Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.07.1988, Az.: 1 StR 280/88
Vorliegen von "erheblichen Straftaten" im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB (Strafgesetzbuch); Gefährlichkeit eines Diebes für die Allgemeinheit; Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.07.1988
- Aktenzeichen
- 1 StR 280/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 15841
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Passau - 02.02.1988
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Diebstahl
Prozessgegner
Hartmut Sch., ohne festen Wohnsitz, geboren am ... 1947 in St.
In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 12. Juli 1988,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,
die Richter am Bundesgerichtshof Kühn, Dr. Maul, Dr. Granderath, Dr. Brüning als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Passau vom 2. Februar 1988 mit den Feststellungen aufgehoben
- a)
im gesamten Strafausspruch,
- b)
soweit von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abgesehen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels der Anklagebehörde, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in 14 (besonders schweren) Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt; von der Anordnung der Sicherungsverwahrung hat es entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft abgesehen. Mit ihrer auf die Sachbeschwerde gestützten Revision, die sinngemäß auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt ist, wendet sich die Anklagebehörde dagegen, daß die Anordnung der Sicherungsverwahrung abgelehnt worden ist. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel ist begründet.
1.
Die Anklagebehörde rügt mit Recht eine Verletzung des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB.
Die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB liegen zweifelsfrei vor. Das verkennt auch das Landgericht nicht. Es meint jedoch, es könne nicht angenommen werden, daß der Angeklagte infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, für die Allgemeinheit gefährlich ist (vgl. § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB). Die dafür gegebene Begründung hält der Nachprüfung nicht stand.
Was unter "erheblichen Straftaten" im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu verstehen ist, läßt sich nicht allgemein sagen. Das gesetzliche Beispiel der Verursachung "schweren wirtschaftlichen Schadens" stellt jedenfalls klar, daß auch die Gefahr einer Schädigung von Eigentum oder Vermögen die Sicherungsverwahrung rechtfertigen kann. Allerdings kommen die in der Regel zum Bereich der mittleren Kriminalität gehörenden Eigentums- und Vermögensdelikte als Grundlage dieser Maßregel nur dann in Betracht, wenn sie einen hohen Schweregrad aufweisen und den Rechtsfrieden empfindlich stören. Der Schweregrad bestimmt sich in erster Linie nach Art und Umfang des Eingriffs, des weiteren nach dem Ausmaß des Schadens. Bei der Würdigung der "Erheblichkeit" kann die Häufigkeit der begangenen und der zu erwartenden Straftaten ins Gewicht fallen; zu berücksichtigen ist auch eine besonders hohe Rückfallgeschwindigkeit (vgl. BGHSt 24, 153 [BGH 18.05.1971 - 4 StR 100/71]; 24, 160; BGH MDR 1980, 326; BGH NStZ 1984, 309; BGH wistra 1988, 22).
Die Feststellungen des Landgerichts sprechen dafür, daß diese Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung gegeben sind: Art und Gewicht, Vielzahl und schnelle Abfolge der früher abgeurteilten Taten ergeben, daß diese "erhebliche" Straftaten darstellen. Gleiches gilt für die nunmehr abgeurteilte Diebstahlsserie. Sowohl bei den vorangegangenen als auch bei den erneuten Taten handelt es sich zumeist um Einbrüche in Geschäftsräume. Außerdem hat der Angeklagte mehrfach Personenkraftwagen aufgebrochen. In sämtlichen Fällen erstrebte er eine möglichst hohe Beute. Die von ihm angerichteten Entwendungs- und Sachschäden waren beträchtlich; sie sind, auch soweit sie im Einzelfall gering waren, in ihrer Gesamtheit zu sehen. Bei den neuen Taten fällt eine in der gesamten Lebenssituation des Angeklagten angelegte Bereitschaft auf, in rascher Abfolge zahlreiche Eigentumsdelikte zu begehen; er verwendete dabei das im Fall 1 der Urteilsgründe gestohlene Fahrzeug. Im Fall 14 der Urteilsgründe (in dem die Einsatzstrafe von zwei Jahren verhängt ist) brach er während der Mittagszeit in Diebstahlsabsicht in ein Einfamilienhaus ein, nachdem die alleinige Bewohnerin ihr Anwesen verlassen hatte. Von Bedeutung ist auch, daß der Angeklagte immer wieder nach Entlassung aus der Strafhaft alsbald und in gewichtiger Weise rückfällig wurde.
