Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 18.01.1984, Az.: 4 AZR 41/83
Kabelleitungstiefbau; Kabelleitungstiefbauarbeiten; Tiefbauarbeiten; Unterirdische Verlegung von Kabeln
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 18.01.1984
- Aktenzeichen
- 4 AZR 41/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 10091
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Wiesbaden 02.12.1981 - 3 Ca 983/81
- LAG Frankfurt 21.09.1982 - 5 Sa 63/82
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 45, 11 - 22
- AP Nr. 60 zu § 1 TVG Tarifverträge - Bau
- JR 1985, 220
Amtlicher Leitsatz
1. Betriebe, in denen überwiegend die in den Beispielen des Abschnitts V von § 1 Abs. 2 BauRTV idF vom 1.3.1980 genannten Tätigkeiten ausgeführt werden, fallen unter den fachlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages, ohne daß die Erfordernisse der allgemeinen Merkmale der Abschnitte I bis III zu überprüfen sind.
2. "Kabelleitungstiefbauarbeiten" sind Tiefbauarbeiten, die der unterirdischen Verlegung von Kabeln dienen. Betriebe, deren Arbeitnehmer lediglich Kabel in von anderen Firmen ausgeschachtete und wieder zuzuschüttende Kabelgräben verlegen, fallen nicht darunter.