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Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.01.1952, Az.: 5 StR 14/52

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
31.01.1952
Aktenzeichen
5 StR 14/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 10968
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Stade - 02.12.1950

Verfahrensgegenstand

gewerbsmäßiger Wucher

Amtlicher Leitsatz

Auch beim Wucher handelt gewerbsmässig nur, wer für sich selbst durch die wucherischen Geschäfte eine dauernde Einnahmequelle schaffen will.

In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 31. Januar 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender,
Bundesrichter Sarstedt
Bundesrichter Dr. Waschow
Bundesrichterin Dr. Koffka
Bundesrichter Schmidt als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision der Angeklagten D. und S. wird das Urteil der 1. Strafkammer des Landgerichts in Stade vom 2.12.1950 nebst den ihm zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird, soweit sie die Angeklagten D. und S. betrifft, zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht in Stade zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

  2. 2.

    Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das bezeichnete Urteil wird auf Kosten der Staatskasse verworfen.

- Von Rechts wegen -

Gründe

1

Die Strafkammer hat den Angeklagten D. wegen fortgesetzten schweren gewerbsmäßigen Kreditwuchers zu 6 Monaten Gefängnis und 1.000,- DM Geldstrafe, ersatzweise weiteren 50 Tagen Gefängnis verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer eines Jahres aberkannt.

2

Sie hat den Angeklagten S. wegen Beihilfe zum fortgesetzten schweren gewerbsmäßigen Kreditwucher zu 3 Monaten Gefängnis und zu 200,- DM Geldstrafe, ersatzweise weiteren 20 Tagen Gefängnis verurteilt.

3

Den Angeklagten Dr. K. gegen den ebenfalls wegen Beihilfe zum schweren gewerbsmäßigen Geldwucher das Hauptverfahren eröffnet war, hat die Strafkammer freigesprochen.

4

Gegen dieses Urteil haben sowohl die Angeklagten D. und S. als auch die Staatsanwaltschaft, diese gegen den Angeklagten Dr. K., Revision eingelegt.

5

I.

Zur Revision der Angeklagten D. und S.

6

Die Revision rügt sowohl Verletzung von Verfahrensvorschrifter als auch von solchen des materiellen Rechts. Das Urteil mußte der Aufhebung unterliegen, weil die materielle Rüge durchgreift.

7

1.

Objektiv setzt der Wucher zunächst ein Überschreiten des üblichen Zinsfußes voraus. Als üblich ist der Zinsfuß anzusehen, der zu der fraglichen Zeit in der fraglichen Gegend für Darlehen, die unter ähnlichen Umständen hingegeben wurden, im redlichen Geschäftsverkehr üblich war. Dieser übliche Zinsfuß richtet sich also nach den Umständen des Einzelfalles. Für ihn spielt eine wichtige Rolle, ob und in welcher Weise das Darlehen gesichert ist, ebenso kann der Zweck der Darlehnsgewährung von Bedeutung sein. Der übliche Zinsfuß muß also grundsätzlich für jedes Darlehen gesondert festgestellt werden. (Vergl. RG JW 35, 530). Das Landgericht stellt unter VI ohne jede nähere Begründung den üblichen Zinsfuß für die 18 Fälle, in denen es Wucher annimmt, einheitlich auf 10-12 % jährlich fest, obgleich diese Fälle sich nach dem Darlehnszweck zum Teil wesentlich voneinander unterscheiden und auch nicht in allen Fällen die Vereinbarung von Sicherheiten festgestellt ist. In einigen Fällen (Ha. - IV 14 - und in den ersten 3 Darlehen H. - IV 6 -) sind nach den Feststellungen des Urteils Sicherungen nicht gegeben. In einigen weiteren Fällen (Z. - IV 7 -, W. - IV 12 -, O. - IV 13 - und B. - IV 16 -) enthält das Urteil keine klaren Feststellungen darüber, ob Sicherungen gegeben worden sind. In allen übrigen Fällen ist nicht erkennbar, wie der Wert der Sicherungen berechnet, insbesondere ob dabei von dem Anschaffungswert oder dem voraussichtlichen Versteigerungserlös ausgegangen ist. Es läßt sich daher nicht erkennen, ob das Landgericht von einem zutreffenden Begriff des "üblichen Zinsfußes" ausgegangen ist. Mit Rücksicht auf die insoweit nicht ausreichenden Feststellungen über die gegebenen Sicherungen konnte der Senat nicht, entsprechend einer Anregung der Bundesanwaltschaft, von sich aus den im Pfandleihgewerbe zulässigen Höchstzinssatz als üblichen Zinssatz einsetzen. Schon aus diesem Gründe mußte das Urteil daher der Aufhebung unterliegen.

