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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.05.1992, Az.: XII ARZ 11/92

Nachehelicher Unterhalt; Zuständigkeit des Gerichts; Rechtshängigkeit der Ehesache; Rügelose Einlassung; Begründung der Zuständigkeit; Teilanerkenntnisurteil; Verweisung an das zuständige Gericht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.05.1992
Aktenzeichen
XII ARZ 11/92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 11961
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • EzFamR ZPO § 281 Nr. 7
  • NJW-RR 1992, 1091 (Volltext mit red. LS)

Redaktioneller Leitsatz

1. Die Zuständigkeit einer Klage auf nachehelichen Unterhalt, die erst nach Beendigung der Rechtshängigkeit der Ehesache zugestellt wurde, bestimmt sich nach den allgemeinen Vorschriften.

2. Auch durch eine rügelose Einlassung der Parteien begründet nicht die Zuständigkeit des an sich unzuständigen Gerichts.

3. Auch wenn im Prozeß ein Teilanerkenntnisurteil erlassen wurde, ist eine spätere Verweisung an das zuständige Gericht zulässig.

Gründe

1

I. Während das Ehescheidungsverfahren der Parteien vor dem Amtsgericht Bad Schwalbach schwebte, beantragte die Klägerin bei diesem Gericht Prozeßkostenhilfe für eine Klage auf Unterhalt und Auskunft gegen den Beklagten. Das Ehescheidungsverfahren wurde am 5. September 1990 rechtskräftig abgeschlossen. Die Klage auf Unterhalt und Auskunft wurde nach Bewilligung von Prozeßkostenhilfe am 7. Dezember 1990 zugestellt, eine Widerklage des Beklagten auf Auskunft am 13. Dezember 1990. Am 6. Februar 1991 fand vor dem Amtsgericht Bad Schwalbach eine mündliche Verhandlung statt, in der die Parteien die Auskunftsbegehren beiderseits anerkannten und im übrigen rügelos streitig verhandelten. Das Gericht erließ ein Teilanerkenntnisurteil. Mit Schriftsatz vom 30. Dezember 1991 beantragte die Klägerin die Verweisung des Rechtsstreits an das für den Wohnsitz des Beklagten zuständige Amtsgericht Diez. Der Beklagte stimmte zu.

2

Durch Beschluß vom 31. Januar 1992 erklärte sich das Amtsgericht Bad Schwalbach für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Amtsgericht - Familiengericht - Diez. Dieses Gericht lehnte die Übernahme des Verfahrens durch einen den Parteien mitgeteilten Beschluß vom 27. Februar 1992 ab. Daraufhin legte das Amtsgericht Bad Schwalbach die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vor.

3

II. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Nr. 6 ZPO liegen vor.

4

Als zuständig ist das Amtsgericht Diez zu bestimmen, das an den Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Bad Schwalbach vom 31. Januar 1992 gebunden ist, § 281 Abs. 2 Satz 5 ZPO. Dessen durch die Anhängigkeit der Ehesache begründete Zuständigkeit (§ 621 Abs. 2 Satz 1 ZPO) fiel mit ihrer rechtskräftigen Erledigung am 5. September 1990 weg, so daß sich die örtliche Zuständigkeit bei Eintritt der Rechtshängigkeit der Unterhalts- und Auskunftsbegehren nach den allgemeinen Vorschriften bestimme (§ 621 Abs. 2 Satz 2 ZPO; vgl. auchSenatsbeschluß vom 17. September 1980 - IVb ARZ 550/80 - NJW 1981, 126), die eine Zuständigkeit nicht des Amtsgerichts Bad Schwalbach, sondern des Amtsgerichts Diez (§§ 12, 13 ZPO) ergeben. Das rügelose Verhandeln der Parteien im Termin vom 6. Februar 1991 vor dem Amtsgericht Bad Schwalbach ändert daran nichts, weil es an der nach § 504 ZPO vorgeschriebenen Belehrung durch das Gericht über seine Unzuständigkeit fehlt, § 39 Satz 2 ZPO. Der Erlaß des Teilanerkenntnisurteils hinderte die spätere Verweisung nicht. Anerkannt ist etwa, daß eine Verweisung in der Berufungsinstanz, also nach Erlaß des erstinstanzlichen Urteils (vgl. OLG Köln FamRZ 1990, 644 [OLG Köln 05.03.1990 - 21 UF 151/89] m.w.N.), oder in gleicher Instanz nach Erlaß eines Versäumnisurteils erfolgen kann (vgl. auch Zöller/Stephan ZPO 17. Aufl. § 281 Rdn. 9). Hier war das Anerkenntnisurteil wegen Unzuständigkeit des erkennenden Gerichts anfechtbar, erwuchs aber mangels einer Anfechtung bereits Mitte März 1991 in Rechtskraft. Infolge der Verweisung am 31. Januar 1992 wurde der noch nicht rechtskräftig erledigte Teil des Rechtsstreits beim Amtsgericht Diez anhängig; dieses hat hinsichtlich des Anerkenntnisurteils fortan die gleiche Stellung, wie wenn es von ihm selbst erlassen worden wäre. Einer Verweisung kommt nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nur dann keine Bindungswirkung zu, wenn sie jeder Rechtsgrundlage entbehrt und sich daher als willkürlich erweist (vgl. BGHZ 71, 69, 72). Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein.