Bundessozialgericht
Beschl. v. 05.03.2025, Az.: B 2 U 131/24 B
Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 05.03.2025
- Aktenzeichen
- B 2 U 131/24 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 12624
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:050325BB2U13124B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Frankfurt an der Oder - 26.05.2021 - AZ: S 18 U 48/17
- LSG Berlin-Brandenburg - 12.11.2024 - AZ: L 21 U 110/21
Rechtsgrundlage
Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 5. März 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Roos sowie die Richter Karmanski und Dr. Wahl
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. November 2024 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des LSG hat die Klägerin durch ihre früheren Prozessbevollmächtigten zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel aber nicht begründet; die Prozessbevollmächtigten haben vielmehr mit Schreiben vom 26.2.2025 mitgeteilt, dass sie die Vertretung niedergelegt haben.
Nach § 160a Abs 2 Satz 1 und 2 SGG hätte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb der bis zum 3.3.2025 verlängerten Frist durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) begründet werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, muss das Rechtsmittel ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG).