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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.02.1955, Az.: V ZR 83/53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.02.1955
Aktenzeichen
V ZR 83/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 12872
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Landgerichts in Hagen - 10.12.1952

Prozessführer

des Apothekers Dr. Paul M. in H., A. Strasse ...,

Prozessgegner

die Stadtgemeinde H., vertreten durch den Rat der Gemeinde,

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. Januar 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche und der Bundesrichter Schuster, Dr. Oechßler, Dr. Großmann und Dr. Spieler

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Sprungrevision des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Hagen vom 10. Dezember 1952 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger ist Eigentümer der H.apotheke in H., A. Strasse .... Das Betriebsrecht ist eine Realkonzession. Am 15. März 1945 wurde das Haus A. Strasse ... durch Bomben total zerstört. Es standen noch die Brandmauern, die Strassenfront ganz und die Rückwand teilweise.

2

Nach dem, soweit ersichtlich, nicht bestrittenen Vortrag der Beklagten ist für das Stadtgebiet von H. erstmals am 4. Juli 1945 eine Bausperre angeordnet worden, und zwar auf Grund der Verordnung über die Zulässigkeit befristeter Bausperren vom 29. Oktober 1936 (RGBl I, 933). Sie ist nach mehrfacher Verlängerung letztmals durch Erlass des Wiederaufbauministers in Nordrhein-Westfalen vom 27. Mai 1949 bis zum 31. Mai 1950 verlängert worden. Nach Ablauf der Bausperre ist für das hier in Betracht kommende Stadtgebiet auf Grund der Verordnung über Neuordnungsmassnahmen zur Beseitigung von Kriegsschäden vom 2. Dezember 1940 (RGBl I, 1575) der Neuordnungsplan der Stadt H. durch Erlass des Wiederaufbauministers vom 27. Februar 1950 förmlich festgestellt worden mit gleichzeitiger Anordnung der Umlegung für dieses Gebiet. Der Neuordnungsplan - wird von der Beklagten weiter vorgetragen - gelte als Leitplan im Sinne des Aufbaugesetzes für Nordrhein-Westfalen vom 29. April 1950 (GVBl NRhW 78) - AufbG -. Auf Grund des Neuordnungsplans seien die Fluchtlinien durch den Wiederaufbauminister festgestellt worden, so dass diese als Durchführungspläne im Sinne des Aufbaugesetzes gälten. Die neue Fluchtlinie durchschneide das Grundstück des Klägers, so dass ein Stück von etwa 8 m Tiefe in die neue Strassenfläche falle.

3

Der Kläger trägt vor: Er habe bereits im Juli 1945 um Genehmigung des beschleunigten Aufbaus der H.apotheke, in zweiter Linie um deren Verlegung in den Bunker der K.strasse als Ausweichstelle nachgesucht. Dieses Gesuch sei am 8. August 1945 abgelehnt worden.

4

Am 20. Mai 1946 habe er bei der Regierung in A. die Erlaubnis beantragt, seine Apotheke in die damalige H.strasse ... verlegen zu dürfen. Am 1. Februar 1947 sei nach Einholung der Stellungnahme der Baubehörde und des R.verbandes durch den Sozialminister die Verlegung unter der ausdrücklichen Auflage, die Apotheke sobald als möglich wieder auf das Grundstück A. Strasse ... zurückzuverlegen, erlaubt worden. Das eingereichte Baugesuch, das nach Angabe der Beklagten vom 14. Mai 1946 datiert ist und von ihr als erstes Baugesuch bezeichnet wird, ist nach übereinstimmendem Vortrag beider Parteien am 9. Januar 1947 vom Bauordnungsamt der Beklagten abgelehnt worden.

5

Der Kläger trägt weiter vor: Im Anfang des Jahres 1947 habe er in dem Bunker der K.strasse eine Notapotheke errichtet, für die er am 30. April 1947 die vorläufige Genehmigung erhalten habe.

6

Nach dem Vortrag der Beklagten hat der Kläger erstmals im Februar/März 1947 ein Baugesuch bezüglich des Wiederaufbaus seiner Hausbesitzung eingereicht, das nicht der Bausperre und den neuen Fluchtlinien entsprochen habe, und es sei im Mai und Juni 1947 zwischen den Parteien verhandelt worden.

7

Der Kläger hat darüber nichts vorgetragen. Beide Parteien sprechen dagegen von Verhandlungen nach der Währungsreform. Die Beklagte sagt dazu, der Kläger habe damals neue Baupläne eingereicht, die die Errichtung eines eingeschossigen Apothekenbaus in der alten Fluchtlinie und für später einen endgültigen mehrgeschossigen Bau in der neuen Fluchtlinie vorgesehen hätten. Dieser Plan sei von der Beklagten genehmigt worden, wobei die Baugenehmigung für den der Bausperre und der neuen Fluchtlinie widersprechenden Apothekenbau auf fünf Jahre bis 31. Dezember 1953 befristet worden sei. Dieser Bau sei aufgeführt worden, und der Kläger betreibe darin seit Anfang 1949 seine Apotheke. Der Kläger hat angegeben, er habe nach der Währungsreform eine zweite Apotheke auf dem Grund des zerstörten Hauses einrichten können, diese Räumlichkeiten hätten aber in keiner Weise den von der Regierung an Apotheken gestellten Anforderungen entsprochen.

8

Der Kläger trägt weiter vor, er habe seit 1950/1951 immer wieder vergeblich versucht, die endgültige Genehmigung von der Beklagten zu erlangen.

9

Die Beklagte trägt über die weiteren Verhandlungen seit 1950 nichts vor.

10

Die A. Strasse ist bisher nicht verbreitert, dagegen mit einer neuen Strassendecke und neuen Strassenbahnschienen versehen worden.

11

Der Kläger behauptet, durch das Verhalten der Beklagten sei ihm Schaden entstanden, er habe das Geld für zwei Apotheken aufbringen müssen, auch die Baumaterialien für die erste Notapotheke nicht für den zweiten Bau verwenden können, er habe seinen Gewerbebetrieb eineinhalb Jahre nicht ausüben können, die Baupreise seien seit 1945 ständig gestiegen. Er habe sein Geld nicht wertbeständig anlegen, steuerliche Vergünstigungen nicht ausnutzen und sich in seiner geschäftlichen Tätigkeit nicht entfalten können. Die Höhe der Schäden im einzelnen hat er nicht beziffert.

12

Der Kläger hat den Antrag gestellt:

13

die Beklagte kostenpflichtig zu verurteilen, einen Teilbetrag von 6.100 DM nebst Zinsen seit 1. Januar 1951 an den Kläger zu zahlen.

14

Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt.

15

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

16

Mit der Sprungrevision verfolgt der Kläger seinen bisherigen Antrag weiter, hilfsweise erstrebt er Zurückverweisung an das Berufungsgericht. Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Sprungrevision.

Entscheidungsgründe:

17

1.

Das Landgericht hat ausgeführt: Auf die Versagung der Genehmigung zur Errichtung der geplanten Notapotheke durch den Bauausschuss der Stadt H. könne eine Haftung der Beklagten nicht begründet werden. Es handle sich hier nicht um eine Einschränkung der Eigentumsrechte des Klägers oder um Beeinträchtigung seiner Apothekengerechtsame, sondern um allgemeine wirtschaftliche Massnahmen auf Grund der damaligen Bewirtschaftungsvorschriften (Bedarfsdeckung). Bauvorhaben hätten nur dann ausgeführt werden dürfen, wenn die hierzu erforderlichen Baustoffe von den zuständigen Bauwirtschaftsstellen zugeteilt worden seien. Wenn diese Zuteilung an den Kläger nicht habe stattfinden können, so könne darin weder eine Beeinträchtigung des Eigentums oder Gewerberechts des Klägers, noch eine zum Schadensersatz verpflichtende Handlung der Bewirtschaftungsorgane der Beklagten gesehen werden. Auch wenn von der Regierung der Wiederaufbau genehmigt und als wünschenswert bezeichnet worden sei, könne in der abschlägigen Bescheidung des Gesuchs durch den Bauausschuss, dem die Verteilung der Baumaterialien obgelegen habe, eine einseitige, gegen den Kläger gerichtete Handlung nicht erblickt werden. Der Kläger könne daraus auch nicht auf ein Verschulden in Ausübung des Ermessens durch den Bauausschuss schliessen. Eine allgemeine Nachprüfung von Ermessensentscheidungen auf Richtigkeit, Vollständigkeit oder Zweckmässigkeit werde in der Rechtsprechung grundsätzlich abgelehnt. Einer allgemeinen Nachprüfung der Entscheidung der Bauprüfungs- und Genehmigungsstellen wegen Ermessensmissbrauchs wäre zudem der ordentliche Rechtsweg verschlossen.

18

Die Revision bittet um Nachprüfung dieser Ausführungen. Sie meint, sie seien mit dem Inhalt des Bescheides vom 9. Januar 1947 nicht vereinbar.

19

Diese Einwendung ist nicht begründet. Nach dem vom Landgericht festgestellten Sachverhalt, der auch in den Entscheidungsgründen enthalten sein kann, ist gegen diese Entscheidung nichts vorzubringen. Ob die Feststellung des Sachverhalts richtig ist, kann gemäss § 566 a Abs. 3 ZPO im Verfahren nach Sprungrevision nicht nachgeprüft werden.

20

II.

Das Landgericht fährt fort: In der Verhängung der Bausperre über das Grundstück des Klägers liege eine Beschränkung seines Eigentums. Der Kläger könne aber daraus keine Ansprüche erheben, da sie noch nicht fällig seien. Die Bausperre, die dem Kläger die Bebauung seines Grundstücks im alten Umfang verbiete, habe die Bedeutung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit, die gegenüber jedem Eigentümer wirksam sei. Eine solche öffentlich-rechtliche Last spreche für einen Einbruch in die Eigentumsordnung und damit für eine echte Eigentumsbeschränkung.

21

Die öffentlich-rechtliche Belastung des Grundstücks mit der Unbebaubarkeit im Rahmen der Bausperrverordnung sei, wie sich aus der Kriegsneuordnungsverordnung vom 2. Dezember 1942 [richtig 1940] ergebe, eine entschädigungspflichtige Teilenteignung. Es komme hinzu, dass die Bausperre vor der ersten Offenlegung des Fluchtlinienplans ausgesprochen worden sei.

22

Auf der Rechtsgrundlage der Verordnung über Neuordnungsmassnahmen zur Beseitigung von Kriegsfolgen vom 2. Dezember 1940 sei vor Ablauf der Bausperre der Neuordnungsplan der Stadt H. durch Erlass des Wiederaufbauministers vom 27. Februar 1950 mit gleichzeitiger Anordnung der Umlegung für dieses Gebiet förmlich festgestellt worden. Auf Grund des Aufbaugesetzes vom 29. April 1950 gelte der Neuordnungsplan nach Art. 37 Abs. 3 der ersten Durchführungsverordnung vom 13. Juni 1950 (GVBl NRhW S 95) als Leitplan.

23

Auf Grund dieses Neuordnungsplans seien noch vor Inkrafttreten der ersten Durchführungsverordnung am 5. Juli 1950 die Fluchtlinienpläne durch den Wiederaufbauminister förmlich festgestellt worden, so dass diese nach Art. 37 Abs. 3 1. DVO als Durchführungspläne gälten. Die Bausperre und die Festsetzung der Fluchtlinie beruhten unmittelbar auf den Neuordnungsmassnahmen der Beklagten. Alle irgendwie durch diese Neuordnungsmassnahmen bedingten Ansprüche könnten mit der vorliegenden Klage nicht geltend gemacht werden, da sie noch nicht fällig seien. Auf die Begründetheit der Ansprüche brauche dabei im einzelnen nicht eingegangen zu werden. Seit dem 27. Februar 1950 sei das Grundstück des Klägers diesem förmlichen Verfahren unterworfen, so dass er von diesem Zeitpunkt an nur eine Entschädigung auf Grund der aufbaurechtlichen Bestimmungen geltend machen könne. Nach §§ 17 ff, 24 Buchst e AufbG sollten die von der Neuordnung betroffenen Grundeigentümer in erster Linie durch Zuteilung von Austauschgrundstücken im Wege des Umlegeverfahrens und nur, falls hierdurch kein vollständiger Ausgleich erzielt werden könnte, in Geld entschädigt werden. Da das Umlegeverfahren noch nicht abgeschlossen sei, stehe noch offen, ob der Kläger überhaupt einen Geldanspruch gegen die Beklagte haben werde. Jedenfalls wäre dieser Geldanspruch noch nicht fällig.

24

Die Bestimmungen des Aufbaugesetzes von Nordrhein-Westfalen über die Entschädigung der betroffenen Eigentümer stünden auch mit Art. 14 GrundG nicht im Widerspruch. Eine Hinausschiebung der Entschädigung ohne zwingenden Grund auf unbestimmte Zeit würde zwar gegen Art. 14 GrundG verstossen. Diese Voraussetzungen lägen aber hier nicht vor. Die Hinausschiebung sei im vorliegenden Fall begründet, da sie in der Natur des Umlegeverfahrens liege, das ein zweckmässiges und wohl das einzige Verfahren sei, mit dessen Hilfe der Wiederaufbau der zerstörten Stadt möglich sei. Die Hinausschiebung sei auch nicht auf eine dem Kläger unzumutbare Zeit gerichtet, da das Umlegungsverfahren in der Stadt H. mit Nachdruck betrieben werde.

