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§ 9 HFeiertagsG

Bibliographie

Titel
Hessisches Feiertagsgesetz (HFeiertagsG)
Amtliche Abkürzung
HFeiertagsG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
17-6

Am 1. Weihnachtstag, Ostersonntag und Pfingstsonntag gelten die Vorschriften des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 4 während des ganzen Tages.