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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 28.10.1964, Az.: 4 AZR 266/63

Tarifgehalt; Tariflohnerhöhung; Mindestvergütung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
28.10.1964
Aktenzeichen
4 AZR 266/63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 10144
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf 02.04.1963 - 7 Sa 594/62

Fundstelle

  • DB 1965, 399 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Wird eine Zulage "zum augenblicklichen Tarifgehalt" und damit ein übertarifliches Gehalt gewährt, so wird eine solche Gehaltsabrede mangels einer entgegenstehenden Vereinbarung durch eine Tariflohnerhöhung erst dann berührt, wenn der neue Tariflohn das vereinbarte bisherige Gehalt übersteigt und deshalb nunmehr gemäß § 4 Abs. 3 TVG als Mindestvergütung zu zahlen ist.