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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.05.1996, Az.: BVerwG 11 B 31.96

Sondernutzung ; Benutzung einer Bundesfernstraße; Aufstellen einer Plakattafel; Bagatellgrenze

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.05.1996
Aktenzeichen
BVerwG 11 B 31.96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 12642
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 14.12.1995 - AZ: 5 S 2393/94

Fundstelle

  • VBlBW 1996, 372-373

Amtlicher Leitsatz

Die Benutzung einer Bundesfernstraße zum Aufstellen einer "Großplakatanschlagtafel" stellt auch dann eine Sondernutzung dar, wenn die Anschlagtafel nur geringfügig in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragt.

In dem Rechtsstreit
hat der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Mai 1996
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Bonk und Dr. Storost
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14. Dezember 1995 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.700 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde, die auf die drei Zulassungsgründe des§ 132 Abs. 2 VwGO gestützt ist, hat keinen Erfolg.

2

1.

Entgegen der Annahme der Klägerin hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung ist nur gegeben, wenn für die Entscheidung des Berufungsgerichts eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Revisionsverfahren erheblich wäre und deren höchstrichterliche Klärung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. BVerwGE 13, 90<91 f.>). Eine solche Frage zeigt die Beschwerde nicht auf.

3

a)

Die Klägerin möchte grundsätzlich geklärt sehen, "ob im Verhältnis von Gemeingebrauch und Sondernutzung eine Bagatellgrenze anzuerkennen ist, unterhalb derer infolge der Geringfügigkeit der Inanspruchnahme öffentlichen Verkehrsraumes noch keine Sondernutzung vorliegt". Diese Frage gehört jedenfalls insoweit dem revisiblen Recht an, als sie sich auf Gemeingebrauch und Sondernutzung an Bundesfernstraßen (§§ 7, 8 FStrG) bezieht (vgl. dazu BVerwGE 30, 235). Sie rechtfertigt aber nicht die Zulassung der Revision, da sie sich, soweit hier entscheidungserheblich, ohne weiteres beantworten läßt.

4

Wie sich aus § 8 Abs. 1 i.V.m. Abs. 10 FStrG ergibt, besteht die Sondernutzung in einer Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch (§ 7 Abs. 1 FStrG) hinaus unter Inkaufnahme einer Beeinträchtigung der gemeingebräuchlichen Nutzungsmöglichkeiten (vgl. z.B. BVerwGE 56, 63 <70>; 80, 36 <39>; Marschall/Schroeter/Kastner, Bundesfernstraßengesetz, 4. Aufl. 1977, § 8 Anm. 1.1). Eine Bagatellgrenze derart, daß, wie die Beschwerde wohl meint, auf dem Straßengrund aufgestellte "Großplakatanschlagtafeln" nur dann als potentielle Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs und damit als Sondernutzung beurteilt werden dürften, wenn sie mehr als 0,2 oder 0,3 m in den öffentlichen Straßenraum hineinragen, ergibt sich weder aus dem Bundesfernstraßengesetz noch aus dem Grundgesetz. Auch wenn solche Plakattafeln - wie hier - nur in geringerem Maße in denöffentlichen Straßenraum ragen, verengen sie die zur Aufnahme des Verkehrs bestimmte Fläche und wirken sich daher zu Lasten des Gemeingebrauchs aus (vgl. Kodal/Krämer, Straßenrecht, 5. Aufl. 1995, S. 599). Die Annahme einer Sondernutzung auch in derartigen Fällen geringfügiger Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs widerspricht nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die den Sondernutzer belastende Folge der Erlaubnis- und Gebührenpflichtigkeit nach § 8 Abs. 1 Satz 2 und 4 sowie Abs. 3 FStrG nicht notwendig in jedem Fall der Sondernutzung eintritt, sondern durch untergesetzliches Recht, insbesondere durch Satzung, geregelt wird. Außerdem stellt der Zwang zur Einholung einer Erlaubnis und zur Entrichtung einer angemessenen Benutzungsgebühr für die - sei es auch geringfügige - Inanspruchnahme vonöffentlichem Verkehrsraum durch Großplakatanschlagtafeln grundsätzlich keine unverhältnismäßige Belastung des Sondernutzers dar.

