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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.06.1991, Az.: 2 StR 583/90

Voraussetzungen für das Vorliegen des Revisionsgrundes der fehlenden Anwensenheit von zwingend vorgeschriebenen Personen; Verhandlung ohne Anwesenheit eines Dolmetschers

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.06.1991
Aktenzeichen
2 StR 583/90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 12063
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bonn - 12.04.1990

Fundstellen

  • DAR 1992, 256 (Kurzinformation)
  • StV 1992, 54-55

Verfahrensgegenstand

Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln

Prozessgegner

1. Demirer D. aus B., geboren am ... 1942 in A. (T.), zur Zeit in Untersuchungshaft.

2. Mustafa G. aus B., geboren am ... 1958 in Bo. (T.), zur Zeit in Untersuchungshaft.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 26. Juni 1991
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 12. April 1990 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Revisionen der Angeklagten sind im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen die Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Abweichend von der Stellungnahme des Generalbundesanwalts beurteilt der Senat jedoch die beiden Verfahrensrügen wie folgt:

2

1.

Dahinstehen kann, ob es rechtlich zu beanstanden ist, daß die Strafkammer den Aussetzungsantrag abgelehnt und keinen näher konkretisierten Hinweis auf die Veränderung der tatsächlichen Grundlage des Schuldvorwurfes gegeben hat. Denn jedenfalls beruht das Urteil nicht auf diesen - unterstellten - Verfahrensverstößen. Aus dem Gang der Hauptverhandlung und dem Prozeßverhalten der Verteidiger, namentlich den von ihnen gestellten Beweisanträgen, geht nämlich hervor, daß sich die Angeklagten der veränderten Tatsachengrundlage alsbald bewußt geworden sind, die Möglichkeit einer sich darauf gründenden Verurteilung erkannt und sich demgemäß auch in dieser Richtung verteidigt haben; dazu hatten sie, da die Hauptverhandlung noch lange andauerte, auch hinreichend Gelegenheit.

3

2.

Die Rüge, der Dolmetscher für die türkische Sprache habe an zwei Verhandlungsterminen gefehlt, bleibt gleichfalls ohne Erfolg, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Dolmetscher an den beiden Terminstagen tatsächlich abwesend war. Wird dies unterstellt, so gilt folgendes:

4

Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO läge nur vor, wenn die Angeklagten der deutschen Sprache gänzlich unkundig gewesen wären (vgl. BGHSt 3, 285 f). Das behaupten sie selbst nicht. Sie tragen vor, des Deutschen "nur ungenügend mächtig" gewesen zu sein, haben also nach eigenem Vorbringen die deutsche Sprache zumindest teilweise beherrscht, was im übrigen auf Grund der Urteilsfeststellungen zu ihrem jeweiligen Lebenslauf naheliegt.

5

Verhandelt das Gericht zeitweilig ohne Dolmetscher mit einem teilweise des Deutschen mächtigen Angeklagten, so kann allerdings ein relativer Revisionsgrund gegeben sein, falls es in Anbetracht der beschränkten Sprachkenntnisse des Angeklagten und der sprachlichen Anforderungen, die der betreffende Verhandlungsteil stellt, der Zuziehung eines Dolmetschers bedurfte (§ 337 StPO i.V.m. § 185 GVG). Ob diese Zuziehung dann in das pflichtgemäße Ermessen des Tatrichters gestellt ist (so BGH a.a.O.), muß nicht entschieden werden. Jedenfalls gehört es, wenn dieser Revisionsgrund geltend gemacht wird, zur ordnungsgemäßen Erhebung der Rüge, daß dargelegt wird, wieweit die sprachlichen Fertigkeiten des Angeklagten reichten und was Gegenstand des in Rede stehenden Verhandlungsteils war; denn andernfalls kann das Revisionsgericht nicht beurteilen, ob der Angeklagte außerstande gewesen ist, ohne Dolmetscher der Verhandlung zu folgen und sein Mitwirkungsrecht wahrzunehmen. Das hiernach notwendige Vorbringen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) enthalten die Revisionsbegründungen nicht. Sie beschränken sich auf die unsubstantiierte Behauptung, die "durchgehende Anwesenheit des Dolmetschers" sei gemäß § 185 GVG erforderlich gewesen. Das genügt nicht.

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