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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.05.1991, Az.: XII ZR 44/90

Werklohnforderung; Eigentumsvorbehalt; Rangabrede; Vorbehaltskauf; Teilforderung; Erfüllung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.05.1991
Aktenzeichen
XII ZR 44/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 14135
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BB 1991, 1739-1740 (Volltext mit amtl. LS)
  • BauR 1991, 657 (amtl. Leitsatz)
  • JurBüro 1991, 733 (Kurzinformation)
  • LM H. 1 / 1992 § 366 BGB Nr. 22
  • MDR 1992, 26-27 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1991, 2629-2630 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1991, 1727-1730 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZBB 1991, 269

Amtlicher Leitsatz

1. Steht eine Werklohnforderung teilweise (aufgrund verlängerten Eigentumsvorbehalts) einem Lieferanten des Unternehmers zu, werden Zahlungen des Bestellers analog § 366 II auf die Teilforderungen des Unternehmers und des Lieferanten verhältnismäßig geleistet, sofern der Besteller keine abweichende Teilungsbestimmung trifft oder Unternehmer und Lieferant nicht etwas anderes vereinbart haben.

2. Verrechnung einer Zahlung auf aufgespaltene Forderung: Nicht bei jeder Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehalts kann allein aus dem Sicherungsbedürfnis des Vorbehaltsverkäufers auf eine Rangabrede geschlossen werden.

Tatbestand:

1

Die Klägerinnen lieferten der Anfang 1987 insolvent gewordenen Firma E., einer "Fensterbau GmbH", bis zum Jahre 1986 laufend unter verlängertem Eigentumsvorbehalt Fenster und Isolierglas, die für ein Bauprojekt der Firma K. verwendet wurden. Nach den den Lieferungen zugrunde gelegten Geschäftsbedingungen der Klägerinnen sollte mit dem Einbau der gelieferten Baustoffe die Werklohnforderung der Firma E. gegen die Firma K. teilweise im voraus abgetreten sein, im Falle der Klägerin zu 1 in Höhe ihrer Lieferpreise, im Falle der Klägerin zu 2 in Höhe des Warenwerts. Die Firma E. war jeweils zur Einziehung der vollen Werklohnforderung befugt, solange keine Störungen im Vertragsverhältnis zu den Klägerinnen auftraten. Diese Forderung belief sich auf insgesamt 364.800 DM; davon waren von den Eigentumsvorbehalten der Klägerinnen insgesamt 248.842, 63 DM betroffen. Die Firma K., der die Rechte der Klägerinnen nicht bekannt waren, zahlte auf die Gesamtforderung an die Firma E. bis zum 21. November 1986 insgesamt 297.867, 99 DM. An diesem Tag trat diese ihre offenen Kundenforderungen global an die beklagte Sparkasse ab, wobei nach der Vertragsurkunde bei Bestehen eines verlängerten Eigentumsvorbehaltes der der Firma E. zustehende Forderungsteil abgetreten sein sollte. Nach Offenlegung der Globalabtretung zahlte die Firma K. an die Beklagte 40.136, 54 DM.

2

Die Klägerinnen, die sich zur besseren Durchsetzung ihrer Rechte zu einem Gläubigerpool zusammengeschlossen hatten, beanspruchten von der Beklagten diesen Betrag für sich, was diese mit Schreiben vom 8. Februar 1988 ablehnte. Mit der daraufhin erhobenen Klage begehrten die Klägerinnen von der Beklagten, den Betrag nebst 5% Zinsen seit 8. Februar 1988 an sie "als Gesamtgläubiger" zu zahlen. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Mit der Revision verfolgten die Klägerinnen ihren Anspruch weiter. Der Senat hat die Annahme der Revision abgelehnt, soweit Zahlung von mehr als 27.378, 51 DM nebst Zinsen begehrt wird.

Entscheidungsgründe

3

Die Revision ist begründet, soweit ihre Annahme nicht abgelehnt worden ist.

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1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klage scheitere schon daran, daß die Beklagte nicht verpflichtet sei, an die Klägerinnen als Gesamtgläubiger zu leisten. Eine derartige Gläubigerstellung der Klägerinnen sei weder originär entstanden noch nachträglich wirksam begründet worden; für letzteres fehle es an der erforderlichen Mitwirkung des Schuldners.