25

Die Revision wendet dagegen eins Wenn Ende 1952 (bei Erlass des angefochtenen Urteils) das Umlegungsverfahren noch nicht erledigt sei, so sei der zeitliche Spielraum, den man bei den Nachkriegsumständen einer Stadt einräumen könne, längst überschritten. Es gehe nicht an, dass der Grundstückseigentümer noch Jahre lang auf die endgültige Entschliessung über die Enteignung und die Entschädigung warten solle.

26

Das Landgericht übersehe, dass schon die Verhängung der Bausperre eine entschädigungspflichtige Enteignung sei. Dieser Zustand könne nur durch zweierlei Massregeln abgelöst werden, dadurch, dass man entweder von der Durchführung des Plans absehe oder dass tatsächlich enteignet werde. Das Aufbauverfahren sehe aber nur in diesem Fall eine Entschädigung vor. Auf diese allein sei das Vorderurteil ausgerichtet, obwohl es selbst davon ausgehe, dass schon die Bausperre eine entschädigungspflichtige Enteignung sei. Dafür sei schon jetzt ein Ersatz fällig. Nach dem Aufbaugesetz sei übrigens die Entschädigung in der Regel in einem Geldbetrag zu leisten. Dann könne die Beklagte nicht ohne Pflichtverletzung das Umlegungsverfahren und damit eine unabsehbare Verzögerung der Entscheidung wählen.

27

Diese Einwendungen sind nicht begründet. Für die Frage der Behinderung des Klägers am Aufbau seines Hauses sind verschiedene Zeitabschnitte zu unterscheiden. Am 4. Juli 1945 ist für das Stadtgebiet von H. eine Bausperre angeordnet worden, die durch mehrfache Verlängerung bis 31. Mai 1950 bestand. Sie beruhte auf der Verordnung über die Zulässigkeit befristeter Bausperren vom 29. Oktober 1936 (RGBl I, 933). Deren Rechtsgrundlage war daß Gesetz über einstweilige Massnahmen zur Änderung des deutschen Siedlungswesens vom 3. Juli 1934 (RGBl I, 568). Nach § 4 dieses Gesetzes wird wegen eines Schadens, der durch eine Massnahme auf Grund des Gesetzes und seiner Durchführungs- und Ergänzungsvorschriften entsteht, eine Entschädigung nicht gewährt. Gegen die Gültigkeit dieser Bestimmung bestehen für die Zeit bis zum Inkrafttreten des Grundgesetzes am 23. Mai 1949 keine Bedenken. Selbst wenn man annehmen wollte, dass schon in der Bausperre allein eine Enteignung liege, so würde darin, dass die Enteignung ohne Entschädigung erfolgt, kein Widerspruch mit Art. 153 der WeimVerf zu sehen sein; denn hier war vorgesehen, dass durch Reichsgesetz eine Enteignung ohne Entschädigung angeordnet werden kann.

28

Am 27. Februar 1950 sind auf Grund der Verordnung vom 2. Dezember 1940 (RGBl I, 1575) der Neuordnungsplan der Stadt H. und am 5. Juli 1950 die Fluchtlinienpläne festgesetzt worden. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 der VO vom 2. Dezember 1940 konnte der Wiederaufbau zerstörter oder beschädigter baulicher Anlagen untersagt werden und es war dafür nach § 9 Abs. 2 dieser VO angemessener Ersatz zu leisten. Dieser Rechtszustand blieb sachlich bestehen, als das nordrhein-westfälische Aufbaugesetz vom 29. April 1950 (GVBl NRhW 78) und seine Durchführungsbestimmungen in Kraft traten. Die durch den Wiederaufbauminister festgestellten Fluchtlinienpläne, die übrigens nach dem Vorbringen der Beklagten schon im Jahre 1947 beabsichtigt waren und durch die eine Verbreiterung der A. Strasse um 8 m vorgesehen ist, stellen nach Art. 37 Abs. 3 der 1. DVO zum Aufbaugesetz vom 13. Juni 1950 (GVBl NRhW 95) Durchführungspläne im Sinne des § 10 dieses Aufbaugesetzes dar. Das hat nach § 12 Abs. 1 Buchst b AufbG zur Folge, dass alle Bauvorhaben und Änderungen von vorhandenen baulichen Anlagen dem Durchführungsplan entsprechen müssen. Nach § 45 Abs. 1 Buchst e AufbG stellt schon die Untersagung des Wiederaufbaus zerstörter baulicher Anlagen eine Enteignung dar. Der Kläger hat also, wie schon das Landgericht nicht verkennt, insoweit einen Anspruch auf Enteignungsentschädigung.

