Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.12.1997, Az.: IV ZB 30/97
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfris; Anwaltlicher Umfang der Sorgfaltspflicht zur fristwahrenden Einlegung des Rechtsmittels
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.12.1997
- Aktenzeichen
- IV ZB 30/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 14575
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Naumburg - 30.10.1997
In dem Rechtsstreit
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz,
den Richter Dr. Zopfs,
die Richterin Dr. Ritter und
die Richter Römer und Dr. Schlichting
am 17. Dezember 1997 beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 30. Oktober 1997 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert beträgt 26.000,00 DM.
Gründe
Der Kläger hat gegen das seinem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten am 10. Juli 1997 zugestellte Schlußurteil des Landgerichts erst am 29. August 1997 Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat den mit der Berufungsschrift verbundenen Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner sofortigen Beschwerde.
Sie ist unbegründet. Zutreffend hebt der angefochtene Beschluß hervor, daß die Fristversäumung auf Verschulden sowohl der Prozeßbevollmächtigten am Sitz des Landgerichts als auch des Verkehrsanwalts am Wohnsitz des Klägers beruht. Beide hatten hier bis zur Übernahme des Mandats durch einen Berufungsanwalt die Pflicht, alles Zumutbare zu tun, damit die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels gewahrt blieb (vgl. BGH, Beschluß vom 23. November 1990 - I ZB 13/90 - BGHR ZPO § 233 Rechtsmittelauftrag 12 = VersR 1991, 896). Damit werden entgegen der Beschwerdebegründung die Sorgfaltspflichten des Anwalts nicht überspannt. Für beide bestand nämlich angesichts der besonderen Umstände dieses Falles die Notwendigkeit weiterer Prüfung.
Die Prozeßbevollmächtigte sah ausweislich ihres Schreibens vom 11. Juli 1997 an den Verkehrsanwalt, mit dem sie das Urteil des Landgerichts zur Kenntnisnahme übersandte, ihr Mandat noch nicht als erledigt an. Vielmehr wollte sie eine vollstreckbare Urteilsausfertigung besorgen und bat um rechtzeitige Information für den Fall der Berufung. Dennoch hat sie nach diesem Übersendungsschreiben sich nicht mehr um diesen Rechtsstreit gekümmert, obwohl der Kläger sich persönlich mit dem in seiner eidesstattlichen Versicherung erwähnten Schreiben vom 23. Juli 1997 bei ihr nach der Zustellung des Urteils erkundigt hat. Jedenfalls ist dazu nichts weiter vorgetragen und glaubhaft gemacht.
Der Verkehrsanwalt hat zwar glaubhaft gemacht, daß ihn das Übersendungsschreiben nicht erreicht hat, daß er erst auf Nachfrage am 23. August 1997 dessen Abschrift erhalten hat. Ihm aber ist vorzuwerfen, daß er sich erst ab Mitte August 1997 nach der Zustellung des am 25. Juni 1997 ergangenen Urteils bei der Prozeßbevollmächtigten erkundigt hat. Den eidesstattlichen Versicherungen des Klägers selbst und des Verkehrsanwalts zufolge war letzterem schon am 26. oder 27. Juni 1997 der Inhalt der verkündeten Entscheidung von der Geschäftsstelle des Landgerichts telefonisch bekannt gegeben worden und hatte er den Auftrag zur Berufungseinlegung. Dann aber mußte er mit der Urteilszustellung schon ab dem Zeitpunkt des Telefongesprächs rechnen. Also durfte er den folgenden Monat nicht tatenlos verstreichen lassen.
Dr. Zopfs
Dr. Ritter
Römer
Dr. Schlichting