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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.06.1972, Az.: VIII ZR 75/71

Haftung für Sachmängel; Lebensmittel; Verseuchung; Verdacht der Verseuchung; Gefahrübergang; Unverkäuflichkeit; Sachmangel; Gesundheitsgefährdung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.06.1972
Aktenzeichen
VIII ZR 75/71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 11122
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DB 1972, 1476-1477 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1972, 1026-1027 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1972, 1462-1463 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1972, 977-978 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Bei zur Weiterveräußerung bestimmten Lebensmitteln bildet der nicht ausgeräumte Verdacht einer gesundheitsgefährdenden Verseuchung der Ware und die dadurch herbeigeführte Unverkäuflichkeit auch dann einen bei Gefahrübergang vorhandenen Mangel, wenn der Verdacht der Verseuchung zwar erst nach Gefahrübergang entsteht, jedoch auf Tatsachen beruht, die vor Gefahrübergang gegeben, aber nicht erkannt waren (Ergänzung zum Urteil BGHZ 52, 51).