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Die Revision hält dem entgegen, daß die Klägerinnen von der Beklagten unbestritten - die Gründung eines Gläubigerpools behauptet hätten. Daraus folge eine Gesamthandsberechtigung der Beteiligten; im Prozeß sei lediglich irrtümlich angegeben worden, die Klägerinnen seien Gesamtgläubiger. Da sie Leistung an beide gemeinsam verlangt hätten, habe es sich, was das Berufungsgericht verkannt habe, nur um eine unzutreffende rechtliche Bewertung gehandelt, an die das Gericht nicht gebunden gewesen sei.

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Der Revision ist zuzugeben, daß die dem Berufungsurteil gegebene Begründung eine Klageabweisung nicht trägt, auch wenn die Klägerinnen Zahlung an sich "als Gesamtgläubiger" beantragt hatten. Sie hatten zu diesem Punkt in der Klageschrift lediglich vorgetragen, sie hätten "einen Gläubigerpool gegründet und Gesamtgläubigerschaft vereinbart", und hatten dazu in einem späteren Schriftsatz noch erläutert, der Gläubigerpool sei durch die Vorgänge veranlaßt worden, die Gegenstand des Rechtsstreits seien, um ihre Rechte besser durchsetzen zu können. Eine Gesamtgläubigerschaft entspricht der Rechtsfigur des Gläubigerpools nicht. Darunter ist eine Vereinbarung zu verstehen, die typischerweise zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts führt; die Beteiligten sind dementsprechend Gesamthandsgläubiger der eingebrachten Sicherungsrechte (vgl. etwa BGH, Urteil vom 3. November 1988 - IX ZR 213/87 - WM 1988, 1784, 1785; Reinicke/Tiedtke WM 1979, 186). Da die insoweit bestehende Unklarheit erkennbar von den Klägerinnen wie von der Beklagten übersehen worden ist, hätte das Gericht gemäß § 278 Abs. 3 ZPO darauf hinweisen und den Klägerinnen Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen. In keinem Falle war aber bei Begründetheit der Klageforderung - eine Klageabweisung insgesamt gerechtfertigt; vielmehr wäre die Beklagte lediglich zur Zahlung an die Klägerinnen ohne den Zusatz "als Gesamtgläubiger" zu verurteilen gewesen, wobei das darin liegende "Weniger" durch eine Klageabweisung im übrigen hätte zum Ausdruck gebracht werden können. In der Revisionsinstanz ist nunmehr klargestellt worden, daß Zahlung an beide Klägerinnen begehrt wird, wie es der gesamthänderischen Bindung in einem Gläubigerpool entspricht.

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2. In seiner Hilfsbegründung vertritt das Berufungsgericht die Auffassung, daß die Klägerinnen nichts von der Beklagten fordern könnten, weil die ihnen aufgrund der verlängerten Eigentumsvorbehalte im voraus abgetretenen Teilforderungen durch die Zahlungen der Firma K. an die Firma E. erloschen seien. Im Zeitpunkt der Globalzession an die Beklagte seien auf die Werklohnforderung der Firma E. 297.867, 99 DM bezahlt gewesen, also mehr als der den Klägerinnen zustehende Betrag von insgesamt 248.842, 63 DM. Diese Zahlungen seien auf die Teilforderungen der Klägerinnen zu verrechnen, weil ihnen der erstrangige Teil der Werklohnforderung der Firma E. abgetreten worden sei. Das ergebe sich aus der Interessenlage und den Bestimmungen der Geschäftsbedingungen der Klägerinnen über den verlängerten Eigentumsvorbehalt. Es seien "bereits jetzt" bzw. "im voraus" die bei einem Eigentumsverlust entstehenden Teilansprüche abgetreten worden, woraus sich ergebe, daß die Klägerinnen so früh wie möglich Inhaber dieser Ansprüche haben werden wollen. Ein Vorbehaltsverkäufer habe auch Interesse daran, möglichst gleichzeitig mit dem Verlust des Eigentums an der gelieferten Ware Inhaber des vorausabgetretenen Forderungsteils zu werden, und zwar unabhängig von der Art und Weise der Vertragsverwirklichung zwischen seinem Kunden und dem Endabnehmer. Seinem Sicherungsbedürfnis werde nur entsprochen, wenn sich die Vorausabtretung auf den Teil der Forderung beziehe, der von denkbaren Sicherungseinbehalte ebensowenig betroffen sei wie von nachträglichen Anspruchskürzungen. Mangels hinreichender Anhaltspunkte für eine abweichende Tilgungsreihenfolge entsprechend § 366 BGB seien die Zahlungen der Firma K. auf den erstrangigen, weil jeweils ältesten Teil der Forderungen zu verrechnen gewesen.

