Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 09.05.2022, Az.: 2 BvR 9/21
Nichtannahme einer unzureichend begründeten Verfassungsbeschwerde in einer Rehabilitierungssache
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 09.05.2022
- Aktenzeichen
- 2 BvR 9/21
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2022, 23031
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220509.2bvr000921
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Dresden - 25.11.2020 - AZ: 1 Reha Ws 26/19
- OLG Dresden - 18.09.2020 - AZ: 1 Reha Ws 26/19
- LG Dresden - 18.06.2019 - AZ: BSRH 13/17
Rechtsgrundlagen
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
[Gründe]
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), da sie - ohne grundsätzliche verfassungsrechtliche Fragen aufzuwerfen - unzulässig ist. Sie entspricht nicht den Begründungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz, § 92 BVerfGG.
Im Wesentlichen wiederholt die Beschwerdeführerin in der Verfassungsbeschwerde wortreich und teilweise redundant ihren bereits im fachgerichtlichen Verfahren dargelegten Vortrag und setzt ihre tatsächlichen und rechtlichen Würdigungen anstelle derjenigen der Fachgerichte, ohne - jenseits von Pauschalbehauptungen und Missdeutungen der angegriffenen Entscheidungen - substantiierte verfassungsrechtliche Bezüge herzustellen. Darüber hinaus setzt sich die Beschwerdeführerin lediglich selektiv mit den ausführlichen Gründen der angegriffenen Entscheidungen auseinander; tragende Entscheidungsgründe lässt sie dabei außer Acht oder deutet diese fehl.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.