29

Es bleibt somit die Zeit zwischen dem Inkrafttreten des Grundgesetzes und der Feststellung des Neuordnungsplanes, also zwischen dem 23. Mai 1949 und dem 27. Februar 1950. Für diese Zeit könnte die Frage in Betracht kommen, ob die Bausperre allein eine Entschädigungspflicht begründet, die der erkennende Senat im Urteil vom 26. November 1954 - V ZR 58/53 - (BGHZ 15, 268) behandelt hat.

30

Es ist danach zu unterscheiden, ob die Bausperre der Sicherung der Arbeiten an einem Bebauungsplan zur Erschliessung und Sicherstellung der Bebaubarkeit des Grundeigentums dient, oder ob sie durch Objekte gesamtstädtischer oder überörtlicher Planung im Interesse der Allgemeinheit veranlasst wird. Im ersten Fall, der sich regelmässig auf die Verhältnisse in einem örtlich umgrenzten Teil einer Stadtgemeinde beziehen wird, handelt es sich bei der Bauplanung und auch bei der sie vorbereitenden Bausperre um eine Begrenzung des Inhalts des Grundeigentums und dessen soziale Pflichtbindung. Denn ohne eine solche Begrenzung ist ein nachbarliches Zusammenleben und eine Ordnung der Bebauung eines beschränkten Raums nicht möglich. Wird diese "engere Teilplanung" jedoch durch Gesichtspunkte beeinflusst, die gesamtörtliche oder überörtliche Belange betreffen, indem Objekte besonderer Art im Allgemeininteresse in die Planung einbezogen werden - Planungen gesamtstädtischer oder überörtlicher Art -, so wird von den betroffenen Grundstückseigentümern im Interesse der Allgemeinheit ein Sonderopfer verlangt. Planungen dieser Art sind durch die Inhaltsbegrenzung des Eigentums nicht gedeckt. Derartige Bausperren belasten vielmehr das Grundeigentum in einer Weise, die der Enteignung gleichkommt, und lösen eine Entschädigungspflicht nach Art. 14 Abs. 3 GrundG aus. Wo die Grenze zu ziehen ist, kann allerdings im Einzelfall zweifelhaft sein. Dies gilt vor allem von den Anforderungen des modernen Verkehrs. Dieser hat sich gerade in alten Städten vielfach so gesteigert, dass die von alters her überkommenen Strassenbreiten nicht mehr ausreichen, um den Anforderungen der Verkehrssicherheit und den Wohnbedürfnissen zu genügen, so dass es sich auch bei der lokalen Teilplanung unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des einzelnen Stadtviertels nicht vermeiden lässt, bei dem Wiederaufbau im Krieg zerstörter Stadtviertel gegebenenfalls breitere Strassen zu planen, als sie vor der Zerstörung vorhanden waren. Eine durch diese Notwendigkeit veranlasste Neuplanung und die dadurch notwendig gewordene Bausperre würde daher noch eine Beschränkung des Inhalts des Grundeigentums bedeuten, die eine Entschädigungspflicht nicht auslöst. Die Frage kann aber dahingestellt bleiben. Aus dem Vortrag der Parteien ergibt sich nichts, dass der Kläger dadurch Schaden erlitten hat, dass er gerade in dieser Zeit das Haus in seiner alten Form nicht errichten konnte. Er hat im Anfang des Jahres 1949 den ihm genehmigten Notapothekenbau errichtet und trägt selbst vor, er habe erst 1950/51 wieder vergeblich versucht, die endgültige Genehmigung zu erlangen. Aus dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten muss entnommen werden, dass schon damals die neu0luchtlinie zwar noch nicht von der zuständigen Behörde festgelegt, aber doch schon geplant war, denn der Kläger hat bei dem "nach der Währungsreform", also offenbar im Herbst 1948 eingereichten Baugesuch für den eingeschossigen Apothekenbau in der alten Fluchtlinie die neue Fluchtlinie berücksichtigt.

31

Dem Kläger steht also von der Festsetzung des Neuordnungsplanes der Stadt H. durch Erlass des Wiederaufbauministers vom 27. Februar 1950 an eine Enteignungsentschädigung zu. Das Landgericht geht nun davon aus, dass diese Enteignungsentschädigung nicht mit der vorliegenden Klage geltend gemacht werden kann, sondern dass dabei nach dem in § 46 AufbG vorgesehenen Verfahren vorgegangen werden müsse.

