht außer Frage, hat doch die Strafkammer diesen Bericht zur Bildung ihrer Überzeugung ausdrücklich verwertet (S. 61 des Strafkammerurteils). Eine andere rechtliche Sicht ist hier auch nicht deswegen gerechtfertigt, weil das spätere Urteil, die Sachentscheidung selbst, den Rechtskreis des Klägers nicht berührt, sondern die Bekanntgabe des Berichts, der allein der Urteilsfindung gegen den Angeklagten Dr. Geislhöringer diente, dem an der "Rechtssache" gänzlich unbeteiligten Kläger - angeblich - Schaden verursacht hat. Denn das Gesetz macht insoweit keine Unterscheidungen und beschränkt die Anwendbarkeit des in § 839 Abs. 2 BGB normierten sogenannten "Richterprivilegs" nicht auf Schadensersatzansprüche der an der "Rechtssache" jeweils Beteiligten. Die Vorschrift kommt vielmehr auch dann zum Zuge, wenn - ausnahmsweise - ein an der Rechtssache selbst nicht unmittelbar Beteiligter als durch die Amtspflichtverletzung Geschädigter in Betracht kommt. Da dem Kläger sonach bereits im Blick auf die Bestimmung des § 839 Abs. 2 BGB Ersatzansprüche wegen des dem Landgerichtsdirektor Dr. Wonhas vorgeworfenen Verhaltens zu versagen sind, kommt es darauf, ob überhaupt in dem Verlesen des Berichts durch den Strafkammervorsitzenden eine schuldhafte Amtspflichtverletzung gesehen werden könnte, nicht mehr an.
III.
Einen Aufopferungsanspruch hat das Berufungsgericht dem Kläger ebenfalls zu Recht versagt.
Die Revisionserwiderung ist der Meinung, daß bereits Art. 125 Bay AG BGB der Gewährung eines Aufopferungsanspruchs entgegenstehe. Nach dieser Bestimmung erlöschen "aus Rechtsverhältnissen des öffentlichen Rechts entstandene Ansprüche gegen den Staat ...", wenn der Empfangsberechtigte sich nicht binnen einer Frist von drei Jahren vom Schluß des Kalenderjahres (hier 1959) an, von dem an die Leistung gefordert werden konnte, bei der Zahlungspflichtigen Kasse meldet. Daß auch der Aufopferungsanspruch von dieser landesrechtlichen Vorschrift erfaßt wird, kann nach LM Nr. 1 und 2 zu Art. 125 BayrAGBGB nicht bezweifelt werden. Im Abhilfeverfahren war hier, wie der Bescheid vom 4. Dezember 1959 ergibt, lediglich von auf Amtspflichtverletzung des Landgerichtsdirektors Dr. Wonhas gestützten Schadensersatzansprüchen die Rede. Auch in der Klageschrift findet sich vom Aufopferungsanspruch kein Wort. Zur Klagebegründung wird auf den Gesichtspunkt der Aufopferung erstmals im Schriftsatz vom 8. Dezember 1964 (S. 3) hingewiesen. Wenn auch der Aufopferungsanspruch gegenüber dem Amtshaftungsanspruch selbständig ist und er andere tatsächliche und rechtliche Voraussetzungen hat, so liegt doch die Annahme sehr nahe, daß mit dem Vortrag des gesamten Sachverhalts, mag er rechtlich auch nur unter dem Gesichtspunkt des Amtshaftungsanspruchs gesehen worden sein, doch auch der - aus demselben Sachverhalt hergeleitete - Aufopferungsanspruch angemeldet worden ist. Das mag indes dahinstehen. Denn jedenfalls ist der Aufopferungsanspruch sachlich-rechtlich nicht begründet.
Als Objekt des einen Aufopferungsanspruch auslösenden Eingriffs sieht die Revision einmal die körperliche Unversehrtheit und zum anderen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers an.
1.