Dem angefochtenen Urteil ist zu entnehmen, daß beim Angeklagten ein Hang zur Begehung von Taten der umschriebenen Art besteht. Er ist, wie die sachverständig beratene Strafkammer auf Grund einer Gesamtwürdigung seines strafrechtlich relevanten Vorlebens und der erneuten Taten ohne Rechtsirrtum annimmt, kein Gelegenheitstäter, sondern "ein hartnäckiger Rechtsbrecher", bei dem "eine Kriminalität aus Gewohnheit" vorliegt: Er hat - unbeeindruckt von Verurteilungen und Strafverbüßungen - die Neigung herausgebildet, seinen Lebensunterhalt durch Eigentums- und Vermögensdelikte zu bestreiten. In dieser Hinsicht ist bei dem Angeklagten, der "keine soziale Verankerung mehr" hat, "inzwischen von einem eingeschliffenen Verhaltensmuster" auszugehen.
Nach diesen Feststellungen besteht eine ausreichende Wahrscheinlichkeit, daß er auch in Zukunft Straftaten begehen wird, die eine erhebliche Störung des Rechtsfriedens darstellen. Diese Wahrscheinlichkeit ist regelmäßig gegeben, wenn die Eigenschaft als Hangtäter festgestellt ist (BGHR StGB § 66 Abs. 1 Gefährlichkeit 1; ebenso Hanack in LK 10. Aufl. § 66 Rdn. 144 ff. sowie Stree in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. § 66 Rdn. 36). Anders verhält es sich nur, wenn zwischen der letzten Hangtat und dem Zeitpunkt der Urteilsfindung Umstände eingetreten sind, welche die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten entfallen lassen. Diese Umstände müssen dann feststehen (BGH NStZ 1985, 261).
Die vom Landgericht angestellten Erwägungen schließen eine fortdauernde Gefährlichkeit des Angeklagten nicht aus. Ein Rechtsfehler tritt schon insofern zu Tage, als die Strafkammer, wie ihre Hinweise auf Einstellung und Lage des Angeklagten "nach Vollverbüßung" der verhängten Strafe zeigen (UA S. 53), übersehen hat, daß es für die Gefährlichkeitsprognose grundsätzlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Urteilsfindung ankommt (BGHSt 24, 160, 164; ebenso BGH NStZ 1985, 261). Im übrigen fehlen tragfähige Gründe, die den Schluß rechtfertigen, trotz des bisher hervorgetretenen kriminellen Hanges sei keine Wiederholungsgefahr gegeben.
Soweit die Strafkammer auf das Alter des - jetzt 40jährigen - Angeklagten abhebt, ist das nicht stichhaltig; denn voraussichtlich wird der körperlich und geistig gesunde Angeklagte auch nach Verbüßung der gegen ihn verhängten Strafe - von fünf Jahren - weiter in der Lage sein, Einbruchsdiebstähle zu begehen. Auch sonst kann nicht die Rede davon sein, schon nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung bestehe die Gewißheit, daß der Angeklagte nach Strafverbüßung nicht mehr gefährlich sein wird. Die Strafkammer hegt zwar die Hoffnung, er werde durch den Strafvollzug "zu der Erkenntnis" gelangen, "daß sich Straftaten nicht auszahlen und er sich um eine soziale Eingliederung zu bemühen hat". Das Urteil teilt jedoch nicht mit, worauf sich eine solche Aussicht auf Umkehr und Besserung gründet; derzeit ist die Einstellung des Angeklagten noch geprägt "durch Resignation, Depressivität und auch durch Hilflosigkeit". Die Strafkammer verweist ferner darauf, daß nach Strafverbüßung - wiederum - gemäß § 68 f Abs. 1 Satz 1 StGB Führungsaufsicht eintritt, wobei ihm ein Bewährungshelfer bestellt wird. Das alles sind Umstände, die bei der Prüfung nach § 67 c Abs. 1 StGB ins Gewicht fallen können; sie bilden aber keinen entscheidenden Einwand gegen eine fortdauernde Gefährlichkeit des Angeklagten.
2.
Das angefochtene Urteil war deshalb aufzuheben, soweit die Anordnung der Sicherungsverwahrung abgelehnt worden ist. Das führt auch zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs zugunsten des Angeklagten, obwohl die Bemessung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe - für sich allein betrachtet - nicht zu beanstanden ist. Der Senat kann nämlich nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, daß die Strafen, wäre zugleich auf Sicherungsverwahrung erkannt worden, niedriger ausgefallen wären (vgl. BGH wistra 1988, 22 sowie BGHR StGB § 66 Abs. 1 Gefährlichkeit 1).
Kühn
Maul
Granderath
Brüning