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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 14.06.1962, Az.: 2 AZR 267/60

Befugnis der Tarifvertragsparteien; Rückwirkende Kraft; Beschneidung von Ansprüchen; Firmentarifvertrag; Zurücktreten individualrechtlicher Positionen; Verkürzung erworbener Ansprüche

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
14.06.1962
Aktenzeichen
2 AZR 267/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 10079
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamburg 19.05.1960 - 1 Sa 35/59

Fundstellen

  • BAGE 13, 142 - 155
  • DB 1962, 1278 (Volltext)
  • MDR 1962, 935 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1962, 2029 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Die Tarifvertragsparteien haben nur dann die Befugnis, mit rückwirkender Kraft bereits entstandene Ansprüche der Tarifunterworfenen zu beschneiden, wenn ein dringendes Bedürfnis nach einer generellen Regelung besteht und wenn, was jedenfalls beim Firmentarifvertrag der Fall sein kann, die Verpflichtung der in demselben Betriebe beschäftigten Arbeitnehmer, aufeinander Rücksicht zu nehmen, das Zurücktreten der individualrechtlichen Position des Einzelnen hinter das Gesamtinteresse erheischen. Außerdem darf die tarifliche Regelung zum mindesten im allgemeinen nicht nur in der Verkürzung bereits erworbener Ansprüche bestehen, sondern muß gleichzeitig auch neue Ansprüche gewähren.