§ 10 LFischG M-V - Verfahren zum Fischereischein und zur Fischereiabgabe, Verordnungsermächtigung
Bibliographie
- Titel
- Fischereigesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesfischereigesetz - LFischG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LFischG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 793-3
Die oberste Fischereibehörde regelt durch Rechtsverordnung
- 1.
die Zuständigkeit und das Verfahren für die Erteilung, Entziehung und Registrierung der Fischereischeine,
- 2.
Ausnahmen von der Fischereischeinpflicht und der Pflicht zur Fischereischeinprüfung, insbesondere aus wissenschaftlichen Gründen oder zur Einführung von befristeten Fischereischeinen, deren Gültigkeit jeweils auf 28 hintereinander liegende Tage zu begrenzen ist,
- 3.
die Muster der Fischereischeine,
- 4.
die Höhe der Fischereiabgabe, die Zuständigkeit und das Verfahren zu ihrer Erhebung sowie Regelungen zum Nachweis ihrer Entrichtung und
- 5.
das Verfahren, die Prüfungsinhalte und die Gebühren der Fischereischeinprüfung sowie die Zuständigkeit für ihre Durchführung.