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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.12.1983, Az.: BVerwG 4 B 175.83

Imkerei; Wohnhaus; Landwirtschaftlicher Betrieb; Nebenberuflich; Berufsmäßig

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.12.1983
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 175.83
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1983, 11904
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Köln - 08.12.1981 - AZ: 2 K 4986/80
OVG Nordrhein-Westfalen - 05.07.1983 - AZ: 7 A 572/82

Fundstellen

  • AgrarR 1984, 163
  • NachRecht 1984, 146-147
  • RdL 84, 33-34
  • UPR 1984, 163-164

Amtlicher Leitsatz

Berufsmäßig im Sinne des § 146 BBauG ist auch die nebenberufliche Imkerei.

Bei einer nebenberuflich betriebenen Imkerei mit 120 Bienenvölkern dient im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG ein Wohnhans für den Imker und seine Familie nicht dem "landwirtschaftlichen Betrieb"; es ist deshalb im Außenbereich nicht privilegiert zulässig.

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Einem Imker und seiner Familie dient ein Wohnhaus, in dem nebenberuflich eine Imkerei mit 120 Bienenvölkern betrieben wird, nicht dem "landwirtschaftlichen Betrieb".

  2. 2.

    Auch eine nebenberufliche Imkerei ist als berufsmäßig zu qualifizieren.

In der Verwaltungsstreitsache hat
der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Dezember 1983
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und Dr. Gaentzsch
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. Juli 1983 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Revision kann nicht zugelassen werden. Der Rechtssache kommt die mit der Beschwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nicht zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

2

Der Beschwerde ist zwar einzuräumen, daß die Frage, ob "berufsmäßig" im Sinne des § 146 BBauG nur die im Hauptberuf oder auch die im Nebenberuf betriebene Imkerei ist, bisher vom Bundesverwaltungsgericht noch nicht entschieden ist. Der Senat neigt dazu, anders als das Oberverwaltungsgericht auch die nebenberuflich betriebene Imkerei als berufsmäßig anzusehen. Die Entstehungsgeschichte der Ergänzung des § 146 durch die Novelle zum Bundesbaugesetz von 1976, auf die sich das Oberverwaltungsgericht u.a. stützt, gibt keine eindeutigen Hinweise für die Auslegung des Zusatzes "berufsmäßig" beim Begriff der Imkerei. Sie deutet eher darauf hin, daß damit der Ausschluß der "Hobby-Imkerei" und eine inhaltliche Annäherung an den Landwirtschaftsbegriff des Grundstücksverkehrsgesetzes erreicht werden sollte (vgl. Deutscher Bundestag, Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, 82. Sitzung am 10. Dezember 1975, Protokoll Nr. 82; Ausschuß für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau, 75. Sitzung am 28. Januar 1976, Protokoll Nr. 75, Anlage 5). § 1 Abs. 2 des Grundstücksverkehrsgesetzes nennt allerdings bei der Definition des Begriffs der Landwirtschaft die Imkerei nicht. Es ist jedoch anerkannt, daß die Imkerei Landwirtschaft im Sinne des § 1 Abs. 2 Grundstücksverkehrsgesetz ist, nämlich als "mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung", wenn sie berufsmäßig ist und nicht nur als Liebhaberei betrieben wird, und wenn die Bienen überwiegend mit Erzeugnissen des eigenen oder gepachteten Grund und Bodens gefüttert werden (Ehrenforth: Reichssiedlungsgesetz und Grundstücksverkehrsgesetz, Kommentar, 1965, § 1 Anm. 4 h). Ansonsten setzt § 1 Abs. 2 Grundstücksverkehrsgesetz - von Sonderformen wie dem ausdrücklich erwähnten Erwerbsgartenbau und Erwerbsobstbau abgesehen - nicht voraus, daß die Landwirtschaft erwerbs- bzw. berufsmäßig betrieben wird (Pikalo/Brendel, Grundstücksverkehrsgesetz, Kommentar, 1963, § 1 Anm. E II 1 b). In § 146 BBauG hat der Gesetzgeber mit der Novelle von 1976 das Erfordernis der Berufsmäßigkeit der Imkerei (und der Binnenfischerei), wie es im Bereich des Grundstücksverkehrsgesetzes vorausgesetzt wurde, übernommen, jedoch auf das Erfordernis der unmittelbaren Bodenertragsnutzung für die Imkerei (und die Binnenfischerei) im Gegensatz zur bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 146 BBauG 1960 verzichtet.

