Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 14.11.1962, Az.: 4 AZR 414/61

Rechtskraft eines Urteils; Unzulässige Berufung; Zustellung des erstinstanzlichen Urteils; Inhalt der Rechtskraft; Prozeßbevollmächtigter; Erteilung einer Prozeßvollmacht

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
14.11.1962
Aktenzeichen
4 AZR 414/61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 10080
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf 01.08.1961 - 8 Sa 256/61

Fundstelle

  • JZ 1963, 559-560 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)

Amtlicher Leitsatz

1. Die Rechtskraft eines Urteils, durch das eine Berufung als unzulässig verworfen wird, erstreckt sich nicht auf die Feststellung, daß die Zustellung des erstinstanzlichen Urteils ordnungsgemäß erfolgt ist.

2. Es gehört nicht zum Inhalt der Rechtskraft eines Urteils, daß die Rechtsfolge, die Gegenstand seiner Entscheidung ist, richtig festgestellt ist

3. Ist für einen Rechtszug ein Prozeßbevollmächtigter bestellt, so können Zustellungen wirksam nur an ihn erfolgen.

4. Die Bestellung zum Prozeßbevollmächtigten gemäß ZPO § 176 ist nicht mit der Erteilung einer Prozeßvollmacht identisch. Sie wird dadurch vollzogen, daß der Prozeßbevollmächtigte durch Meldung dem Prozeßgegner und dem Gericht von dem Vertretungsverhältnis Kenntnis gibt. Dabei genügt es, daß die Meldung des Prozeßbevollmächtigten sich aus den Umständen, z.B. durch Auftreten im Prozeß vor Gericht, ergibt.