Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.06.1972, Az.: VIII ZR 75/71
Haftung für Sachmängel; Lebensmittel; Verseuchung; Verdacht der Verseuchung; Gefahrübergang; Unverkäuflichkeit; Sachmangel; Gesundheitsgefährdung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.06.1972
- Aktenzeichen
- VIII ZR 75/71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 11122
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DB 1972, 1476-1477 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1972, 1026-1027 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1972, 1462-1463 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1972, 977-978 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Bei zur Weiterveräußerung bestimmten Lebensmitteln bildet der nicht ausgeräumte Verdacht einer gesundheitsgefährdenden Verseuchung der Ware und die dadurch herbeigeführte Unverkäuflichkeit auch dann einen bei Gefahrübergang vorhandenen Mangel, wenn der Verdacht der Verseuchung zwar erst nach Gefahrübergang entsteht, jedoch auf Tatsachen beruht, die vor Gefahrübergang gegeben, aber nicht erkannt waren (Ergänzung zum Urteil BGHZ 52, 51).