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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.08.1952, Az.: 4 StR 523/51

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.08.1952
Aktenzeichen
4 StR 523/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 10835
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Essen - 02.02.1951

Verfahrensgegenstand

Fortgesetzte Hehlerei

In der Strafsache
hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 3. August 1952,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz
Bundesrichter Mantel
Bundesrichter Krumme
Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten G. gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 2. Februar 1951 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Der Angeklagte wer bis 1949 im Rohproduktenhandel tätig. Seitdem übt dieses Gewerbe sein Schwiegersohn, der frühere Mitangeklagte D., im Anwesen des Angeklagten aus. Im Jahre 1950 kaufte er in elf Füllen von Jugendlichen gestohlenes Metall (Bleimantelstücke, Kupferdraht, Kupferkabel) und veräusserte es mit Gewinn weiter. Das Landgericht hat ihn deshalb wegen Beihilfe zu fortgesetzter Hehlerei zu Gefängnisstrafe verurteilt. Seine Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts.

2

Das Landgericht hat auf Grund der Beweisaufnahme die Überzeugung gewonnen, dass der Angeklagte in allen elf Fällen mindestens damit gerechnet hat, dass die ihm angebotenen Metallstücke gestohlen seien, und sie auch für diesen Fall hat an sich bringen wollen. Es sei aber nicht mit Sicherheit festzustellen, ob er die Metallmengen für sich oder für einen Andern zu dessen alleiniger Verfügungsmacht angekauft habe. Wahrscheinlich habe er sie für seinen Schwiegersohn D. erworben, doch könne nicht festgestellt werden, dass auch nur in einen Falle das Metall an D. gelangt sei. Es bestehe noch die Möglichkeit, dass er für eine unbekannte Person tätig geworden ist, aber auch das lasse sich nicht ermitteln. Schliesslich könne auch nicht nachgewiesen werden, dass er für sich zu eigner Verfügungsmacht die Blei- und Kupfermengen angekauft habe. Weil es aber nicht rechtens sein könne, dass er nur deshalb straflos bleiben solle, weil ihm nicht nachgewiesen werden könne, ob er sich der Hehlerei oder nur der Beihilfe zur fremden Hehlerei schuldig gemacht habe, bleibe nichts anderes übrig als ihn wegen Beihilfe zur fortgesetzten Hehlerei eines Dritten zu bestrafen, auch wenn dieser nicht ermittelt werden könne. In diesem Urteil liege kein innerer Widerspruch. Das Gericht stelle nicht fest, dass G. keine eigne Hehlerei begangen habe noch dass keine fremde Hehlerhandlung vorliege, sondern nur, dass nicht zu ermitteln sei, ob der Angeklagte Hehler oder nur Gehilfe eines andern Hehlers sei Der Übernehmer, wahrscheinlich D., habe damit gerechnet, dass das Metall gestohlen sei, und der Angeklagte habe auch davon Kenntnis gehabt.

3

Das Landgericht hat somit seine Überzeugung ausgesprochen, dass der Angeklagte entweder selbst Hehler ist oder als Gehilfe eines fremden Hehlers tätig geworden ist dass aber eine dritte Möglichkeit ausscheidet. Innerhalb dieser Grenzen hat es also eine vahldeutige Feststellung getroffen, die nach feststehender Rechtsprechung zulässig ist. Mit Recht hat das Landgericht auch die Schuldform der Beihilfe dem Schuldspruch zugrunde gelegt, da nach allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen bei einem Zweifel, ob die schwere Form der Täterschaft oder die leichtere der Beihilfe vorliegt, diese anzunehmen ist (RGSt 71, 365). Auch die Tat des fremden Hehlers, die der Angeklagte möglicherweise unterstützt hat, ist mit ausreichender Deutlichkeit in allen äusseren und inneren Tatbestandsmerkmalen dargetan. Das Landgericht hat die Grenzen seines tatrichterlichen Ermessens nicht überschritten, wenn es angenommen hat, dass die Übernehmer der gestohlenen Metallmengen, wahrscheinlich D. oder ein anderer Rohproduktenhändler, mindestens damit gerechnet haben, dass die zurechtgeschnittenen und zurechtgebogenen Metallteile nur durch strafbare Handlung erlangt sein konnten und auch für diesen Fall das Metall erwerben wollten und erworben haben und dass der Angeklagte damit auch gerechnet hat.

4

Die von der Revision vermisste Feststellung, dass der Angeklagte seines Vorteils wegen gehandelt hat, hat das Landgericht ausdrücklich getroffen (S 15 UA).

5

Die Revision kann daher keinen Erfolg haben.

Richter
Dr. Peetz
Mantel
Krumme
Dr. Augustin