Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 19.04.1974, Az.: 3 AZR 379/73
Haftung des Arbeitnehmers; GmbH; Verfälschung von Geschäftsunterlagen; Rechnungswesen; Sonderzuwendungen; Verschulden; Vertragsverletzung; Schadenersatz; Mitverschulden; Zurechnung; Geschäftsführer; Richterliche Aufklärungspflicht
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 19.04.1974
- Aktenzeichen
- 3 AZR 379/73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 10125
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG München 26.04.1973 - 3 (4) Sa 759/70
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1974, 1631-1632 (Volltext mit amtl. LS)
- GmbHR 1975, 114 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Der für das Rechnungswesen einer GmbH verantwortliche Angestellte, der auf Anordnung des Geschäftsführers der GmbH unter Verfälschung von Geschäftsunterlagen Sonderzuwendungen in Empfang nimmt, die sein Anstellungsvertrag nicht vorsieht, verletzt damit seine Vertragspflichten schuldhaft und haftet der GmbH für die auf diese Weise erhaltenen Sonderzuwendungen auf Schadenersatz. Das schuldhafte Verhalten des Geschäftsführers braucht sich die GmbH in einem solchen Fall im Verhältnis zu dem Angestellten nicht als schadenminderndes Mitverschulden anrechnen zu lassen.
2. Ein Arbeitnehmer, der über ein Konto seines Arbeitgebers verfügen kann und verfügt, trägt die Verantwortung für die korrekte Abwicklung der von ihm getätigten Verfügungen. Hebt er Beträge zu seinen eigenen Gunsten ab, so muß er im Streitfall darlegen und beweisen, welche Gründe diese Abhebung rechtfertigen.
3. Wer die Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht rügt, muß angeben, was er auf eine entsprechende richterliche Frage geantwortet hätte.