Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.04.1991, Az.: 4 StR 138/91

Rechtmäßigkeit einer Verurteilung eines Angeklagten wegen zweifachen sexuellen Missbrauchs von Kindern, davon einmal in Tateinheit mit sexueller Nötigung; Voraussetzung für Berücksichtigung von weiteren bisher nicht abgeurteilten Straftaten bei der Strafzumessung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.04.1991
Aktenzeichen
4 StR 138/91
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 16674
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Münster
AG Bocholt - 18.12.1990

Verfahrensgegenstand

Sexueller Mißbrauch von Kindern

Prozessgegner

Markus van der L. aus H., geboren am ... 1965 in R.

In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 9. April 1991
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Jugendkammer des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht Bocholt vom 18. Dezember 1990 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

  2. 2.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. 3.

    Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "zweifachen sexuellen Mißbrauchs von Kindern, davon einmal in Tateinheit mit sexueller Nötigung", zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt.

2

Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

3

Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch richtet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Dagegen hat der gesamte Strafausspruch keinen Bestand. Das Landgericht hat nämlich sowohl bei der Prüfung und Verneinung der Frage, ob minder schwere Fälle nach § 176 Abs. 1 und § 178 Abs. 2 StGB vorlägen, als auch bei der Zumessung der Einzelstrafen erklärt, daß "nicht übersehen werden (dürfe), daß den hier abgeurteilten Taten ein besonderes Gewicht beikommt, weil sie auch im Kontext weiterer, derzeit nicht konkretisierter einschlägiger Straftaten gesehen werden müssen" (UA 10). Gegen derartige Erwägungen bestehen jedoch durchgreifende rechtliche Bedenken:

4

Zwar ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht unzulässig, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, daß der Angeklagte noch weitere - bisher nicht abgeurteilte - Straftaten begangen hat (vgl. BGHSt 34, 209, 210 [BGH 30.10.1986 - 4 StR 499/86]/211; BGH NStZ 1981, 99). Voraussetzung dafür ist aber, daß diese weiteren Straftaten prozeßordnungsgemäß festgestellt sind; d.h. es muß einwandfrei feststehen, welche weiteren Straftaten der Angeklagte begangen hat (vgl. dazu Bruns NStZ 1981, 81, 82 mit weit. Nachw.). Hier erklärt das Landgericht jedoch selbst, daß die Straftaten "nicht konkretisiert" seien; es bleibt demnach offen, ob, welche und wieviele Straftaten der Angeklagte über die hier abgeurteilten beiden Taten hinaus noch begangen haben soll. Im übrigen stellt das Landgericht bei der Einzelstrafbemessung fest, "daß der Angeklagte sich nachhaltig um die aus seiner Sicht mögliche Schonung der Opfer bemüht hat und sich entsprechend bei der Gewaltanwendung bzw. der sexuellen Betätigung mit den Kindern Zurückhaltung auferlegte" (UA 10/11). Es ist demnach nicht nur zweifelhaft, ob der Angeklagte bei den weiteren, von ihm angeblich begangenen Straftaten Gewalt im Sinne des § 178 Abs. 1 StGB angewendet hat, sondern auch, ob die ihm insoweit angelasteten sexuellen Handlungen jeweils die Schwelle des § 184 c StGBüberschritten hatten. Nach alledem hat die Jugendkammer hier allein deswegen gegen den Angeklagten höhere Strafen verhängt, weil der Verdacht der Begehung weiterer von ihm begangener Straftaten bestand. Das war unzulässig.

5

Die Strafe muß daher neu zugemessen werden. Der Senat weist im übrigen darauf hin, daß auch die Erwägungen der Jugendkammer zu § 56 Abs. 2 StGB rechtlichen Bedenken begegnen. Es ist nicht verständlich, wieso der Angeklagte auch bei Strafaussetzung zur Bewährung in ähnlicher Weise wie bei einer Vollstreckung der Strafe damit rechnen müsse, "daß ihn im sozialen und partnerschaftlichen Bereich Rückschläge treffen" (UA 13). Vor allem aber hängt die Entscheidung nach § 56 Abs. 2 StGB nur von einer Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten ab. Wie die vom Angeklagten bei einer Strafvollstreckung zu verbüßende Strafe vollzogen wird, - insbesondere, ob die Strafvollzugsbehörde den Vollzug "anspruchsvoll" gestalten wird (UA 13) -, kann hierbei keine Rolle spielen.

Salger
Meyer-Goßner
Steindorf
Maatz
Basdorf