Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.03.1986, Az.: IVb ZB 115/85
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung der Berufungsfrist; Beweiswirkung der Postzustellungsurkunde
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.03.1986
- Aktenzeichen
- IVb ZB 115/85
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1986, 13309
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 24.10.1985
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- VersR 1986, 787 (Volltext mit red. LS)
Prozessführer
Frank Peter G., Im S., E.,
Prozessgegner
Christoph G., geboren am 10. April ...,
gesetzlich vertreten durch die Mutter Susann G., Z. straße ..., H.,
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Portmann, Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn und Dr. Macke
am 12. März 1986
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln als Familiensenat vom 24. Oktober 1985 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 8.105,00 DM.
Gründe
I.
Der Kläger erwirkte gegen den Beklagten Versäumnisurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - auf Zahlung von Unterhalt, das durch Niederlegung zugestellt wurde. Der Einspruch des Beklagten gegen das Urteil wurde durch Versäumnisurteil vom 6. Mai 1985 verworfen. Dieses Urteil wurde dem Beklagten am 9. Mai 1985 ebenfalls durch Niederlegung zugestellt. Am 6. September 1985 legte der Beklagte bei dem Oberlandesgericht Berufung gegen das Versäumnisurteil vom 6. Mai 1985 ein und beantragte, ihm gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Dazu trug er vor, er habe weder von der Niederlegung der Ladung zum Verhandlungstermin am 6. Mai 1985 noch von der Niederlegung des Versäumnisurteils vom gleichen Tage Kenntnis erlangt, insbesondere auch keinen Niederlegungszettel vorgefunden. Von der Existenz des Urteils und der Terminsladung habe er erst am 26. August 1985 im Rahmen einer Besprechung mit Rechtsanwalt V. erfahren, nachdem dieser die Gerichtsakte eingesehen habe.
Das Oberlandesgericht hat, den Wiedereinsetzungsantrag als unbegründet zurückgewiesen und die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich dessen sofortige Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zu Recht als unzulässig verworfen, weil die Monatsfrist zur Einlegung der Berufung (§ 516 ZPO) abgelaufen war, als das Rechtsmittel am 6. September 1985 eingelegt wurde. Diese Frist begann mit der Zustellung des Urteils, die am 9. Mai 1985 in der in § 182 ZPO vorgesehenen Form der Ersatzzustellung durch Niederlegung bei der Postanstalt in E. wirksam erfolgt ist, und endete daher am 10. Juni 1985 (Montag).
2.
Zu Recht hat das Oberlandesgericht auch die vom Beklagten beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist versagt. Es hat ausgeführt, das Vorbringen des Beklagten ergebe nicht, daß er infolge unverschuldeter Unkenntnis an der Wahrung der Berufungsfrist gehindert gewesen sei. Durch den Inhalt der Zustellungsurkunde, welche die Bestätigung des Zustellers enthalte, daß er eine "Benachrichtigung über die vorzunehmende Niederlegung - wie bei gewöhnlichen Briefen üblich - in den Hausbriefkasten eingelegt" habe, werde der Benachrichtigungsvorgang bewiesen. Der Beklagte habe nichts vorgetragen, was geeignet sei, diesen Beweis zu widerlegen. Insbesondere habe er nicht dargetan, wie es hätte geschehen können, daß er von einer in den Briefkasten eingelegten Benachrichtigung unverschuldet keine Kenntnis erhalten habe. Der bloße Vortrag, von der Zustellung keine Kenntnis erlangt und insbesondere keinen Niederlegungszettel vorgefunden zu haben, reiche nicht aus.
Die hiergegen erhobenen Angriffe der sofortigen Beschwerde greifen nicht durch. Vor allem trifft ihre Ansicht nicht zu, daß die Postzustellungsurkunde nur Beweis für die Zustellung im Rechtssinne, nicht aber für die tatsächliche Benachrichtigung erbringt. Die dieser Ansicht zugrundeliegende Differenzierung zwischen dem Nachweis, daß der Postbeamte den Benachrichtigungsschein abgegeben und daß der Empfänger ihn erhalten habe, hat der Bundesgerichtshof bereits mit Beschluß vom 19. Oktober 1983 (VIII ZB 30/83 - VersR 1984, 81, 82) als nicht überzeugend und die Ersatzzustellung nach. § 182 ZPO erheblich entwertend abgelehnt. Er hat ausgeführt, aus der durch die Zustellungsurkunde belegten Bestätigung, daß die Mitteilung über, die Niederlegung in den Empfangsbereich des Adressaten gelangt sei, ergebe sich auch - sofern nicht ungewöhnliche Umstände vorlägen - daß der Adressat die Mitteilung erhalten habe und von ihr habe Kenntnis nehmen können. Dem schließt sich der Senat an. Danach ist nicht zu beanstanden, daß das Oberlandesgericht den bloßen Vortrag des Beklagten, keine Nachricht über die Niederlegung des Versäumnisurteils erhalten zu haben, nicht als geeignet angesehen hat, die durch die Zustellungsurkunde belegte Möglichkeit zur Kenntnisnahme von der Urteilszustellung und dem Beginn der Berufungsfrist zu widerlegen.
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 8.105,00 DM.
Blumenröhr