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§ 6 BildUG - Wartezeit

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
BildUG,HH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
800-1

Ein Arbeitnehmer erwirbt den vollen Freistellungsanspruch für den laufenden Zweijahreszeitraum im Sinne von § 3 erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen seines Arbeitsverhältnisses. Teilansprüche können nicht erworben werden.