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§ 7 LVerfGG

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Landesverfassungsgericht (Landesverfassungsgerichtsgesetz - LVerfGG) 
Amtliche Abkürzung
LVerfGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
1104.1

(1) Der Ministerpräsident ernennt die Gewählten. Die Amtszeit beginnt mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde.

(2) Die Mitglieder des Landesverfassungsgerichts leisten, bevor sie ihr Amt antreten, vor dem Landtag den folgenden Eid: "Ich schwöre, dass ich als gerechter Richter die Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt und das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland getreulich wahren und meine richterlichen Pflichten gegenüber jedermann gewissenhaft erfüllen werde." Der Eid kann mit der religiösen Bekräftigung: "So wahr mir Gott helfe" oder ohne sie geleistet werden.