§ 38 LFischG - Zuständigkeit für die Erteilung des Fischereischeines
Bibliographie
- Titel
- Landesfischereigesetz (LFischG)
- Amtliche Abkürzung
- LFischG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 793-1
Zuständig für die Erteilung, einschließlich Verlängerung oder Umwandlung, eines Fischereischeines sowie dessen Umtausch in ein anderes Format ist:
- 1.
für Personen, die in Rheinland-Pfalz ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz haben, die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung, die Stadtverwaltung der kreisfreien Stadt oder die Stadtverwaltung der großen kreisangehörigen Stadt, in deren Gebiet der Antragsteller wohnt, und
- 2.
für alle übrigen Personen die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung, die Stadtverwaltung der kreisfreien Stadt oder die Stadtverwaltung der großen kreisangehörigen Stadt, in deren Gebiet der Antragsteller den Fischfang ausüben will.
Für die örtliche Zuständigkeit nach Satz 1 Nr. 1 ist vorrangig der Hauptwohnsitz maßgebend.