Bundesfinanzhof
Urt. v. 04.02.1966, Az.: III 147/63
Vorrang der Kreditgewinnabgabe vor der Hypothekengewinnabgabe; Bindung der Kreditgewinnabgabe an die Hypothekengewinnabgabe; Schuldnergewinne aus der Umstellung von Verbindlichkeiten eines gewerblichen Betriebs; Heranziehung eines Schuldnergewinns zur Kreditgewinnabgabe
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 04.02.1966
- Aktenzeichen
- III 147/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 10991
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 97 Abs. 1 Nr. 1 LAG
Fundstellen
- BFHE 85, 203 - 205
- BStBl III 1966, 284
- DStR 1966, 445 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Nach § 97 Abs. 1 Nr. 1 LAG hat die Kreditgewinnabgabe den Vorrang vor der Hypothekengewinnabgabe. Für die Kreditgewinnabgabe besteht keine Bindung an die Hypothekengewinnabgabe. Solange über die Heranziehung eines Schuldnergewinns aus der Umstellung einer RM-Verbindlichkeit zur Kreditgewinnabgabe noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist, kann über die Heranziehung dieses Schuldnergewinns zur Hypothekengewinnabgabe nicht endgültig entschieden werden.
Nach §97 Abs. 1 Nr. 1 LAG hat die Kreditgewinnabgabe den Vorrang vor der Hypothekengewinnabgabe. Für die Kreditgewinnabgabe besteht keine Bindung an die Hypothekengewinnabgabe. Solange über die Heranziehung eines Schuldnergewinns aus der Umstellung einer RM-Verbindlichkeit zur Kreditgewinnabgabe noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist, kannüber die Heranziehung dieses Schuldnergewinns zur Hypothekengewinnabgabe nicht endgültig entschieden werden.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Schuldner gewinn aus der Umstellung einer Fälligkeitshypothek, die am 21. Juni 1948 auf einem Grundstück der Rechtsvorgängerin der Klägerinnen dinglich gesichert war, der Hypothekengewinnabgabe oder der Kreditgewinnabgabe unterliegt. Das Finanzamt (FA) hat den Schuldnergewinn der Hypothekengewinnabgabe unterworfen. Der Einspruch blieb erfolglos. Auf die Berufung setzte das Finanzgericht (FG) die Hypothekengewinnabgabeschuld herab, weil es einen Teil der Hypothek als betriebliche Schuld der Rechtsvorgängerin der Klägerinnen ansah, so daß nach seiner Auffassung der entsprechende Teil des Schuldnergewinns nicht der Hypothekengewinnabgabe, sondern der Kreditgewinnabgabe unterliegt. Gegen das FG-Urteil haben sowohl die Klägerinnen als auch der Vorsteher des FA Rb. eingelegt. Beide haben die Aufhebung der Vorentscheidung beantragt. Die Klägerinnen vertreten die Auffassung, daß der Schuldnergewinn in voller Höhe der Kreditgewinnabgabe unterliege. Der Vorsteher des FA ist der Meinung, daß der Schuldnergewinn in voller Höhe der Hypothekengewinnabgabe unterliege.
Entscheidungsgründe
Nach § 97 Abs. 1 Nr. 1 LAG sind von der Hypothekengewinnabgabe ausgenommen, Schuldnergewinne aus der Umstellung von Verbindlichkeiten eines gewerblichen Betriebs, der der Kreditgewinnabgabe unterliegt. Die Kreditgewinnabgabe hat also den Vorrang vor der Hypothekengewinnabgabe. Für die Kreditgewinnabgabe besteht keine Bindung an die Hypothekengewinnabgabe. Daraus folgt, daß über die Heranziehung einer RM-Verbindlichkeit zur Hypothekengewinnabgabe nicht endgültig entschieden werden kann, solange über die Heranziehung dieser Verbindlichkeit zur Kreditgewinnabgabe noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - III 403/58 U vom 30. Juli 1963, BStBl 1963 III S. 512, Slg. Bd. 77 S. 526). Im Streitfall ist über die Kreditgewinnabgabepflicht trotz aller Hinweise des Bevollmächtigten der Klägerinnen bisher nicht entschieden worden. Deshalb hätte die Vorentscheidung nicht ergehen dürfen. Das hat das FG verkannt. Sie hat damit die Vorschrift des § 97 Abs. 1 Nr. 1 LAG verletzt und mußte schon aus diesem Grunde aufgehoben werden.
Die Sache wird an das FG zurückverwiesen. Dieses wird die erneute Entscheidung nach § 74 FGO solange auszusetzen haben, bis das Kreditgewinnabgabeverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. Das für die Veranlagung der Kreditgewinnabgabe zuständige FA wird nunmehr die Kreditgewinnabgabeveranlagung vorzunehmen haben (Hinweis auf § 186 LAG).