Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.02.1996, Az.: 5 StR 16/96
Unterbringung in eine Entziehungsanstalt
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.02.1996
- Aktenzeichen
- 5 StR 16/96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 17029
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hamburg - 11.09.1995
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Totschlag
Prozessführer
Sascha H., geboren am ... 1973 in Ne.
In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
am 6. Februar 1996
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11. September 1995 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
- 2.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
- 3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Seine Revision ist zum Schuldspruch und Strafausspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, führt aber zur Aufhebung des Urteils insoweit, als von der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abgesehen wurde.
Das Landgericht hat die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) mit einer nicht zutreffenden Erwägung abgelehnt. Es hat unter Berufung auf den gehörten Sachverständigen das vom Bundesverfassungsgericht verlangte Erfordernis einer hinreichend konkreten Aussicht eines Behandlungserfolges verneint, "da die im Rahmen dieser Maßregel höchstens zur Verfügung stehende Zeit von zwei Jahren zu kurz sei, um die bei dem Angeklagten bestehende Persönlichkeitsstörung, die die Ursache für seinen übermäßigen Alkoholkonsum darstelle, therapeutisch aufzuarbeiten". Dabei wurde übersehen, daß nach § 67 d Abs. 1 Satz 3 StGB in Fällen der vorliegenden Art eine Verlängerung der Höchstfrist von zwei Jahren eintritt. Ob die Maßregel auch bei einer längeren Unterbringung keinen Erfolg verspricht, wird erneut zu prüfen sein.
Horstkotte
Harms
Schäfer
Häger