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Bundesfinanzhof
Urt. v. 14.09.1994, Az.: II R 9/91

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
14.09.1994
Aktenzeichen
II R 9/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 25497
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1995, 543

Tatbestand:

1

I. Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 9. Oktober 1981 erwarb die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ein 1 500 qm großes Grundstück. Die Klägerin, die nach Abriß der auf dem Grundstück befindlichen Gebäude ein neues Wohnhaus mit einer Grundfläche von ca. 90 qm Grundfläche errichten wollte, beantragte beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) Befreiung von der Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs.1 Ziff.1 i.V.m. § 1 Abs.2 des früheren Schleswig-Holsteinischen Gesetzes über die Befreiung von der Grunderwerbsteuer bei Maßnahmen des sozialen Wohnungsbaues, bei Maßnahmen aus dem Bereich des Bundesbaugesetzes und bei Maßnahmen zur Verbesserung der Wirtschaftsstruktur (Grunderwerbsteuerbefreiungsgesetz --GrESBWG--). Das FA stellte den Erwerbsvorgang mit Bescheid vom 4. März 1982 hinsichtlich des anteiligen Kaufpreises für das 12fache (vgl. § 4 GrESBWG) der geplanten Baufläche (1 080 qm) vorläufig steuerfrei.

2

Die Klägerin hat nach Abriß der erworbenen Baulichkeiten 1983 ein Wohngebäude errichtet. Es enthält zwei abgeschlossene Wohnungen, die durch separate Zugänge von außen erreicht werden können und --nebeneinanderliegend-- sich jeweils über Keller-, Erd- und 1. Obergeschoß erstrecken. Die größere Wohneinheit (Wohnung 1) wird von der Klägerin selbst als Ferienwohnung benutzt, während die kleinere (Wohnung 2) der Vermietung an Feriengäste dient. Die Wohn- und Nutzflächen des Gebäudes betragen einschließlich einer von der Klägerin errichteten Garage 195,92 qm. Darauf entfallen auf die Wohnung 1 im Erd- und 1. Obergeschoß 67,58 qm (39,38 qm bzw. 28,20 qm) und auf die der Wohnung 1 zugeordneten Räume im Kellergeschoß (Hauswirtschaftsraum, Heizraum, Abstellraum und Dusche) 37,10 qm sowie auf die Wohnung 2 im Erd- und 1. Obergeschoß 37,17 qm (23,42 qm bzw. 13,75 qm) und Kellerräume (Abstellraum, Dusche) 22,22 qm. Die Nutzfläche der Garage beträgt 31,85 qm. Die in den Kellergeschossen liegenden Räume sind bauordnungsrechtlich nicht zum dauernden Aufenthalt von Menschen zugelassen. Gleichwohl werden die jeweiligen "Abstellräume" von der Klägerin zu Wohn- bzw. Übernachtungszwecken genutzt.

3

Wegen der Vermietung der Wohnung 2 an Feriengäste wurde nur die Wohnung 1 durch bestandskräftigen Bescheid des Landrates des Kreises X vom 19. Mai 1983 mit einer Wohnfläche von 67,58 qm (Erd- und 1. Obergeschoß) als steuerbegünstigt nach § 82 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II.WoBauG) anerkannt. Ein späterer Antrag der Klägerin auf Erteilung eines für sie günstigeren Anerkennungsbescheides blieb erfolglos.

4

Das FA setzte mit Bescheid vom 20. März 1984 gegen die Klägerin im Wege der Nachversteuerung nach § 7 Abs.1 GrESBWG einschließlich eines 10%igen Zuschlags nach § 7 Abs.4 GrESBWG Grunderwerbsteuer mit der Begründung fest, das von der Klägerin errichtete Gebäude enthalte nicht zu 66 2/3 v.H. steuerbegünstigten Wohnraum (§ 5 GrESBWG).

5

Mit dem Einspruch machte die Klägerin geltend, die zur Wohnung 1 gehörenden Kellerräume seien bei der Berechnung der steuerbegünstigten Wohnflächen zu berücksichtigen, weil diese der eigenwohnlichen Nutzung dienten. Anzuknüpfen sei nicht an den baurechtlichen, sondern an den tatsächlichen Zustand der Räume.