32

Nach Abs. 6 dieser Bestimmung ist die Entschädigung in der Regel in einem Geldbetrag zu leisten. Sie kann aber auch ganz oder teilweise in Land gewährt werden. Die Revision meint nun, die Beklagte könne nicht das Umlegungsverfahren wählen und damit eine Verzögerung der Entscheidung herbeiführen. Es ist aber nichts darüber festgestellt, ob das, wie das Landgericht feststellt, bereits in Angriff genommene Umlegungsverfahren, das im Stadtgebiet H. mit Nachdruck betrieben wird, von Amts wegen eingeleitet wurde (§ 18 Abs. 1 Satz 2 AufbG), also auf dem Willen der Beklagten beruht. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 AufbG kann auch eine Mehrheit von zwei Dritteln von Eigentümern umzulegender Grundstücke die Einleitung des Umlegungsverfahrens beantragen. Es kann auch dahingestellt bleiben, ob der Kläger etwa durch Verzicht auf Entschädigung in Land sein Ausscheiden aus dem Umlegungsverfahren hätte erreichen können. Es ist nicht festgestellt, dass er ein solches Verlangen gestellt hätte, im Gegenteil, der Kläger hat selbst vorgetragen, er habe der Beklagten vorgeschlagen, ihm ein ihr gehöriges anliegendes Grundstück teilweise zu übereignen, worauf ihn die Beklagte auf das Umlegungsverfahren hingewiesen habe. Es ist daher dem Landgericht zuzustimmen, dass die Entschädigung für die Enteignung zunächst in dem dafür vorgesehenen Verfahren festzusetzen und ein Anspruch auf Entschädigung in Geld noch nicht fällig ist. Der Kläger stützt auch seinen Anspruch offenbar gar nicht auf die Enteignung durch Versagung des Wiederaufbaus der zerstörten baulichen Anlage, sondern auf andere Rechtsgründe.

33

Die Revision macht geltend, das Aufbaugesetz wolle eine Entschädigung nur für die Enteignung des Grundstücks, nicht aber für die Beeinträchtigung der Realkonzession und des Gewerbebetriebs gewähren. Eine Massnahme, die auf eine solche Beeinträchtigung gerichtet ist, hat die Beklagte nicht getroffen. Die Realkonzession als solche ist nicht beeinträchtigt. Wenn die Führung der Apotheke durch die Ungunst der örtlichen Verhältnisse erschwert und etwa auch der Umsatz der Apotheke geringer sein sollte als in früheren Zeiten, so ist das nur eine indirekte Folge der Zerstörung und dann der Enteignungsmassnahmen, die in dem Verbot des Wiederaufbaus der Apotheke bzw. in der Abtretung der bei der Strassenverbreiterung zur Strasse kommenden Bodenfläche ihren Grund hat. Ein solcher Schaden muss daher im Rahmen der Enteignungsentschädigung mitberücksichtigt werden.

34

III.

Das Landgericht führt weiter aus: Wenn der Kläger durch entsprechende Bauauflagen daran gehindert worden sei, den Apothekennotbau zu einem vollständigen Wohnhaus nach der früheren Bauweise aufbauen zu können, so liege eine solche Massnahme im wohlverstandenen Interesse des Klägers. Die Fluchtlinie der A. Strasse sei rechtsverbindlich für alle Bauinteressenten um 8 m zurückverlegt worden. Der Kläger hätte daher bei Inangriffnahme des Strassenausbaus den Bau wieder beseitigen müssen, da er lediglich eine befristete Ausnahmegenehmigung erhalten habe. Einer solchen Vernichtung von Werten habe das Bauamt durch die dem Kläger auferlegten Beschränkungen vorbeugen wollen.

35

Die Bauauflage stehe auch nicht in Widerspruch zu der Baustufenordnung, die für die Altenhagener Strasse den Aufbau von drei Stockwerken vorschreibe. Diese Baustufenordnung finde ihre gesetzliche Grundlage in Art. 111 EGBGB, §§ 14, 28, 33 und 37 PVG und Art. 4 des Preussischen Wohnungsgesetzes vom 28. März 1918 (GS 23 mit Änderungen in GS 1931, 74; 1935, 159 und 1937, 165) sowie der Baupolizeiverordnung für den Siedlungsverband Ruhrkohlenbezirk vom 4. April 1930.

