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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.12.1968, Az.: VIII ZR 214/66

Reparatur eines an einen Dritten (Finanzierungsinstitut) sicherungsübereigneten Fahrzeuges

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.12.1968
Aktenzeichen
VIII ZR 214/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 11004
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt - 18.10.1966
LG Fulda - 10.06.1965

Fundstellen

  • BGHZ 51, 250 - 254
  • DB 1969, 213-214 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1969, 264-266 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1969, 305-306 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1969, 606-607 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Repariert ein Werkunternehmer im Auftrag eines Bestellers ein Fahrzeug, das dieser einem Dritten (Finanzierungsinstitut) zur Sicherung übereignet hatte, und gibt er das Fahrzeug ohne Bezahlung an den Besteller heraus, so hat er wegen der Kosten dieser Reparatur gegenüber dem Eigentümer kein Zurückbehaltungsrecht nach § 1000 BGB, wenn er später erneut Besitz an dem Fahrzeug erlangt.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 1968
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Haidinger und
der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Dr. Mezger, Mormann und Braxmaier
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 18. Oktober 1966 aufgehoben:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Fulda vom 10. Juni 1965 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des zweiten und dritten Rechtszuges.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin gab dem Fuhrunternehmer Bruno S. in F. zur Anschaffung eines Krupp-Lastkraftwagens ein Darlehen von rd. 51.000 DM gegen Ratenwechsel. Durch Sicherungsübereignungsvertrag vom 10. April 1962 übereignete S. ihr das Fahrzeug. In dem Vertrag heißt es:

"Die Übergabe wird gemäß § 930 BGB durch die Vereinbarung ersetzt, daß (die Klägerin) dem Sicherungsgeber das ... Kraftfahrzeug leihweise zum Gebrauch überläßt, mit der Maßgabe, daß derselbe verpflichtet ist, für die sachgemäße Instandhaltung des Kraftfahrzeuges Sorge zu tragen."

2

In der Zeit von April 1962 bis September 1963 ließ Schäfer das Fahrzeug wiederholt von der Beklagten warten und instandsetzen. Ab 15. November 1963 löste S. die Ratenwechsel der Klägerin nicht mehr ein. Im Dezember 1963 erhielt die Beklagte, der S. aus den Reparaturen dieses LKWs und anderer Fahrzeuge einen größeren Betrag schuldete, von S. den Krupp-LKW unter Umständen zurück, die zwischen den Parteien streitig sind. Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe, um eine Sicherheit in die Hand zu bekommen, S. durch Täuschung veranlaßt, das Fahrzeug ihr auszuhändigen. Die Beklagte dagegen will von S. im Dezember 1963 den Auftrag erhalten haben, das Fahrzeug zu überholen und die erforderlichen Reparaturen auszuführen. Unstreitig hat jedoch die Beklagte ab Dezember 1963 Reparaturen nicht mehr vorgenommen.

3

Die Klägerin verlangt auf Grund ihres Sicherungseigentums das Fahrzeug von der Beklagten heraus. Diese hat in der Berufungsinstanz sich nur noch auf ein sachenrechtliches Zurückbehaltungsrecht wegen ihrer Forderungen gegen S. berufen. In Abänderung des Urteils des Landgerichts, das die Beklagte schlicht zur Herausgabe verurteilt hatte, hat das Berufungsgericht sie zur Herausgabe nur Zug um Zug gegen Zahlung von 3.702,06 DM verurteilt. In dieser Höhe stellt es eine restliche Forderung der Beklagten gegen S. aus den früheren Reparaturen des Krupp-LKWs fest. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

4

1.

Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Werkunternehmer, der auf die Bestellung eines Vorbehaltskäufers oder eines Mieters ein Fahrzeug repariert hat, sich wegen der Reparaturkosten an den Eigentümer oder wenigstens an das Fahrzeug halten kann, ist in der Rechtsprechung und dem umfangreichen Schrifttum seit langem umstritten. Der erkennende Senat hat u.a. in zwei Entscheidungen vom 21. Dezember 1960 (BGHZ 34, 153 und 34, 122) dazu Stellung genommen. In der erstgenannten Entscheidung (VIII ZR 146/59) hat er ausgesprochen, daß der Werkunternehmer nicht ein gesetzliches Unternehmerpfandrecht (§ 647 BGB) an Sachen, die den Besteller nicht gehören, kraft guten Glaubens erwerben kann. In der zweiten Entscheidung (VIII ZR 89/59) wird aber in einem solchen Falle dem Unternehmer ein Ersatzanspruch gegen den Eigentümer und ein Zurückbehaltungsrecht gemäß §§ 994 ff BGB zuerkannt, und zwar auch dann, wenn der Unternehmer bei der Ausführung der Reparatur dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt war, vorausgesetzt nur, daß später eine "Vindikationslage" eingetreten ist. In Weiterführung dieser Entscheidung nimmt das Berufungsgericht an, es sei für die Rechte des Besitzers nach §§ 994 ff nicht nur unerheblich, ob er in dem Zeitpunkt, in dem er die Verwendungen, auf die Sache gemacht hat, berechtigter oder nichtberechtigter Besitzer war, sondern auch, ob der Eigentümer über den Besteller in der Zwischenzeit die Sache wiedererlangt hatte. Das Berufungsgericht billigt deshalb der Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht nach § 1000 BGB wegen der Kosten der früheren Reparaturen zu, obgleich die Beklagte jedes Mal das Fahrzeug an S. als den Besitzmittler der Klägerin zurückgegeben hat. Die Urteile des Senats, insbesondere das in VIII ZR 89/59, haben im Schrifttum Widerspruch erfahren. Der vorliegende Fall erfordert jedoch keine grundsätzliche Überprüfung der Rechtsprechung. Denn die Weiterführung dieser Rechtsprechung, wie sie das Berufungsgericht vornimmt, ist jedenfalls nicht haltbar.

5

2.

Das Zurückbehaltungsrecht des § 1000 BGB ist - trotz § 1003 - nur ein obligatorisches Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem Anspruch aus § 985 BGB. Es kann deshalb diesen Anspruch nicht überleben. Unterstellt man, daß die Beklagte zur Zeit oder nach der Vornahme jeder Reparatur einem Herausgabeanspruch der Klägerin nach § 985 BGB ausgesetzt war, so erlosch dieser Anspruch in dem Zeitpunkt, in dem die Beklagte das Fahrzeug an S. als den Besitzmittler der Klägerin zurückgab. Damit erlosch auch jedes Mal ein (etwa bestehendes) Zurückbehaltungsrecht der Beklagten. Erhielt die Beklagte das Fahrzeug erneut zur Reparatur und ergab sich daraus für die Klägerin erneut ein Herausgabeanspruch nach § 985 BGB, so war dies ein neuer, mit dem früheren nicht identischer Anspruch, gegenüber dem mithin das frühere Zurückbehaltungsrecht nicht wieder aufleben konnte. Das Berufungsgericht prüft deshalb zu Recht das Zurückbehaltungsrecht der Beklagten nicht unter diesem, sondern unter dem anderen Gesichtspunkt, ob die Beklagte gegenüber einem neuen Herausgabeanspruch der Klägerin ein neues Zurückbehaltungsrecht erwarb, das aber auch die Verwendungsersatzansprüche aus den früheren Besitzperioden umfaßte. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts muß dies verneint werden.

6

3.

a)

Das ergibt sich für den vorliegenden Streitfall schon aus § 1002 BGB. Nach dieser Bestimmung erlischt der Anspruch des Besitzers auf den Ersatz der Verwendungen mit dem Ablauf eines Monats, nachdem der Besitzer die Sache dem Eigentümer herausgegeben hat, wenn nicht der Besitzer vorher seinen Ersatzanspruch gerichtlich geltend macht oder der Eigentümer die Verwendungen genehmigt. Im vorliegenden Fall hat zwar die Beklagte das Fahrzeug nicht an die Klägerin als Eigentümerin, sondern an S. herausgegeben. Dies stand aber, weil S. im Einverständnis mit der Klägerin dieser den Besitz mittelte, einer Herausgabe an die Klägerin gleich. Die Beklagte hat mithin etwaige Ersatzansprüche gegen die Klägerin, weil sie Klage nicht erhoben hat, jeweils mit dem Ablauf eines Monats nach der Rückgabe des Fahrzeugs verloren, wenn nicht die Klägerin bis dahin die Verwendungen genehmigt hat. Daß sie dies getan habe, hat die Beklagte selbst nie behauptet. Ein Verwendungsersatzanspruch der Beklagten gegen die Klägerin wegen der früheren Reparaturen war deshalb, als die Beklagte im Dezember 1963 letztmalig in den Besitz des Fahrzeuge gelangte, bereits erloschen. Jedenfalls ist davon in der Revisionsinstanz mangels entgegenstehender Feststellungen des Berufungsgerichts auszugehen. Schon aus diesem Grunde kann die Beklagte wegen der Kosten der früheren Reparaturen gegenüber dem neuen Herausgabeanspruch der Klägerin aus § 985 BGB kein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 1000 BGB haben, weil sie nicht mehr einen Verwendungsersatzanspruch gemäß § 994 BGB gegen die Klägerin hat.