8

2.

Ferner läßt das Urteil nicht mit Sicherheit erkennen, ob es in den 18 Fällen, in denen es ein wucherisches Verhalten der Angeklagten angenommen hat, von einer zutreffenden Auslegung des Rechtsbegriffs der "Ausnutzung der Notlage, des Leichtsinns und der Unerfahrenheit" ausgegangen ist. Unter, "Notlage" ist eine dringende Geldnot zu verstehen, welche die wirtschaftliche Existenz des von ihr Betroffenen bedroht (RGSt 71, 326 u.a.). Im Privatleben liegt sie dann vor, wenn die Mittel zur Befriedigung dringender Lebensbedürfnisse oder zur Abwendung drohender Zwangsvollstreckung in die zur Lebensführung notwendigen Gegenstände fehlen, in einem Gewerbebetrieb dann, wenn die Mittel zur Aufrechterhaltung des die Existenzgrundlage bildenden Betriebs fehlen. Das bloße Vorhandensein von Schulden stellt solange keine Notlage dar, als nicht dem Schuldner bei Nichtbegleichung oder nicht sofortiger Begleichung dieser Schulden Nachteile drohen, die seine Existenz gefährden.

9

Ein Gewerb betreibender befindet sich nicht schon dann in einer "Notlage", wenn ihm die Mittel zur Aufrechterhaltung seines Betriebes in dem bisherigen Umfange fehlen, sondern nur dann, wenn ohne die Darlehnsgewährung der Betrieb überhaupt nicht oder nur in einem Umfange aufrecht erhalten werden kann, der die Existenzgrundlage des Inhabers gefährdet. "Leichtsinnig" handelt, wer den Folgen seiner Handlungen aus Sorglosigkeit oder aus Mangel an Überlegung die ihnen zukommende Bedeutung nicht fliegt. (RGSt 60, 223).

10

"Unerfahren" ist, wer nach Vorleben und Vorbildung nicht im Stande ist, zu beurteilen, welcher Zinssatz ungefähr angemessen ist. (RGSt 60, 222).

11

Eine "Ausnutzung" der Notlage usw. kann immer nur dann vorliegen, wenn diese für den Darlehnssuchenden die Ursache für die Zubilligung des wucherischen Zinssatzes gewesen ist. Deshalb liegt z.B. eine Ausnutzung der Unerfahrenheit dann nicht vor, wenn der Bewucherte auch in Kenntnis des legalen üblichen Zinssatzes den Vermögensvorteil versprochen hätte. Diese Grundsätze hat das Landgericht in den Fällen IV, 3, 7, 11, 13, 14, 15, 17, 18 und 19 offenbar verkannt. Die knappen Feststellungen des Landgerichts in diesen Fällen geben keine ausreichende Begründung für eine Ausnutzung der Notlage usw. in dem oben angeführten Sinne.

12

Im Falle IV 3 (Lucie Wagner) nimmt das Urteil Ausbeutung der Unerfahrenheit und des Leichtsinns an. Es begründet dies damit, daß die Zeugin, die das Geld für Schönheitsreparaturen gebraucht habe, bisher mit geschäftlichen Dingen wenig zu tun gehabt hätte. Die Zeugin hat zweimal 50,- DM West erhalten, für die sie jedesmal nach Monatsfrist 60,- DM West zurückgezahlt hat. Der festgestellte Sachverhalt läßt die Möglichkeit offen, daß der Zeugin die rasche Instandsetzung der Wohnung das zusätzliche Opfer von zweimal 10,- DM wert gewesen ist und daß sie bei voller Überlegung diese Vergütung auch dann bewilligt hätte, wenn ihr die legalen Zinssätze bekannt gewesen wären. Dann aber wäre das Vergütungsversprechen nicht auf Grund einer Ausnutzung der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns erfolgt.