6

Der Einspruch blieb ohne Erfolg.

7

Mit der Klage begehrte die Klägerin weiterhin die Aufhebung des Grunderwerbsteuerbescheides vom 20. März 1984 und der Einspruchsentscheidung. Das nach § 5 GrESBWG geforderte Verhältnis von 66 2/3 v.H. zu 33 1/3 v.H. der steuerbegünstigten zur nicht steuerbegünstigten Fläche sei erfüllt. Maßgebend für die Grunderwerbsteuerbefreiung sei das Verhältnis der Wohn- und Nutzflächen. Die Anerkennungsbescheide erfaßten demgegenüber nur die (steuerbegünstigten) Wohnflächen. Die Nutzflächen seien deshalb hinzuzurechnen. Danach betrage die Wohn- und Nutzfläche der steuerbegünstigten Wohnung 1 (einschließlich Kellerräume und Garage) 136,53 qm (= 69,68 v.H.) bei einer Gesamtwohnfläche und Nutzfläche des Gebäudes von 195,92 qm.

8

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen. Bei der Berechnung des zulässigen Anteils von nicht begünstigten Wohnungen, gewerblichen oder sonstigen Räumen sei von der Grundfläche aller Räume des Gebäudes (Wohn- und Nutzfläche) auszugehen. Von dieser Gesamtfläche müsse 66 2/3 v.H. auf Wohnungen oder Wohnräume entfallen, die i.S. des § 3 Abs.1 GrESBWG steuerbegünstigt seien. Maßgebend sei der Anerkennungsbescheid nach § 82 des II.WoBauG, dem hinsichtlich der darin angegebenen Wohnfläche der steuerbegünstigten Wohnung Tatbestandswirkung zukomme. Dabei sei allerdings zu beachten, daß die Bescheinigung nach dem II.WoBauG nur die steuerbegünstigte Wohnfläche, nicht jedoch die für die Verhältnisrechnung ebenfalls maßgebende Nutzfläche aufführe. Die im Anerkennungsbescheid genannte steuerbegünstigte Wohnfläche sei deshalb um die zur steuerbegünstigten Wohnung gehörende Nutzfläche (steuerbegünstigte Nebenräume; § 5 Abs.2 GrESBWG) zu ergänzen. Dies führe im Streitfall bei der Wohnung 1 dazu, daß neben der anerkannten Wohnfläche im engeren Sinne (67,58 qm) die Garage (31,85 qm) sowie Zubehörräume im Kellergeschoß (Flur, Heizraum und Hauswirtschaftsraum; insgesamt 19,57 qm) in die Verhältnisrechnung einzustellen seien. Nicht mit einbezogen werden könne der Abstellraum sowie die Dusche im Keller der Wohnung 1, die von der Klägerin baurechtswidrig zu Wohnzwecken genutzt würden. Diese seien --anders als Heiz- und Hauswirtschaftsraum sowie der Flur im Kellergeschoß-- keine Zubehörräume, weil sie ihrer Funktion nach Wohnzwecken und nicht überwiegend einem hauswirtschaftlichen Zweck, d.h. der Führung eines Haushalts und der Bewirtschaftung der Wohnung dienten. Für den Umfang der steuerbegünstigten Wohnfläche sei allein die im Anerkennungsbescheid dargelegte Zahl maßgebend. Zudem ordne der Gesetzgeber in § 42 Abs.4 Nr.3 der Zweiten Berechnungsverordnung (II.BVO) ausdrücklich an, daß Räume, die den nach ihrer Nutzung zu stellenden Anforderungen des Bauordnungsrechts nicht genügten, bei der Berechnung der Wohnfläche außer Ansatz blieben. Sie gehörten damit nicht zu den steuerbegünstigten Flächen i.S. von § 82 des II.WoBauG und könnten deshalb nicht in die Berechnung der steuerbegünstigten Fläche einbezogen werden. Im Verhältnis zur gesamten Wohn- und Nutzfläche des Gebäudes von 195,92 qm unterschreite die steuerbegünstigte Fläche von 119 qm die 66 2/3 v.H.-Grenze (130,62 qm).