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Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

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a) Der zugunsten der Klägerinnen vereinbarte verlängerte Eigentumsvorbehalt hat die Werklohnforderung der Firma E. gegen die Firma K. mit ihrer Entstehung aufgespalten, nämlich in einen den Klägerinnen zustehenden und einen der Firma E. verbleibenden Forderungsteil. Wie die Zahlungen der Firma K. an die Firma E. in Hohe von 297.867, 99 DM darauf zu verrechnen sind, bestimmt in erster Linie eine entsprechende Anwendung des § 366 BGB (vgl. BGHZ 47, 168, 170 f; ebenso etwa Serick, Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübereignung Bd. III 1970 S. 422; Palandt/Heinrichs BGB 50. Aufl. § 366 Rdn. 3, § 398 Rdn. 10; MünchKomm/Roth 2. Aufl. § 398 Rdn. 46). Da nicht behauptet oder sonst ersichtlich ist, daß die Firma K., die von den Eigentumsvorbehalten der Klägerinnen offenbar keine Kenntnis hatte, bei ihren Zahlungen eine Tilgungsbestimmung getroffen hat, kommt es auf die in § 366 Abs. 2 BGB geregelten Tatbestände an. Teilforderungen, die durch Aufspaltung einer auf einheitlichem Rechtsgrund beruhenden Forderung entstehen, haben untereinander grundsätzlich gleichen Rang, so daß in der Regel der letzte der in § 366 Abs. 2 BGB geregelten Tatbestände zum Zuge kommt, nämlich die verhältnismäßige Tilgung; Zahlungen des Schuldners stehen somit den Teilgläubigern im Verhältnis ihrer Forderungsstelle zu (vgl. BGHZ 46, 242, 244). Das gilt auch hier. Soweit das Berufungsgericht die den Klägerinnen im voraus abgetretenen Forderungsteile als älter im Sinne des § 366 Abs. 2 BGB angesehen hat, kann ihm nicht gefolgt werden. Für das Alter ist die Entstehung der Gesamtforderung maßgebend, nicht etwa der Zeitpunkt der Fälligkeit oder der Vorausabtretung (vgl. MünchKomm/Heinrichs aaO. § 366 Rdn. 14). Keine der den Klägerinnen und der Firma E. zustehenden Teilforderungen war danach älter im Sinne des § 366 Abs. 2 BGB. Diese Vorschrift ergibt somit nicht, daß die Zahlungen der Firma K. an die Firma E. vorrangig die Teilforderungen der Klägerinnen getilgt haben.

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b) Nach verbreiteter Ansicht können Vorbehaltsverkäufer und Vorbehaltskäufer auch durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung den Rang der Forderungsteile festlegen, also bestimmen, in welcher Weise die beim Vorbehaltskäufer eingehenden Zahlungen des Schuldners zu verrechnen sind (vgl. Serick aaO. S. 421 ff; Palandt/Heinrichs aaO. § 398 Rdn. 10; MünchKomm/Roth aaO.; Larenz Schuldrecht 14. Aufl. Bd. I § 34 I S. 579; OLG Karlsruhe WM 1984, 875, 876; s. a. BGHZ 46, 242, 244 f unter b). Der Senat teilt diese Auffassung. Zwar entfaltet eine derartige Vereinbarung anders als § 366 BGB keine allgemeine Wirkung, sondern bindet nur schuldrechtlich die Parteien der Abrede. Die Klägerinnen müßten sich eine solche Abrede aber entgegenhalten lassen, da die Beklagte insoweit Rechtsnachfolgerin der Firma E. wäre.

