Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.09.1993, Az.: 1 StR 536/93
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.09.1993
- Aktenzeichen
- 1 StR 536/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 18695
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Freiburg - 29.04.1993
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Diebstahl
Prozessführer
Martin J., geboren am ... 1958 in S./Sü.
In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 7. September 1993
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg i.Br. vom 29. April 1993 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Unabhängig davon, ob bei der Spielsucht des Angeklagten eine Entziehungskur von vornherein aussichtslos erscheint (vgl. UA S. 20), hält es der Senat nicht für verfassungswidrig, daß die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 Abs. 1 StGB nur zulässig ist, wenn der Täter den Hang hat, "alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel" im Übermaß zu sich zu nehmen. Dem vorsorglich gestellten Antrag der Revision, nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichs einzuholen, kann deshalb nicht stattgegeben werden.
Ulsamer
Granderath
Brüning
Wahl