3

Die weiteren Überlegungen des Oberverwaltungsgerichts zum Gebot größtmöglicher Schonung des Außenbereichs vor außenbereichsfremder Bebauung sind angebracht, wenn es um die Frage geht, welche Anlagen im einzelnen einer berufsmäßigen Imkerei im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 dienen und ob dazu insbesondere ein Wohnhaus gehört; sie sind jedoch nicht geeignet, den Begriff der berufsmäßigen Imkerei auf die hauptberufliche zu beschränken; denn das würde auch Anlagen zum Betreiben der nebenberuflichen Imkerei wie Bienenstände, dazugehörige Geräte- und Arbeitsräume und dgl. von der Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG ausnehmen und damit der Zielsetzung des Gesetzgebers in § 146 BBauG 1976 zuwiderlaufen.

4

Die Revision kann gleichwohl nicht zugelassen werden, weil es auf die Frage, ob berufsmäßig im Sinne des § 146 BBauG auch die nebenberufliche Imkerei ist, nicht ankommt. Ist ein Urteil auf verschiedene je selbständig tragende Gründe gestützt, kann die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung eines der Gründe nur zugelassen werden, wenn von den anderen Gründen keiner trägt.

5

Das Oberverwaltungsgericht hat seine Entscheidung auf den weiteren Grund gestützt, das vom Kläger geplante Vorhaben diene im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG der Imkerei nicht. Dieser Grund trägt die Entscheidung selbständig.

6

Der Begriff des Dienens in § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG setzt nicht voraus, daß das Vorhaben für den landwirtschaftlichen Betrieb unentbehrlich ist. Auf der anderen Seite reicht eine bloße Förderlichkeit nicht aus (vgl. Urteil des Senats vom 3. November 1972 - BVerwG 4 C 9.70 -, BVerwGE 41, 138). Es kommt darauf an, ob ein vernünftiger Landwirt unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs ein Bauvorhaben mit gleichem Verwendungszweck und in etwa gleicher Größe und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde. Das Vorhaben muß im Verhältnis zu dem Betrieb als dem Bezugspunkt und der Hauptsache eine dienende, d.h. eine Hilfsfunktion haben. Handelt es sich um ein Wohnhaus, so darf nicht der Zweck im Vordergrund stehen, im Außenbereich zu wohnen, sondern der sich aus den spezifischen Abläufen eines landwirtschaftlichen Betriebs ergebende Zweck ständiger Anwesenheit und Bereitschaft auf der "Hofstelle". Deshalb besteht bei landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieben Anlaß zu besonderer Prüfung, ob ein Wohnhaus in diesem Sinne dem Betrieb dient.

7

Bei einer Imkerei, auch und gerade wenn sie berufsmäßig betrieben wird, kommt hinzu, daß Betriebsanlagen, insbesondere Bienenstände, weit weniger standortgebunden sind als die Betriebsanlagen auf der "Höfstelle" eines allgemeinen landwirtschaftlichen Betriebes. Das beruht darauf, daß die "Futtergrundlage" der Bienen im allgemeinen nicht betriebseigene oder hinzugepachtete Flächen sind, daß an einem Standort nur eine begrenzte Zahl von Bienenvölkern eine ausreichende "Futtergrundlage" findet und daß deshalb bei einer größeren Imkerei Bienenstände auch an anderen Standorten gehalten werden. Das alles läßt bei einer Imkerei das Wohnen des Betriebsinhabers und seiner Familie weit weniger an den Standort des Betriebes gebunden erscheinen als das Wohnen des Landwirts auf der "Hofstelle". Ob ein Wohnhaus einer berufsmäßigen Imkerei in einer für die Privilegierung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG vorausgesetzten Weise überhaupt dienen kann, ist hier nicht zu entscheiden. Einer nebenberuflich betriebenen Imkerei mit 120 Bienenvölkern jedenfalls dient im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG ein Wohnhaus für den Betriebsinhaber und seine Familie nicht, wie das Oberverwaltungsgericht auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Vorhabens und des Betriebs des Klägers zutreffend ausgeführt hat.

8

Die Beschwerde war demnach mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30.000 DM festgesetzt.

Die Entscheidung über die Höhe des Streitwerts beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Oppenheiner
Prof. Dr. Schlichter
Dr. Gaentzsch