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§ 16 RAVG Bln - Amtsdauer

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung in Berlin (RAVG Bln)
Amtliche Abkürzung
RAVG Bln
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
830-1

Amtsträgerinnen oder Amtsträger des Versorgungswerks, die nach diesem Gesetz oder der Satzung gewählt worden sind, führen ihr Amt bis zum Amtsantritt der Nachfolgerin oder des Nachfolgers fort.