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Hier liegt aber keine derartige Verrechnungsvereinbarung vor. Die Geschäftsbedingungen der Klägerinnen, die ihren Vertragsbeziehungen zur Firma E. zugrunde lagen, regeln nicht ausdrücklich, wie Zahlungen des Endabnehmers auf die in Betracht kommenden Teilforderungen zu verrechnen sind. Beide sehen eine Einziehungsermächtigung des Kunden vor, lagen ihm aber hinsichtlich eingegangener Zahlungen keine besonderen Verpflichtungen auf, solange keine Störungen bei der Abwicklung des Grundgeschäfts aufgetreten sind. Die Firma E. war daher nicht nur zur Einziehung der Werklohnforderung gegen die Firma K. ermächtigt, sondern auch zur Verwendung der eingegangenen Zahlungen im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr (vgl. dazu BGHZ 26, 185, 191 f). Aus den Formulierungen, daß "bereits jetzt" oder "im voraus" Ansprüche in Höhe der Lieferpreise bzw. des Warenwerts abgetreten werden, kann auf eine Rangabrede in dem hier erörterten Sinn nicht geschlossen werden. Es handelt sich dabei um nicht mehr als Umschreibungen der mit dem verlängerten Eigentumsvorbehalt verbundenen Vorausabtretung. Auch die Interessenlage und das Sicherungsbedürfnis der Klägerinnen sprachen keineswegs eindeutig dafür, daß eine Erstrangigkeit der vorausabgetretenen Forderungsteile gewollt war. Wenn, wie hier, keine Verpflichtung des Kunden zu einer Weiterleitung oder besonderen Sicherung eingehender Zahlungen besteht, nützt ein solcher Vorrang dem Vorbehaltsverkäufer nichts, sondern kann, wie gerade der vorliegende Fall zeigt, bei Insolvenz des Vorbehaltskäufers zu einem völligen Ausfall führen. Der Vorbehaltsverkäufer hat dann von den eingegangenen Zahlungen nichts erhalten, während der Endabnehmer aufgrund von § 407 BGB von seiner Schuld freigeworden ist. Ein Vorrang kann nützen, wenn es um Sicherungseinbehalte des Endabnehmers oder Anspruchskürzungen infolge Minderung u.ä. geht. Insgesamt ist aber die Interessenlage eher ambivalent. Nicht bei jeder Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehalts kann daher allein aus dem Sicherungsbedürfnis des Vorbehaltsverkäufers auf eine Rangabrede in dem hier erörterten Sinne geschlossen werden. Ohne besondere Anhaltspunkte kann auch nicht angenommen werden, daß der Zedent dem Zessionar ein Vorrecht vor dem ihm verbliebenen Rest der Forderung einräumen wollte (vgl. RG JW 1914, 528). Die bereits angeführte Entscheidung des OLG Karlsruhe (WM 1984, 875) auf die sich das Berufungsgericht u. a. bezogen hat, hat einen Vorrang des an den Vorbehaltsverkäufer vorausabgetretenen Forderungsteils aus einer besonderen Treuhandabrede hinsichtlich der eingehenden Zahlungen gefolgert, wie sie vorliegend nicht gegeben ist.

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c) Nach allem hat es dabei zu bleiben, daß die vor der Globalabtretung an die Beklagte geleisteten Zahlungen der Firma K. in entsprechender Anwendung des § 366 Abs. 2 BGB den Klägerinnen und der Firma E. im Verhältnis ihrer Forderungsteile gebührten. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts haben sie daher die an die Klägerinnen im Wege verlängerten Eigentumsvorbehalts abgetretenen Forderungsteile nicht bereits vollständig getilgt.

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3. Soweit die Firma K. nach Offenlegung der Globalabtretung 40.136, 44 DM an die Beklagte gezahlt hat, nimmt das Berufungsgericht außerdem an, die Zahlung sei schon deswegen für die Beklagte bestimmt gewesen, weil ein Schuldner an den Teilgläubiger zahlen müsse, der als erster Zahlung verlange. Auch dem kann nicht gefolgt werden. Eine Tilgungsbestimmung der Firma K. analog § 366 Abs. 1 BGB hätte auch hier zur Voraussetzung, daß ihr der verlängerte Eigentumsvorbehalt der Klägerinnen bekannt war. Das ist aber nicht festgestellt. Deswegen muß hier ebenfalls eine verhältnismäßige Tilgung analog § 366 Abs. 2 BGB angenommen werden. Auch stand der Beklagten nach dem Inhalt der Globalzession, die auf Rechte von Vorlieferanten Rücksicht nahm, tatsächlich nicht mehr zu, wenn solche Rechte nicht bereits getilgt waren. All dies hat zur Folge, daß die Beklagte einen Teil des Betrages als Nichtberechtigte im Sinne des § 816 Abs. 2 BGB erhalten hat und einem Anspruch der Klägerinnen aufgrund dieser Vorschrift ausgesetzt ist.

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Rechnerisch ergibt sich nach dem maßgebenden Verhältnis ein Anspruch der Klägerinnen in Höhe von 27.378, 51 DM. Was davon auf jede von ihnen entfällt, braucht aufgrund der Poolvereinbarung nicht entschieden zu werden.

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4. Das angefochtene Urteil kann somit keinen Bestand haben. Da weitere Feststellungen nicht erforderlich sind, ist der Senat zu einer abschließenden Entscheidung in der Lage. Unter Abänderung der Entscheidung der Vorinstanzen ist den Klägerinnen in gesamthänderischer Verbundenheit der Betrag von 27.378, 51 DM nebst (unstreitigen) Zinsen zuzusprechen.