Soweit die körperliche Unversehrtheit als Eingriffsobjekt in Betracht kommt, scheitert ein Aufopferungsanspruch aus folgenden Gründen:
Durch die Verlesung des Berichts des Bundeskriminalamtes ist in die körperliche Integrität des Klägers nicht in der Weise unmittelbar eingegriffen worden, wie es Voraussetzung für die Annahme eines Aufopferungstatbestandes ist. Fin solcher Tatbestand kommt nur dann in Betracht, wenn jemandem unmittelbar ein Sonderopfer abverlangt oder auferlegt worden ist (vgl. u.a. Urt. v. 6. Juni 1966 - XII ZR 167/64 S. 6, insoweit nicht in BGHZ 45, 290, wohl aber in NJW 1966, 1859/60 abgedruckt). Die von der Revision zum Vergleich herangezogenen Fälle BGHZ 20, 81/2 und VersR 1960, 248, in denen unbeteiligte Dritte durch Schüsse der Polizei verletzt wurden, sind dadurch charakterisiert, daß die Verletzten unmittelbar von einer hoheitlichen Maßnahme betroffen wurden, und sie weisen in diesem entscheidenden Punkt eine völlige Verschiedenheit von dem hier zur Beurteilung stehenden Sachverhalt auf, weil hier dem Kläger durch die Verlesung des Berichts des Bundeskriminalamts, wenn überhaupt, so doch jedenfalls nicht unmittelbar ein Sonderopfer in Bezug auf seine körperliche Unversehrtheit auferlegt oder abverlangt worden ist.
2.
Hinsichtlich des "allgemeinen Persönlichkeitsrechts" könnte es sich einmal fragen, ob der Eingriff in ein solches Recht überhaupt einen Aufopferungsanspruch auszulösen vermag. Dieser Frage braucht jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden. Ebenso kann auch in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob das Verlesen des Berichts mit den Vorstrafen des Klägers in der - öffentlichen - Hauptverhandlung nach dem Gesetz zulässig war oder nicht. Denn sowohl in dem Fall der Zulässigkeit als auch in dem der Unzulässigkeit der Berichtsverlesung ist ein Aufopferungsanspruch nicht begründet:
War das Verlesen des Berichts objektiv nach der Gesetzeslage zulässig, dann ist dem Kläger schon deswegen ein "Sonderopfer" nicht auferlegt oder abverlangt worden, weil nach der Gesetzeslage jeder Vorbestrafte mit dem Bekanntwerden seiner Vorstrafen durch zulässiges Verlesen in einer Gerichtsverhandlung oder durch sonstige zulässige Mitteilung an Dritte rechnen muß, es bei dem Bekanntwerden insoweit mithin allein um die Verwirklichung von Risiken geht, die für jeden in gleicher Lage Befindlichen bestehen.
War das Verlesen des Berichts in öffentlicher Gerichtsverhandlung nach der gegebenen Rechtslage nicht zulässig, dann scheitert der (Aufopferungs-)Entschädigungsanspruch aus folgenden Überlegungen: Der Tatbestand, aus dem der Aufopferungsanspruch hergeleitet wird, ist hier - wie im einzelnen oben unter II 2 dargelegt - durch gerichtliche Maßnahmen "bei dem Urteil in einer Rechtssache" verwirklicht worden. Ist das aber so, dann ist auch ein Aufopferungsanspruch nicht begründet. In der rechtsstaatlichen Ordnung stellt das von unabhängigen Richtern gesprochene rechtskräftige Urteil - soweit es nicht ausnahmsweise auf dem im Gesetz dafür vorgesehenen Wege des Wiederaufnahmeverfahrens wieder aus der Welt geschafft wird - endgültig fest, was zwischen den Parteien rechtens ist. Unabhängigkeit des Richters bedeutet, daß dieser unbefangen, in gleicher Nähe und Ferne zu allen Beteiligten und auch ohne Rücksicht auf die Stimmen und Meinungen Außenstehender und der Öffentlichkeit das ihm Aufgetragene tun und seines Richteramtes insoweit "mit verbundenen Augen" walten kann. Richterliche Unabhängigkeit bedeutet damit auch, daß der Richter im Interesse seiner inneren Freiheit und Unbefangenheit keine Befürchtungen zu haben braucht, daß sein Verhalten, auch soweit es von anderen als Fehlverhalten erachtet werden sollte, ihm angelastet und in der Weise zum Vorwurf gemacht werden könnte, daß es als angeblich fehlerhaft zur Grundlage eines Ersatzanspruches gemacht und insoweit zur Nachprüfung durch einen anderen Richter gestellt werden könnte. Wäre es anders, so müßte auch das. Urteil jedes weiteren Richters in der