13

In den Fällen IV 7 (Z.), IV 11 (Wr.), IV 13 (O.), IV 14 (Ha.), IV 15 (Sc.), IV 17 (M.), IV 18 (Sc.) und IV 19 (Sch.) hat das Landgericht die Ausbeutung der Notlage und des Leichtsinns angenommen, ohne dies ausreichend zu begründen. In den Fällen Z., M. und S. handelt es sich nach den Feststellungen des Landgerichts um Aufnahme vor. Darlehen zwecks Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs der Schuldner. In allen 3 Fällen lassen die Feststellungen des Landgerichts nicht erkennen, ob die Darlehen erforderlich waren, um den Geschäftsbetrieb in einer für die Existenz der Darlehnsnehmer ausreichenden eise aufrecht zu erhalten, oder ob die ... Nichtaufnahme der Darlehen lediglich eine tragbare Geschäftseinschränkung der Darlehnsnehmer zur Folge gehabt hätte. Im letzten Fall läge eine Notlage nicht vor. Inwiefern das Landgericht die Ausnutzung des Leichtsinns für begründet hält, hat es überhaupt nicht angegeben.

14

Im Fall Wr. stellt das Landgericht zunächst fest, der Darlehnsnehmer habe das Geld zur Ausführung notwendiger baulicher Veränderungen an seinem Grundstück gebraucht, gibt dann aber anschließend an, Wrage habe erklärt, er wolle das Dachgeschoß seines Wohnhauses zwecks Geschäftsvergrößerung für seinen Sohn ausbauen. Danach hat es den Anschein, als ob das Landgericht es rechtsirrig als eine Notlage betrachtet, wenn ein Vater nicht die Mittel hat, das Dachgeschoß seines Wohnhauses zwecks Geschäftsvergrößerung für seinen Sohn auszubauen. Worin bei Wr., der Versicherungsagent ist, ein Leichtsinn zu erblicken ist, hat das Landgericht nicht begründet, sodaß sich überhaupt nicht prüfen läßt, ob es diesen Rechtsbegriff zutreffend angewandt hat.

15

In den Fällen O., Ha. und Se. nimmt das Landgericht eine Notlage an, weil die Darlehnsnehmer das Geld zur Bezahlung von Schulden gebraucht haben. Das Vorhandensein von Schulden kann aber nur dann eine Notlage begründen, wenn der Schuldner dadurch, daß er sie nicht alsbald bezahlen würde, schwerwiegende wirtschaftliche Nachteile zu erwarten hätte. Das ist in keinem der Fälle festgestellt. Im Falle Ha. ist zwar gesagt, daß es sich um Mietschulden handele. Auch hieraus allein kann aber eine Notlage nicht begründet werden. Bei Mietschulden wäre eine Notlage stets anzuerkennen, wenn sie so hoch sind, daß sie den Vermieter nach § 3 MschG zur Erhebung der Mietaufhebungsklage berechtigten. Daß das hier der Fall war, ist nicht festgestellt. In allen 3 genannten Fällen (O., Ha. und Se.) fehlen ebenfalls Ausführungen darüber, worin der vom Landgericht angenommene Leichtsinn zu erblicken ist.

16

Im Falle Sch. kann die bloße Tatsache, daß das Darlehen zum Transport der eigenen Möbel des Sch. vom Rheinland nach Cuxhaven beantragt wurde, zur Begründung einer Notlage nicht ausreichen. Eine solche läge nicht vor, wenn die wirtschaftliche Existenz Sch.s nicht dadurch bedroht war, daß er diese Möbel erst einige Zeit später, wenn er das Geld für den Transport zusammen hätte, nach Cuxhaven hätte transportieren lassen.

17

3.

Bei der erneuten Prüfung der Frage, ob der Angeklagte D. gewerbsmässig gehandelt hat, wird das Landgericht folgende Gesichtspunkte zu beachten haben:

  1. a)

    Daß das Landgericht nur eine einheitliche in Fortsetzungszusammenhang begangene Ruchertat des D. annimmt, würde sein gewerbsmäßiges Handeln nicht ausschliessen, sofern sich die in Aussicht genommenen Einzelhandlungen auf einen längeren Zeitraum erstrecken sollten. (RGSt 57, 367).

