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Bundessozialgericht
Urt. v. 28.11.1975, Az.: 4 RJ 85/75

Rechtsbeistand; Ausschluß; Umfang der Vollmacht

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
28.11.1975
Aktenzeichen
4 RJ 85/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 10867
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • SozR 1500 § 73 Nr 2

Amtlicher Leitsatz

Ein Rechtsbeistand, dessen Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten das Gebiet der Sozialversicherung umfaßt, dem aber das mündliche Verhandeln vor Gericht nicht eigens gestattet ist, ist vor den SG und LSG als Bevollmächtigter und Beistand nur in der mündlichen Verhandlung, dagegen nicht im Schriftverkehr mit diesen Gerichten ausgeschlossen.