Bundessozialgericht
Urt. v. 31.05.1978, Az.: 5 RJ 76/76
Rentenbescheid; Bindungswirkung; Umfang; Rentenhöhe; Veränderung; Absehen von Rückforderung; Berichtigung; Rentenanpassung
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 31.05.1978
- Aktenzeichen
- 5 RJ 76/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 10831
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG München 08.10.1974 - S 2 Ar 1429/72
- LSG München 12.05.1976 - L 14 Ar 1/75
Rechtsgrundlagen
- § 77 SGG
- § 2 RAG 14
- § 14 RAG 14
Fundstellen
- BSGE 46, 236 - 241
- SozR 1500 § 77 Nr 29
Amtlicher Leitsatz
1. Zur Frage des Umfangs der Bindungswirkung eines Rentenbescheids.
2. Die in einem bindend gewordenen Rentenbescheid festgestellte Rentenhöhe darf auch für die Vergangenheit selbst dann nicht zu Ungunsten des Berechtigten verändert werden, wenn der Versicherungsträger von einer Rückforderung der errechneten Überzahlung absieht.
3. Bei der Rentenanpassung oder ihrer Berichtigung dürfen die bisherigen Berechnungsfaktoren zu Ungunsten des Berechtigten nicht verändert werden, wenn sie nur möglicherweise, nicht aber offensichtlich, eindeutig oder unzweifelhaft unrichtig sind (Anschluß an BSG 23.05.1967 11 RA 280/65 = BSGE 26, 267).