gedachten Weise zur Nachprüfung gestellt werden können, ein Ergebnis, das sich mit dem Wesen der der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden dienenden Rechtskraft richterlicher Urteile schlechthin nicht vereinbaren ließe. In alledem liegt die innere Rechtfertigung für die Normierung des sogenannten Richterprivilegs in § 839 Abs. 2 BGB. Dieses "Privileg" ist den Richtern nicht um ihrer selbst willen persönlich gewahrt, um sie vor Inanspruchnahme auf Schadensersatz zu bewahren - warum sollten sie persönlich in dieser Richtung auch anders gestellt werden als (sonstige) Beamte? -, beruht vielmehr auf der Würdigung des richterlichen Amtes als solchen, das nur in echter Unabhängigkeit geführt werden kann, und auf der rechten Einschätzung des Wertes der Rechtskraft richterlicher Entscheidungen. Aus im wesentlichen gleichen Gedanken heraus hatte auch bereits das frühere Preußische Obertribunal in der oben erwähnten Entscheidung aus dem Jahre 1838 - obwohl die einschlägigen Bestimmungen der §§ 88 ff Teil II Titel 10 ALK für die Haftung von Beamten für Amtspflichtverletzungen keinen Unterschied zwischen richterlichen und sonstigen Beamten machten - dahin entschieden, daß der Spruchrichter wegen eines bei seiner spruchrichterlichen Tätigkeit angeblich begangenen Versehens nicht auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden könne. Dem war das Reichsgericht in der gleichfalls schon genannten Entscheidung in RGZ 38, 338 auch insoweit gefolgt.
Daß die vorstehenden Erwägungen nicht gelten können, wenn ein Richter sich einer strafbaren Rechtsbeugung schuldig gemacht hat, bedarf schon angesichts dessen, daß in diesem Fall der Richter in seiner Entscheidung nicht seiner wirklichen Überzeugung Ausdruck gegeben hat, keiner weiteren Begründung.
Ist es aber mit der richterlichen Unabhängigkeit und dem Wesen der Rechtskraft unverträglich, daß richterliche Entscheidungen wegen angeblicher Unrichtigkeit zur Grundlage von Ersatzansprüchen gemacht und insoweit zur Nachprüfung durch andere Richter gestellt werden können und unterscheidet sich insoweit die Tätigkeit eines einen Rechtsstreit entscheidenden Spruchrichters grundlegend von sonstiger hoheitlicher Tätigkeit eines Beamten (oder auch eines "Richters"), dann kann es keinen Unterschied machen, ob derartige Ersatzansprüche gegen den Beamten persönlich oder gegen den - an seine Stelle tretenden - Staat erhoben, ob sie aus schuldhafter Amtspflichtverletzung hergeleitet oder unter dem Gesichtspunkt der Entschädigung für Aufopferung oder Enteignung (enteignungsgleichen Eingriff) erhoben werden. Insofern ist eine unterschiedliche Beurteilung nicht zu rechtfertigen, weil die entscheidende und aus dem Wesen der Sache sich ergebende Sonderstellung richterlicher Tätigkeit im Verhältnis zu sonstiger hoheitlicher Tätigkeit die Nachprüfung einer richterlichen Entscheidung in der gedachten Weise unter jederlei rechtlichem Gesichtspunkt - sei es dem der Amtspflichtverletzung, sei es dem der Aufopferung oder Enteignung - ausschließt und insoweit eine Gleichbehandlung gefordert ist. Daß es dabei auch keinen entscheideden Unterschied ausmachen kann, ob der Anspruch aus der Sachentscheidung selbst oder den sonstigen Maßnahmen "bei dem Urteil" hergeleitet wird und ob der Geschädigte zu den an dem Rechtsstreit unmittelbar Beteiligten gehört oder nicht, ist oben bereits in anderem Zusammenhang dargelegt worden.
Diesem Ergebnis entspricht es, daß nach allgemeiner Meinung nur in Maßnahmen der Verwaltung (ausnahmsweise auch des Gesetzgebers) ein Aufopferungs- oder Enteignungstatbestand gefunden werden kann.
Auch aus dem Gesichtspunkt der Aufopferungsentschädigung läßt sich somit der Klageanspruch nicht begründen.
IV.
Die Revision erweist sich nach alledem als unbegründete Sie muß deshalb unter Beachtung des § 97 ZPO für die Kostenentscheidung zurückgewiesen werden.
Dr. Kreft
Dr. Arndt
Bundesrichter Gähtgens ist beurlaubt und ortsabwesend; er ist an der Leistung der Unterschrift verhindert. Dr. Pagendarm
Keßler