9

Die Klage sei auch bei Anwendung der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze zur Vergleichsberechnung abzuweisen. Danach blieben die Zubehör- und Wirtschaftsräume außer Ansatz, die nach § 42 Abs.4 der II.BVO nicht in die Wohnflächenberechnung einzubeziehen seien.

10

Mit der vom FG zugelassenen Revision rügt die Klägerin fehlerhafte Anwendung des § 5 GrESBWG i.V.m. § 42 Abs.2, 4 Ziff.3 der II.BVO. Es sei sachlogisch nicht verständlich, daß das FG zwar von einer Gesamtwohnfläche und Nutzfläche des Hauses in Höhe von 195,92 qm als Berechnungsgrundlage ausgehe, der Wohnung 1 hingegen die im Kellergeschoß liegenden Räume nicht (vollständig) zurechne. Es werde Nichtvergleichbares bei der Verhältnisrechnung gegenübergestellt. Soweit bei der Frage der Berücksichtigung der Wohnzwecken dienenden Kellerräume auf die bauordnungsrechtliche Zulässigkeit der tatsächlichen Nutzung abgestellt werde, müsse dies konsequenterweise auch für die Frage gelten, ob es sich um (bauordnungsrechtlich zugelassene) Zubehörräume der Wohnung 1 handele. Die tatsächliche Nutzung dürfe dann auch insoweit keine Rolle spielen.

11

Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des FG vom 14. November 1990, den Grunderwerbsteuerbescheid des FA vom 20. März 1984 sowie die Einspruchsentscheidung vom 5. September 1985 aufzuheben.

12

Das FA beantragt, die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

Gründe

13

II. Die Revision ist unbegründet.

14

Das FG hat im Ergebnis richtig entschieden, daß der nach § 1 Abs.1 Nr.1 des früheren Schleswig-Holsteinischen Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) der Grunderwerbsteuer unterliegende Erwerbsvorgang der Klägerin nicht nach § 1 Abs.1 Nr.1 GrESBWG endgültig steuerbefreit ist, weil nicht mindestens 66 2/3 v.H. der Grundfläche aller Räume des von der Klägerin auf dem erworbenen Grundstück errichteten Gebäudes auf Wohnräume entfällt, die öffentlich gefördert oder als steuerbegünstigt anzuerkennen sind (vgl. § 5 i.V.m. § 3 Abs.1 GrESBWG).

15

Der Bundesfinanzhof (BFH) ist trotz des Wegfalls des früheren Abs.2 des § 160 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Art.1 Nr.37 des FGO-Änderungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl I, 2109) nicht darin gehindert, das angefochtene FG-Urteil auch auf die Verletzung von --nach § 23 Abs.2 des GrEStG 1983 weiter fortgeltendem-- Landesrecht zu überprüfen. Das FGO-Änderungsgesetz enthält zwar insoweit keine ausdrückliche Übergangsregelung. Aus Art.7 des FGO-Änderungsgesetzes ergibt sich jedoch die allgemeine Intention des Gesetzgebers, durch die Gesetzesänderung nicht in laufende Rechtsmittelverfahren einzugreifen. Diese sollten vielmehr nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende geführt werden. Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens des FGO-Änderungsgesetzes am 1. Januar 1993 (vgl. Art.9 FGO-Änderungsgesetz) bereits anhängige Revisionsverfahren ist demnach § 160 Abs.2 FGO a.F. weiter anzuwenden.