7

b)

Aber auch abgesehen hiervon steht dem Besitzer wegen Verwendungen aus früheren Besitzperioden grundsätzlich ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 1000 BGB nicht zu. Nach § 1001 BGB kann der Besitzer - von dem Fall einer Genehmigung der Verwendungen durch den Eigentümer abgesehen - seinen Ersatzanspruch nur geltend machen, wenn der Eigentümer die Sache wiedererlangt. Bis dahin ist er auf sein Zurückbehaltungsrecht beschränkt, auf Grund dessen er sich gemäß § 1003 EGB unter bestimmten Voraussetzungen auch aus der Sache befriedigen kann. Das Gesetz geht demnach - von dem Fall der Genehmigung der Verwendungen durch den Eigentümer abgesehen - davon aus, daß der Besitzer nur entweder ein Zurückbehaltungsrecht oder einen fälligen Ersatzanspruch haben kann, aber nicht beides zusammen. Dem würde es widersprechen, dem Besitzer ein Zurückbehaltungsrecht auch wegen früherer Verwendungen zuzubilligen, für die er gemäß § 1001 BGB schon einen fälligen Ersatzanspruch gegen den Eigentümer hat. Ferner ergibt sich aus dem Zusammenhang der §§ 1001 bis 1003 BGB das Bestreben des Gesetzes, daß Verwendungsersatzansprüche nach Beendigung des Besitzverhältnisses beschleunigt abgewickelt werden sollen. Auch dem würde es widersprechen, daß der Besitzer auf Verwendungen aus früheren Besitzperioden erneut ein Zurückbehaltungsrecht stützen könnte, wenn er wiederum in den Besitz der Sache gelangt.

8

c)

Wie sich schon aus BGHZ 34, 122 und 34, 153 ergibt, besteht zwischen der Frage, ob ein Werkunternehmer an Sachen, die dem Besteller nicht gehören, kraft guten Glaubens ein gesetzliches Pfandrecht erwerben kann, und der Frage, ob der Werkunternehmer wenigstens Rechte nach den §§ 994 ff BGB gegen den Eigentümer hat, ein enger Zusammenhang. Hätte aber der Werkunternehmer ein Pfandrecht, so würde das in Fällen der vorliegenden Art gemäß §§ 1253, 1257 BGB jedes Mal mit der Rückgabe der Sache an den Besteller endgültig erloschen sein. Dasselbe muß aber erst recht für das obligatorische Zurückbehaltungsrecht des § 1000 BGB gelten. Nur dies ist auch wirtschaftlich sinnvoll. Gibt der Unternehmer das Fahrzeug vor Zahlung der Vergütung an den Besteller zurück, so gewährt er damit diesem einen Kredit. Das tut er aber, wie der Senat schon in BGHZ 27, 317, 324 ausgesprochen hat, auf eigene Gefahr. Er kann sich nicht wegen dieses Kredits wieder an die nicht dem Besteller gehörende Sache halten, wenn diese später aus einem anderen Grunde (neuer Reparaturauftrag) wieder in seinen Besitz gelangt.

9

Auf die Berufung der Klägerin war deshalb unter Aufhebung des Berufungsurteils das Urteil des Landgerichts wieder herzustellen.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 91 ZPO.

Dr. Haidinger
Dr. Gelhaar
Dr. Mezger
Mormann
Braxmaier