5

Zu Unrecht meint die Beschwerde, das Bundesverwaltungsgericht und andere Gerichte hätten eine Bagatellgrenze für Fälle der vorliegenden Art bereits anerkannt. In dem Urteil vom 24. Februar 1978 - BVerwG 4 C 1.76 - (Buchholz 406.16 Eigentumsschutz Nr. 10 = DVBl 1979, 74) hat das Bundesverwaltungsgericht allerdings ausgesprochen, "daß städtische Satzungen, die Werbeanlagen als erlaubnis- und gebührenpflichtige Sondernutzungen dann ansehen, wenn die Anlagen mehr als geringfügig in den Gehweg hineinragen (beispielsweise mehr als 30 cm)", unter dem Gesichtspunkt des durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Kernbereichs des Anliegergebrauchs unbedenklich sind. Dieser Rechtssatz enthält jedoch nicht die weitergehende Aussage, Anschlagtafeln erfüllten nur dann den Tatbestand der Sondernutzung, wenn sie den öffentlichen Verkehrsraum mehr als geringfügig in Anspruch nähmen. Eine derartige Aussage läßt sich auch nicht den von der Beschwerde zitierten neueren obergerichtlichen Entscheidungen entnehmen, namentlich nicht der beispielhaften Aufzählung von "typischen Fällen" der Sondernutzung im Beschluß des Oberlandesgerichts Köln vom 19. August 1991 (NVwZ 1992, 100). Der in der Beschwerdebegründung ferner genannte Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 31. Oktober 1978 (NJW 1979, 435) ist ebenfalls für die aufgeworfene Rechtsfrage unergiebig; er hebt hervor: Die Grenzen des Gemeingebrauchs könnten "nur im Hinblick auf die jeweilige Art der Wegebenutzung bestimmt werden"; dabei seien "das Ausmaß der in Anspruch genommenen Wegefläche und die sonstigen räumlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen"; die Vielfalt der geschichtlich gewachsenen Erscheinungsformen des Gemeingebrauchs lasse es "nicht zu, seine rechtlichen Grenzen allenthalben gleichmäßig zu ziehen".

6

b)

Die Beschwerde wirft sodann die Frage auf, "ob im Falle der Unwirksamkeit von Satzungsrecht für einen längeren Zeitraum - nachdem dieses unwirksame Satzungsrecht bereits für einen kürzeren jüngeren Zeitraum durch neues wirksames Satzungsrecht ersetzt wurde - erneut satzungsrechtliche Regelungen getroffen werden können, die den bereits neugeregelten jüngeren Zeitraum umfassen und darüber hinausgehend auch den davor liegenden älteren, infolge der Nichtigkeit des früheren Satzungsrechtes bislang ungeregelten Zeitraum betreffen". Diese Fragestellung beruht auf tatsächlichen und rechtlichen Annahmen, die zum Teil irrig sind; sie würde sich deshalb im Revisionsverfahren nicht stellen.

7

Die Beschwerde geht davon aus, daß die Sondernutzungsgebührensatzung der Beklagten vom 15. Dezember 1988 wegen eines Bekanntmachungsfehlers nichtig war, aber bereits durch eine Änderungssatzung vom 10. März 1994 rückwirkend zum 1. Oktober 1992 bzw. 1. Januar 1993 geheilt worden ist. Die Beschwerde bemerkt dazu, die Beklagte habe durch die Änderungssatzung vom 10. März 1994 "bewußt darauf verzichtet", eine gebührenrechtliche Regelung für den Zeitraum vor dem 1. Oktober 1992 zu treffen, und habe damit "ein schutzwürdiges Vertrauen sämtlicher Gebührenschuldner des Inhalts begründet, daß Sondernutzungszeiträume bis zum 30. September 1992 gebührenfrei bleiben sollten". Deshalb sei die Beklagte rechtlich gehindert gewesen, am 6. Juli 1994 die - vom Berufungsgericht als Rechtsgrundlage für den angefochtenen Gebührenbescheid herangezogene - Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen mit Rückwirkung zum 1. Januar 1989 zu erlassen.

8

Bei diesen Erwägungen übersieht die Beschwerde, daß sich aus den im Berufungsurteil in Bezug genommenen Akten der Beklagten, und zwar aus der Gemeinderatsdrucksache Nr. 349/1994, folgendes ergibt: Der Gemeinderat hat die Satzungsänderung vom 10. März 1994 mit Rückwirkung zum 1. Oktober 1992 bzw. 1. Januar 1993 beschlossen, um "eventuelle Verfahrensfehler bei der damaligen Bekanntmachung dieser Änderungssatzungen" zu korrigieren. Erst danach - in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart im Juni 1994 - kam die Beklagte zu der Auffassung, "daß bereits die ursprüngliche Sondernutzungssatzung vom 15. Dezember 1988 fehlerhaft bekanntgemacht wurde und somit - wie auch alle folgenden Änderungssatzungen - nichtig ist". Im erstinstanzlichen Urteil vom 23. Juni 1994 (S. 5) heißt es denn auch, die Bekanntmachung des Straßengruppenverzeichnisses mit Änderungssatzung vom 10. März 1994 führe nicht zur Wirksamkeit der von Anfang an nichtigen Satzung vom 15. Dezember 1988; diese Satzung müsse vielmehr insgesamt, auch bezüglich der Bestimmungen, die unverändert bleiben sollten, neu beschlossen und bekanntgemacht werden. Das Berufungsgericht ist dieser Rechtsauffassung offenbar gefolgt. War mithin nicht nur die Sondernutzungssatzung vom 15. Dezember 1988, sondern auch dieÄnderungssatzung vom 10. März 1994 ungültig oder zumindest in ihrer Gültigkeit zweifelhaft, so standen der Neuregelung vom 6. Juli 1994 die von der Beschwerde geäußerten Bedenken nicht entgegen.