16

Der erkennende Senat hat für frühere landesrechtliche Grunderwerbsteuerbefreiungen bei Maßnahmen des sozialen Wohnungsbaus mehrfach (vgl. z.B. Senatsurteil vom 2. März 1971 II R 141/67, BFHE 102, 129, BStBl II 1971, 532 [BFH 02.03.1971 - II R 141/67] m.w.N. --zum früheren niedersächsischen Gesetz über die Befreiung des sozialen Wohnungsbaus von der Grunderwerbsteuer-- und vom 7. November 1979 II R 107/75, BFHE 129, 208, BStBl II 1980, 108 [BFH 07.11.1979 - II R 107/75] --zum früheren bayerischen Gesetz über die Grunderwerbsteuerbefreiung für den sozialen Wohnungsbau--) entschieden, daß bei der nach diesen Vorschriften vorgesehenen Berechnung des Verhältnisses der steuerbegünstigten zu den nicht begünstigten Flächen sog. Zubehörräume i.S. des § 42 Abs.4 Nr.1 der II.BVO gleichermaßen bei der Berechnung der Wohn-(Wohnraum-)flächen und der übrigen Nutzflächen (Flächen der gewerblichen Räume, Geschäftsräume) außer Ansatz bleiben. Das GrESBWG wie auch das II.WoBauG und die II.BVO enthalten zwar keine Vorschriften über die Berechnung der (nicht steuerbegünstigten) Nutzfläche. Soll aber die Gegenüberstellung der (steuerbegünstigten) Wohnfläche und der (nicht begünstigten) Nutzfläche eines Hauses zu einem gerechten Ergebnis führen, ist es erforderlich, bei der Berechnung der (nicht steuerbegünstigten) Nutzfläche in gleicher Weise zu verfahren, wie bei der Ermittlung der (steuerbegünstigten) Wohnfläche, weil nur so sichergestellt ist, daß Gleiches mit Gleichem verglichen wird (vgl. hierzu Senatsurteil vom 21. Oktober 1959 II 3/58 U, BFHE 70, 14, BStBl III 1960, 6, 8).

17

Es gibt bei der Schleswig-Holsteinischen Regelung im GrESBWG keinen Grund zu einer anderen Beurteilung. Denn --wie die früheren Grunderwerbsteuer-Befreiungsgesetze anderer Bundesländer-- knüpft auch das GrESBWG an die Vorschriften des sozialen Wohnungsbaus an, indem es auf den Anteil der Grundfläche abstellt, der auf (nach dem I. oder II.WoBauG) steuerbegünstigten Wohnraum entfällt (vgl. § 5 i.V.m. § 3 Abs.1 GrESBWG). Für die Berechnung der Wohnfläche für öffentlich geförderten Wohnraum bei Anwendung des II.WoBauG ist die II.BVO anzuwenden (vgl. § 1 der II.BVO; vgl. auch Senatsurteil in BFHE 129, 208, [BFH 07.11.1979 - II R 107/75] BStBl II 1980, 108 [BFH 07.11.1979 - II R 107/75]). Diese sieht in § 42 Abs.4 vor, daß die Grundfläche von Zubehörräumen (u.a. Keller, Waschküchen, Abstellräume außerhalb der Wohnung, Trockenräume, Garagen), von Wirtschaftsräumen (u.a. Vorrats- und Abstellräumen) und von Geschäftsräumen nicht zur Wohnfläche gehört.

18

Soweit in § 5 Satz 1 GrESBWG ausdrücklich auf die "Grundfläche aller Räume des Gebäudes (Wohn- und Nutzfläche)" Bezug genommen wird, ist damit --anders als das FG angenommen hat-- nicht gemeint, daß bei der Verhältnisrechnung auch die nicht zur Grundfläche des steuerbegünstigten Wohnraums (Wohnung) gehörende Grundfläche der Zubehörräume (Kellerräume, Garage) berücksichtigt werden sollen. Vielmehr ist diese Regelung nur so zu verstehen, daß die (reine) Grundfläche des steuerbegünstigten Wohnraums (Wohnfläche) mit der (reinen) Grundfläche des nicht steuerbegünstigten übrigen Nutzraums (Nutzfläche) des Gebäudes zu vergleichen ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 102, 129, BStBl II 1971, 532 [BFH 02.03.1971 - II R 141/67]).

19

Auch aus der Regelung in § 5 Satz 2 GrESBWG, wonach bei der Berechnung der steuerbegünstigten Fläche die steuerbegünstigten Nebenräume einzubeziehen sind, ergibt sich --entgegen der Auffassung des FG-- nicht, daß bei der Ermittlung der 66 2/3 v.H.-Grenze auch die Grundfläche der Zubehörräume (Kellerräume, Garage) Berücksichtigung finden sollen. Bei den Zubehörräumen i.S. des § 42 Abs.4 der II.BVO kann es sich nicht um "steuerbegünstigte Nebenräume" handeln, denn die Grundfläche der Zubehörräume gehört nach § 42 der II. BVO nicht zur steuerbegünstigten Fläche, so daß die Zubehörräume keine anrechenbare Wohnfläche besitzen können. "Steuerbegünstigte Nebenräume" i.S. des § 5 GrESBWG sind vielmehr nur solche Räume, die nicht als Schlaf- oder Wohnraum oder Küche anzusehen sind, sich aber innerhalb der Wohnung, d.h. hinter dem Wohnungsabschluß befinden. Namentlich gehören hierzu Flure, Dielen, Speisekammern, Badezimmer, Toiletten, Besenkammern und sonstige innerhalb der Wohnung liegende Abstellkammern (vgl. Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender, Wohnungsbaurecht, Band 4, II.BVO § 42 Anm.4, 5).

20

Für den Streitfall bedeutet dies, daß zumindest die Grundfläche der Garage, einem Zubehörraum i.S. von § 42 Abs.4 Nr.1 der II.BVO, bei der Verhältnisrechnung auszuscheiden hat. Ob es sich bei den Räumen im Kellergeschoß der beiden Hausteile (Wohnung/Ferienwohnung) ebenfalls um bei der Berechnung nicht zu berücksichtigende Zubehörräume oder um innerhalb der jeweiligen Wohnung/Ferienwohnung gelegene und deshalb zur jeweilige Wohn- bzw. Nutzfläche zu zählende Nebenräume handelt, kann offenbleiben. Denn das Verhältnis zwischen steuerbegünstigter Wohnfläche und nicht begünstigter Nutzfläche (der Ferienwohnung) wird dadurch nicht maßgeblich berührt. Die Entscheidung darüber, ob die Grundflächen der Räume im Kellergeschoß in die Verhältnisrechnung einzubeziehen sind, kann nämlich wegen der erforderlichen Vergleichbarkeit der Vergleichswerte nur einheitlich, d.h. in gleicher Weise für die Wohnung 1 und Wohnung 2 getroffen werden, zumal im Streitfall --abgesehen von der unterschiedlichen Nutzung sowie Größe der Grundflächen-- die räumlichen Verhältnisse in den beiden Wohnungseinheiten identisch sind.

21

Danach ergibt sich folgende Verhältnisrechnung:

Wohn- und Nutzfläche des Hauses ohne

Kellergeschoß 104,75 qm 100,0 v.H.

davon steuerbegünstigter Wohnraum: 67,58 qm 64,5 v.H.

Wohn- und Nutzfläche des Hauses mit

Kellergeschoß 164,07 qm 100,0 v.H.

davon steuerbegünstigter Wohnraum: 104,68 qm 63,8 v.H.

22

Selbst wenn hier noch wegen der Lage des Treppenhauses innerhalb der jeweiligen Wohnung ein Abschlag nach § 44 Abs.3 der II.BVO in Betracht käme (vgl. hierzu Senatsentscheidung in BFHE 129, 208, [BFH 07.11.1979 - II R 107/75] BStBl II 1980, 108 [BFH 07.11.1979 - II R 107/75]), so müßte dieser Abschlag wegen identischer Verhältnisse in gleicher Weise bei beiden Wohnungen, d.h. bei der Ermittlung der Wohnfläche der Wohnung 1 sowie bei der Ermittlung der Nutzfläche der Wohnung 2 vorgenommen werden. An dem Verhältnis von Wohn- und Nutzfläche würde sich nichts ändern. In keinem Fall erreicht der Anteil des steuerbegünstigten Wohnraums an der gesamten Wohn- und Nutzfläche des von der Klägerin errichteten Hauses die erforderlichen 66 2/3 v.H.