  2. b)

    Das Landgericht sieht die Gewerbsmäßigkeit darin, daß der Angeklagte die Darlehnsgeschäfte (gemeint sind wohl die wucherischen Geschäfte, da es auf die anderen nicht ankommen kann) als eine fortlaufende Einnahmequelle für sich und Müller angesehen und ausgenutzt habe.

    Worin die Einnahmequelle für den Angeklagten selbst liegen soll, ist aus den Ausführungen des Urteils nicht ersichtlich, da die Verwaltungsgebühren nach den eindeutigen Urteilsfeststellungen der Firma John D. zufließen sollten, von welcher der Angeklagte nur ein festes Monatsgehalt von 300,- DM erhielt. Das Urteil enthält keine Feststellungen darüber, ob etwa der Angeklagte D. mittelbar durch die wucherischen Geschäfte für sich selbst eine laufende Einnahmequelle schaffen wollte. Wenn aber der Angeklagte nur der Firma D. oder dem Zeugen Mü. eine laufende Einnahmequelle schaffen wollte, so hat er nicht gewerbsmäßig gehandelt. Zwar kann nach § 302 a StGB die Bereicherungsabsicht beim Bucher ebenso auf fremde wie auf eigene Bereicherung gerichtet sein. Die besondere Verwerflichkeit und Gefährlichkeit des Täters, die durch die Strafschärfung für gewerbsmäßiges Handeln getroffen werden soll, liegt aber nur vor, wenn der Täter sich selbst durch den Wucher, sei es auch mittelbar, eine dauernde Einnahmequelle schaffen will. Deshalb hat es die Rechtsprechung (Vergl. RGSt 61, 268 - Betr. Wilderei - 71, 72 betr. Homosexualität) auch abgelehnt, den Gehilfen wegen Gewerbsmäßigkeit zu bestrafen, wenn er durch die Beihilfe nicht für sich selbst eine dauernde Einnahmequelle schaffen wollte.

18

4.

Selbst wenn ein gewerbsmäßiges Handeln des Angeklagten D. festzustellen wäre, dürfte eine Verurteilung des Angeklagten S. nicht wegen Beihilfe zum gewerbsmäßigen Wucher erfolgen, wenn er selbst, wie das Landgericht annimmt, nicht gewerbsmäßig gehandelt hat. (RGSt 61, 268, 71, 72).

19

5.

Schließlich durfte das Landgericht, wenn es gewerbsmäßigen Wucher annahm, nicht wegen schweren gewerbsmäßigen Wuchers, sondern nur wegen gewerbsmäßigen Wuchers verurteilen, da die Strafschärfung des § 302 d die des § 302 b verdrängt. (Vergl. RGJW 1935, 530).

20

Aus allen diesen Gründen war das Urteil, soweit es die Angeklagten D. und S. betrifft, aufzuheben.

21

6.

Dagegen bestehen grundsätzlich keine Bedenken gegen die Annahme einer Täterschaft des Angeklagten D. auch in denjenigen Fällen, in den der Angeklagte S. allein mit den Darlehnsnehmern verhandelt hat. Der Angeklagte D. ist auch in diesen Fällen Täter, wenn er, wie das Landgericht festgestellt hat, alle Einzelheiten der zu gewährenden Darlehen - also auch einer Gewährung in solchen Fällen, in denen sich nach den obigen Darlegungen eine Ausnutzung der Notlage, des Leichtsinns oder der Unerfahrenheit der Darlehnsnehmer ergab - mit dem Angeklagten Schwierzke besprochen hatte. Denn dann hat der Angeklagte D. die Handlung des S. in den für die Feststellung des Wuchers maßgebenden Punkten veranlasst und gebilligt.

22

II.

Zur Revision der Staatsanwaltschaft.

23

Dagegen ist die Revision der Staatsanwaltschaft, die sich gegen die Freisprechung des Angeklagten K. richtet, unbegründet und mußte deshalb verworfen werden.

24

Die Revision, die die Verletzung der Vorschriften der §§ 244, 261 StPO und des materiellen Rechts rügt, enthält in Wahrheit ausschliesslich Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts, die der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen ist.

25

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Dr. Neumann
Sarstedt
Dr. Waschow
Dr. Koffka
Schmidt