Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.10.1981, Az.: BVerwG 7 B 215.81
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.10.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 215.81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 15433
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Bremen - 24.11.1980 - AZ: 4 A 128/80
- OVG Bremen - 18.08.1981 - AZ: 2 BA 3/81
Rechtsgrundlagen
Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 29. Oktober 1981
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Klamroth und Willberg
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 18. August 1981 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Dem Kläger war in der Zeit von 1961 bis 1975 viermal wegen Trunkenheit im Straßenverkehr die Fahrerlaubnis entzogen worden. Er begehrt die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Seine Klage und Berufung blieben erfolglos. Die Beschwerde des Klägers, mit der er die Zulassung der Revision anstrebt, kann ebenfalls keinen Erfolg haben.
Die Rechtssache hat nicht die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Entgegen dem Vorbringen der Beschwerde hat das Berufungsgericht nicht den - von der Beschwerde für klärungsbedürftig gehaltenen - allgemeinen Grundsatz aufgestellt, daß von dem Bewerber um die Wiedererteilung einer wegen Trunkenheit im Straßenverkehr entzogenen Fahrerlaubnis die völlige Alkoholabstinenz zu verlangen sei. Das Berufungsgericht hat vielmehr dieses Verlangen allein auf den Fall des Klägers bezogen, dem nach den Feststellungen des Berufungsgerichts innerhalb von vierzehn Jahren viermal (zuletzt im Oktober 1975) die Fahrerlaubnis entzogen werden mußte, weil er sich durch die Teilnahme am Straßenverkehr unter erheblicher Einwirkung alkoholischer Getränke (Blutalkoholgehalt von 1,56 bis 2,38 Promille) zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet erwiesen hatte und ihn weder seine wiederholten Beteuerungen, nicht wieder am Straßenverkehr im angetrunkenen Zustand teilnehmen zu wollen, noch die empfindlichen Strafen noch die mit dem Entzug der Fahrerlaubnis verbundenen spürbaren wirtschaftlichen Folgen davon abhalten konnten, immer wieder rückfällig zu werden. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, bei einem Führerscheinbewerber, der so häufig wie der Kläger versagt und dabei so schwerwiegend die Belange des Straßenverkehrs verletzt habe, müßten besonders deutliche Anzeichen für eine Änderung seiner Haltung gefordert werden; es hat hier für den Zeitpunkt seiner Entscheidung (18. August 1981) das Vorliegen solcher Anzeichen verneint, weil der Kläger noch bis Juli 1979 gelegentlich alkoholische Getränke zu sich genommen und erst danach Ansätze für eine neue Einstellung gezeigt habe. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, wonach es für die - insbesondere auf Trunkenheitsfahrten gestützte - Feststellung mangelnder Eignung eines Kraftfahrzeugführers (§ 4 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes) auf die Würdigung seiner Gesamtpersönlichkeit und seiner Gefährlichkeit für die Allgemeinheit ankommt. Dieser Beurteilung entspricht es, daß das Berufungsgericht in einem Fall der vorliegenden Art das (weitere) Trinkverhalten des Klägers für wesentlich erachtet hat und erst bei nachgewiesener längerer Alkoholabstinenz hinreichende Anzeichen dafür gesehen hätte, daß der Kläger auch in Zukunft aller Voraussicht nach geistige Getränke meiden und sich also von vornherein nicht erst der Gefahr aussetzen werde, erneut unter Alkoholeinfluß am Straßenverkehr teilzunehmen. Dabei konnte das Berufungsgericht neben der Zahl der bisherigen Trunkenheitsfahrten des Klägers berücksichtigen, daß auch zwischen diesen Verkehrsverstößen jeweils Zeitspannen von bis zu mehreren Jahren lagen.
Deshalb hält sich das Berufungsgericht auch im Rahmen zulässiger Einzelfallwürdigung, wenn es dem als richtig unterstellten Vortrag des Klägers, er habe sich seit 1975 ständig unauffällig mit einem Mofa im Straßenverkehr bewegt, im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils noch keine ausschlaggebende Bedeutung zuerkannt hat. Eine grundsätzliche, d.h. über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung kommt der Rechtssache auch insoweit nicht zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Klamroth
Willberg