36

In dem Verlangen des Bauamts, bei Errichtung eines Neubaus innerhalb [d.h. hinter] der neuen Fluchtlinie drei Stockwerke aufzubauen, liege keine Beschränkung der mit dem Eigentum am Grundstück verbundenen Baufreiheit, aus welcher der Kläger Ersatzansprüche herleiten könne.

37

Die Baustufenordnung für die Stadt H. gelte für das ganze Stadtgebiet und demnach für einen unbestimmten Personenkreis im Sinne der modifizierten Einzelakttheorie. Daher stelle die auf die Baustufenordnung gestützte Versagung des Wiederaufbaus in sukzessiver Reihenfolge keine entschädigungspflichtige Enteignung dar.

38

Der Anspruch des Klägers könne auch nicht auf § 839 BGB gestützt werden, denn dies würde eine schuldhafte Amtspflichtverletzung der Beamten der Beklagten voraussetzen. Eine solche habe der Kläger nicht dargetan. Die zuständigen Beamten hätten zwar ihre Stellungnahme zu den Anträgen des Klägers gewechselt. Angesichts der verworrenen Rechtslage in den ersten Jahren nach dem Krieg könne aber den betreffenden Beamten nicht ohne weiteres der Vorwurf einer schuldhaften Amtspflichtverletzung gemacht werden.

39

Dazu komme, dass der Kläger mit seinen Anträgen eine Ausnahmebewilligung von der bestehenden Bausperre, der festgestellten Fluchtlinie und der Baustufenordnung erstrebt habe. Wenn ihm die Genehmigung dazu versagt worden wäre, könnte daraus der Kläger einen Vorwurf gegen die bearbeitenden Beamten nicht erheben. Da nun dem Kläger eine Ausnahme bewilligt und die Anwendung dieser Vorschriften ihm gegenüber einstweilen zurückgestellt worden sei, könne er aus der Einräumung dieses Vorteils keinen Schaden herleiten, der ihm aus dem pflichtwidrigen Verhalten der Beamten der Beklagten in der Bearbeitung seiner Gesuche entstanden sein sollte.

40

Die Revision greift die Auffassung des Landgerichts nicht an, die Baustufenordnung, die eine dreigeschossige geschlossene Bauweise zwingend vorschreibe, stelle eine allgemeine Beschränkung des Eigentums dar und ziehe deshalb keine Ersatzpflicht nach sich, sieht aber darin eine Pflichtverletzung, dass der Kläger durch entsprechende Bauauflagen daran gehindert worden sei, den auf dem Grundstück errichteten Apothekennotbau zu einem vollständigen Wohnhaus nach der früheren Bauweise aufbauen zu können. Die Revision meint, die Beklagte habe diese Massnahmen angeblich "im wohlverstandenen Interesse des Klägers" getroffen. Da eine Behörde aber nur öffentliche Interessen zu wahren habe, sei eine Entscheidung aus dem Gesichtspunkt, den Kläger vor Schaden zu bewahren, eine behördenfremde Massnahme und schlechthin mit einer ordnungsmässigen Verwaltung unvereinbar. Eine Enteignung sei nach Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GrundG nur zum Wohl der Allgemeinheit zulässig. Eine gesetzliche Grundlage, dem Kläger etwas zu untersagen, um ihn vor Schaden zu schützen, bestehe daher nicht. Tatsächlich sei der Kläger nicht vor Schaden geschützt worden. Der Notbau habe ebensoviel gekostet, wie der richtige Aufbau gekostet hätte, habe aber zum nutzlosen Verbrauch der nicht wieder verwendungsfähigen Materialien geführt. Der Umsatz seines Apothekengeschäfts im Bunker wie im Notbau habe nicht den Umfang errecht, der bei einem Aufbau in ursprünglicher Grösse erzielt worden wäre. Die Beklagte hätte daher erwägen müssen, ob dem Kläger der Aufbau nicht hätte gestattet werden müssen, selbst auf die nach Ansicht des Klägers fernliegende Gefahr hin, das Haus zum Teil wieder abreissen zu müssen.

