Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.02.1993, Az.: 2 StR 531/92
Beweiswürdigung; Vergewaltigung; Aussage gegen Aussage; Falschbezichtigung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.02.1993
- Aktenzeichen
- 2 StR 531/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 11983
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- StV 1994, 526
Amtlicher Leitsatz
Steht beim Vorwurf der Vergewaltigung Aussage gegen Aussage, ist im Rahmen der besondere Anforderungen stellenden Beweiswürdigung u. a. auch ein nach den Umständen denkbares Motiv für eine Falschbezichtigung zu prüfen.
Gründe
Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Dieses Urteil hat der Senat auf eine Verfahrensrüge aufgehoben, weil die Frage des Verteidigers an die Anzeigeerstatterin, ob sie während ihres Aufenthalts im Hotel Z. intime Beziehungen zu anderen Männern als ihrem Ehemann unterhalten habe, nicht zugelassen worden war. In der neuen Hauptverhandlung ist das Landgericht zu demselben Schuldspruch gelangt und hat den Angeklagten erneut zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat wiederum Erfolg.
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte Ende Juli/Anfang August 1988 Portier des Hotels Z. versucht, mit der Zeugin St., die mit ihrem Ehemann und ihrem Sohn - vom Sozialamt dort eingewiesen - im Hotel wohnte, gewaltsam den Geschlechtsverkehr durchzuführen.
Der Angeklagte bestreitet die Tat und behauptet, Frau St. habe freiwillig mit ihm verkehrt. Unbeteiligte Tatzeugen und Tatspuren sind nicht vorhanden. Die Zeugin hat erst dreieinhalb Monate nach der Tat Anzeige erstattet. Das Landgericht stützt sein Urteil allein auf die Aussage von Frau St., die sie für glaubhaft hält.
Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist in einem wesentlichen Punkt unvollständig und gibt zu rechtlichen Bedenken Anlaß.
Steht in einem Verfahren, in dem einem Angeklagten Vergewaltigung vorgeworfen wird, die Aussage des Angeklagten gegen die der Anzeigeerstatterin und hängt die Entscheidung allein davon ab, welchen Angaben das Gericht glaubt, dann müssen, damit es nicht zu einer Verurteilung aufgrund einer subjektiven Fehlbeurteilung der Zeugenaussage kommt, alle Umstände, denen eine indizielle Bedeutung für die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zukommen kann, in die Beweiswürdigung eingestellt werden (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 1 Beweiswürdigung 3, 5; BGHR StPO § 241 Abs. 2 - Zurückweisung 2; BGH, Beschl. v. 13. März 1991 - 2 StR 62/91 und Beschl. v. 22. Januar 1992 - 2 StR 520/91).
Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Von wesentlicher Bedeutung ist die Frage, ob die Zeugin, obgleich verheiratet, sexuelle Kontakte mit dem ebenfalls als Portier des Hotels beschäftigten Zeugen K. unterhielt, weil sie diesen ,,verständnisvoll und attraktiv" fand, ein Motiv haben konnte, den Angeklagten, mit dem sie ebenfalls ,,gut bekannt" war, mit dem sie bei anderer Gelegenheit auch Zärtlichkeiten ausgetauscht und den sie an dem fraglichen Abend um 23.00 Uhr noch in seinem Hotelzimmer aufgesucht hatte, nach einem einvernehmlichen Geschlechtsverkehr der versuchten Vergewaltigung zu bezichtigen.
Das Landgericht prüft zwar denkbare Motive für eine Falschbezichtigung. In diesem Zusammenhang stellt es fest, daß Frau St. vermutete, der Angeklagte intrigiere seit August 1988 bei ihrem Ehemann gegen sie; einmal habe er auch eine abfällige Bemerkung gemacht, welcher der Ehemann allerdings nicht nachgegangen sei. Der Angeklagte habe ferner maßgeblich dazu beigetragen, daß sie mit ihrer Familie Ende Oktober 1988 das Hotel verlassen mußte. Einen Racheakt sieht das Landgericht in der erst am 11. November 1988 erstatteten Anzeige dennoch nicht. Hierbei lassen die Urteilsgründe aber nicht erkennen, daß das Landgericht folgende Feststellungen der gebotenen kritischen Würdigung unterzogen hätte:
"Die Zeugin hat angegeben, sie habe dem Angeklagten wenige Tage nach der Tat bei einer Aussprache verziehen, mithin hat sie die Tat damals als nicht besonders schlimm empfunden. Als wesentlich schlimmer empfand sie die von ihr vermuteten ,Intrigen' des Angeklagten, die aus ihrer Sicht in der zuerst nur gegen sie und ihr Kind vom Angeklagten ausgesprochenen Kündigung ihren Höhepunkt fanden. Erst dann hielt es die Zeugin für notwendig, ihren Mann, den sie glaubhaft als sehr eifersüchtig beschrieben hat, über das Tatgeschehen zu informieren".
Der Ehemann, der bis heute von dem Verhältnis zu dem anderen Portier nichts weiß, riet ihr daraufhin ebenso wie andere Personen zur Anzeigeerstattung, welche sie zunächst nicht unbedingt wollte.
In diesem Zusammenhang mußten sich dem Gericht folgende Überlegungen aufdrängen:
Wenn Frau St. glaubte, bei ihrem Ehemann ein Gegengewicht für die vermuteten Intrigen des Angeklagten schaffen zu müssen, dann eignete sich hierzu nur ein diesen belastender Vorfall. Die Sachverhaltsschilderung der Zeugin erfüllt einen derartigen Zweck. Hat ein freiwilliger Geschlechtsverkehr zwischen den Beteiligten stattgefunden, wie der Angeklagte dies behauptet, so mußte die Zeugin möglicherweise befürchten, daß das feindselige Verhalten des Angeklagten auch zur Offenbarung des Fehltritts an den bis dahin ahnungslosen, aber sehr eifersüchtigen Ehemann führen würde, zumal der Angeklagte entsprechende Andeutungen bereits gemacht hatte. Daß Frau St. für einen solchen Fall dem Angeklagten durch eine ihr günstige Schilderung zuvorkommen wollte, wäre ein einfühlsames und naheliegendes Verhalten.
Dem vom Landgericht angeführten Argument, eine Frau, die zu mehreren Männern außereheliche Beziehungen unterhalte, habe keinen Grund, sich von einer dieser Beziehungen zu distanzieren und einen der Männer der Vergewaltigung zu bezichtigen, kommt nur Bedeutung zu, wenn ein Motiv für die Falschbezichtigung des einen Intimpartners nicht ersichtlich ist.
Es ist nicht auszuschließen, daß eine umfassende Prüfung der Aussageentstehung zu einer anderen Bewertung der Aussage von Frau St. geführt hätte.
Das Urteil muß daher aufgehoben werden. Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1, 2. Altern. StPO Gebrauch gemacht.