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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 09.05.2022, Az.: 2 BvR 9/21

Nichtannahme einer unzureichend begründeten Verfassungsbeschwerde in einer Rehabilitierungssache

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
09.05.2022
Aktenzeichen
2 BvR 9/21
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2022, 23031
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220509.2bvr000921

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Dresden - 25.11.2020 - AZ: 1 Reha Ws 26/19
OLG Dresden - 18.09.2020 - AZ: 1 Reha Ws 26/19
LG Dresden - 18.06.2019 - AZ: BSRH 13/17

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

[Gründe]

1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), da sie - ohne grundsätzliche verfassungsrechtliche Fragen aufzuwerfen - unzulässig ist. Sie entspricht nicht den Begründungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz, § 92 BVerfGG.

2

Im Wesentlichen wiederholt die Beschwerdeführerin in der Verfassungsbeschwerde wortreich und teilweise redundant ihren bereits im fachgerichtlichen Verfahren dargelegten Vortrag und setzt ihre tatsächlichen und rechtlichen Würdigungen anstelle derjenigen der Fachgerichte, ohne - jenseits von Pauschalbehauptungen und Missdeutungen der angegriffenen Entscheidungen - substantiierte verfassungsrechtliche Bezüge herzustellen. Darüber hinaus setzt sich die Beschwerdeführerin lediglich selektiv mit den ausführlichen Gründen der angegriffenen Entscheidungen auseinander; tragende Entscheidungsgründe lässt sie dabei außer Acht oder deutet diese fehl.

3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.