9

c)

Ferner hält die Beschwerde für klärungsbedürftig, "ob eine Kumulierung von Nachteilen - hier: die Festsetzung von im Verhältnis zu vergleichbaren Sondernutzungen wesentlich höheren Sondernutzungsgebühren und die Versagung einer Bagatellgrenze, die jeweils für sich gerechtfertigt sein mögen - vor dem Gleichheitsgrundsatz und dem Äquivalenzprinzip Bestand haben kann". Auch diese Frage kann nicht zur Zulassung der Grundsatzrevision führen. Ihre Beantwortung hängt nämlich von den Einzelheiten der Gebührentatbestände der jeweiligen Satzung ab; nur bei einer solchen konkreten Betrachtung lassen sich Verstöße gegen den Gleichheitsgrundsatz oder das Äquivalenzprinzip ermitteln. Die Frage entzieht sich daher einer rechtsgrundsätzlichen Klärung.

10

2.

Das angefochtene Urteil weicht nicht im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von den von der Klägerin genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab. Hinsichtlich des Urteils vom 24. Februar 1978 - BVerwG 4 C 1.76 - (a.a.O.) folgt dies ohne weiteres aus dem oben unter 1 a) Ausgeführten, hinsichtlich des Urteils vom 28. November 1975 - BVerwG 4 C 45.74 - (BVerwGE 50, 2<8>) aus den Ausführungen zu 1 b).

11

3.

Die Beschwerde erhebt schließlich Verfahrensrügen gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; auch diese rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision.

12

a)

Zunächst beanstandet die Beschwerde eine im Berufungsurteil (S. 7/8) enthaltene Angabe über das Parteivorbringen: Es heißt dort, "nach dem übereinstimmenden Vorbringen beider Beteiligten" sei der Begriff der "Großplakatanschlagtafel" in der Branche der Werbeunternehmen geläufig und habe einen eindeutigen Inhalt. Mit dem Einwand, diese Aussageüber das Parteivorbringen sei falsch, kann die Klägerin jedoch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht gehört werden. Sie hätte den Einwand vielmehr im Wege eines Antrags auf Tatbestandsberichtigung gemäß § 119 VwGO geltend machen müssen.

13

b)

Außerdem rügt die Beschwerde, das Berufungsgericht habe drei Punkte des Vorbringens der Klägerin nicht zur Kenntnis genommen und damit gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs und gegen § 108 Abs. 1 VwGO verstoßen: Erstens habe die Klägerin im Berufungsverfahren beanstandet, die Sondernutzungssatzung sehe zwar für Schaukästen u.a., nicht aber für "Großplakatanschlagtafeln" eine Bagatellgrenze vor. Zweitens habe sie vorgetragen, daß dann, wenn "Großplakatanschlagtafeln" als Werbeträger mit einer Klebefläche von 18/1 Bogen definiert würden, für noch größere Werbeträger ("Superposter") gleichheitswidrig nur eine geringere oder gar keine Gebühr zu entrichten sei. Drittens habe die Klägerin vor dem Berufungsgericht geltend gemacht, daß die Gebühren für Werbeträger teils - unzulänglich - nur nach der Größe der Ansichtsfläche, teils dagegen - gleichheitswidrig - nach der in Anspruch genommenen Grundfläche bemessen würden. Auf alle diese Argumente sei das Berufungsgericht nicht oder nur formelhaft eingegangen.

14

Entgegen der Ansicht der Beschwerde liegt darin, daß sich das Berufungsurteil nicht mit jeder Einzelheit des Klägervorbringens befaßt hat, kein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG oder gegen sonstiges Verfahrensrecht. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, in den Entscheidungsgründen jedes Argument ausdrücklich zu erörtern. Art. 103 Abs. 1 GG ist erst verletzt, wenn sich im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände klar ergibt, daß das Gericht Vorbringen eines Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat (vgl. z.B. BVerfGE 86, 133 <145 f.>). Solche Umstände sind hier nicht gegeben. Das Berufungsgericht (BU S. 8) ist materiellrechtlich davon ausgegangen, daß dem Satzungsgeber bei der Bemessung der Sondernutzungsgebühren - angesichts geringer gesetzlicher Vorgaben - ein weiter, nur durch das Willkürverbot begrenzter Freiraum zukommt. Das Berufungsgericht stellt sodann fest, die Satzung der Beklagten habe diesen Rahmen nicht überschritten, und führt dies näher aus (BU S. 8 f.), allerdings ohne - wie es selbst hervorhebt - "auf alle von der Klägerin vorgetragenen Einzelheiten" einzugehen. Dies läßt sich nicht beanstanden und erlaubt insbesondere nicht den Schluß, das Berufungsgericht habe die oben genannten Argumente der Klägerin gar nicht erwogen.

15

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.700 DM festgesetzt. [D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 2 GKG

Dr. Diefenbach
Prof. Dr. Bonk
Dr. Storost