41

Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Richtig ist zwar, dass eine Behörde nur von der Rücksicht auf öffentliche Belange sich leiten lassen darf und dass es nicht ihre Sache ist, die Vermögensinteressen von Privatpersonen, sogar gegen deren Willen, zu wahren. So ist die Sachlage aber auch nicht. Nach § 12 Abs. 1 Buchst b AufbG müssen alle Änderungen an vorhandenen baulichen Anlagen dem Durchführungsplan entsprechen. Danach durfte auf dem Gelände, das nach dem Durchführungsplan zur Strasse geschlagen werden soll, die Errichtung eines Hauses grundsätzlich nicht gestattet werden. Ausnahmen davon waren zwar möglich. Ein Anspruch auf Gestattung einer Ausnahme bestand nach dieser Vorschrift nur, soweit es sich um bauliche Massnahmen handelt, die ausschliesslich der notwendigen Erhaltung der baulichen Anlagen dienen. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Weitere Ausnahmen können gestattet werden, wenn der Grundeigentümer für den Fall des Widerrufs auf Ersatzansprüche verzichtet und die Gemeinde dafür sichert. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ergibt sich aus dem Urteil des Landgerichts nicht. Aber auch in diesem Fall stand es im pflichtgemässen Ermessen, ob und inwieweit die Beklagte eine Ausnahme zulassen wollte. Wenn sie nur die Errichtung eines Behelfsbaus für den Apothekenbetrieb und nicht die Wiederherstellung des früheren Hauses zugelassen hat, so handelte sie im Rahmen ihres Ermessens. Denn wenn jeder Anspruch darauf hätte, dass er zunächst einmal den früheren Zustand wieder herstellten darf, und die Behörde dann darauf angewiesen wäre, bei Ausführung des Durchführungsplans unter Vernichtung grosser Werte die Beseitigung der vorläufig erstellten Bauten zu erzwingen, so würde dies schon durch die Macht der Tatsachen eine solche Erschwerung der Ausführung des Durchführungsplans sein, dass es durchaus gerechtfertigt ist, auch in den Ausnahmefällen, in denen eine Bauerlaubnis erteilt wird, nur behelfsmässige Bauten zu genehmigen, deren Beseitigung ohne Vernichtung volkswirtschaftlich wichtiger Werte möglich und zumutbar ist.

42

Es könnte sich nur fragen, ob der Beklagten ein Vorwurf daraus gemacht werden könnte, dass die Genehmigung des Behelfsbaus erst gegen Ende des Jahres 1948 ausgesprochen wurde. Hier weist das Landgericht darauf hin, dass die zuständigen Beamten der Beklagten ihre Stellung zu den Anträgen des Klägers gewechselt hätten. Daraus kann aber, wie das Landgericht mit Recht ausführt, keine zum Schadensersatz führende Pflichtwidrigkeit abgeleitet werden. Auch die Ausnahmebewilligung war nur gerechtfertigt, wenn damit zu rechnen war, dass die Durchführung der Strassenverbreiterung erst nach so langer Zeit vorgenommen werde, dass eine Zwischenlösung überhaupt in Frage kam. Diese Übersicht über die Entwicklung konnte aber vor der Währungsreform nicht erwartet werden. Aber selbst wenn in der früheren ablehnenden Haltung der Beamten der Beklagten ein Ermessensfehler liegen würde, so würde darin noch nicht ein eine Ersatzpflicht nach § 839 BGB auslösendes Verschulden liegen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Behörde bei Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens in so hohem Mass fehlerhaft gehandelt hätte, dass ihr Verhalten mit den an eine ordnungsmässige Verwaltung zu stellenden Anforderungen schlechterdings unvereinbar wäre (BGHZ 4, 302 [311] mit weiteren Zitaten). Dafür liegt aber kein Anhalt vor. Dass nach der Währungsreform eine schuldhafte Verzögerung eingetreten wäre, ist nicht dargetan; denn der Kläger konnte bereits Anfang des Jahres 1949 den Behelfsbau ausführen.

43

Für die Schäden, die der Kläger angegeben hat, ohne sie im einzelnen zu begründen und sie auch nur annähernd zu beziffern - Aufbringung des Geldes für die Errichtung von zwei Apotheken, Nichtausübung des Gewerbebetriebs während anderthalb Jahren, Nichtverwendbarkeit von Baumaterialien, Steigen der Baupreise, Verhinderung an der wertbeständigen Anlage des Vermögens, der Ausnutzung steuerlicher Vergünstigungen und an der Entfaltung seiner geschäftlichen Tätigkeit - könnte nur auf Grund des Nachweises einer Amtspflichtverletzung der Beamten der Beklagten Ersatz verlangt werden. Eine solche ist aber weder dargetan noch ersichtlich.

44

Der Anspruch ist daher nicht begründet und die Klage ist somit ohne Rechtsirrtum abgewiesen worden. Die Sprungrevision des Klägers war deshalb auf seine Kosten zurückzuweisen.

Dr. Tasche Bundesrichter Schuster ist durch Krankheit verhindert zu unterschreiben. Dr. Tasche Dr. Oechßler Dr. Großmann Dr. Spieler