Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.05.1970, Az.: BVerwG VII B 85.69
Stiftungsaufsichtliche Genehmigung einer Kündigung; Kündigungen eines Dienstverhältnisses ; Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.05.1970
- Aktenzeichen
- BVerwG VII B 85.69
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1970, 13735
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 22.05.1969 - AZ: 40 V 66
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- BayVBl 1970, 290
Der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 4. Mai 1970
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Zinser und Dr. Heddaeus
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Mai 1969 wird zurückgewiesen.
Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin ist eine öffentliche, rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts im Sinne von Art. 1 Abs. 3 des bayerischen Stiftungsgesetzes vom 26. November 1954 (GVBl. S. 301). Sie unterhält eine orthopädische Heilanstalt. An dieser ist der Beigeladene seit 1951 Chefarzt.
Im Jahre 1964 kam es zwischen dem Beigeladenen und der Stiftungsverwaltung, dem Stadtrat A. zu nachhaltigen Auseinandersetzungen. Sie führten 1965 zu einer Kündigung des Dienstverhältnisses des Beigeladenen. Über die Rechtmäßigkeit dieser Kündigung ist zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen ein Zivilrechtsstreit anhängig. Im Berufungsverfahren hat das Oberlandesgericht München den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ausgesetzt. In diesem streiten die Beteiligten über die stiftungsaufsichtliche Genehmigung der Kündigung. Mit Bescheid vom 12. Januar 1966 eröffnete die Regierung von Schwaben als Stiftungsaufsichtsbehörde der Klägerin, daß die außerordentliche Kündigung nicht genehmigt werde. Die von der Klägerin angeführten Gründe rechtfertigten keine Kündigung. Dem Antrag auf Genehmigung könne auch deshalb nicht entsprochen werden, weil eine Kündigung ohne vorherige Genehmigung unwirksam sei.
Die Klägerin beantragte,
den Bescheid der Regierung von Schwaben vom 12. Januar 1966 aufzuheben,
hilfsweise,
festzustellen, daß die Kündigung des Chefarztvertrages vom 9. März 1960 keiner Genehmigung bedurft habe,
hilfsweise,
die Regierung zur Genehmigung der Kündigung zu verpflichten.
Der Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 28. Juli 1966 stellte das Verwaltungsgericht fest, daß "die von der Klägerin ausgesprochenen Kündigungen des Dienstverhältnisses zwischen ihr und dem Beigeladenen nicht der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde" bedürften. Hiergegen legten der Beklagte und der Beigeladene Berufung, die Klägerin Anschlußberufung ein. Mit Urteil vom 22. Mai 1969 änderte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof das erstinstanzliche Erkenntnis. Er verpflichtete den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Regierung von Schwaben vom 12. Januar 1966, der Klägerin die stiftungsaufsichtliche Genehmigung zur Kündigung des Dienstverhältnisses des Beigeladenen zu erteilen. Die Berufungen des Beklagten und des Beigeladenen wies er zurück. Zur Begründung führte er aus.
Die Kündigungen bedürften der stiftungsaufsichtlichen Genehmigung. Hierbei habe die Aufsichtsbehörde jedoch ein Ermessen. Von diesem habe sie im Streitfall nicht in einer dem Gesetz entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. Eine Versagung der Genehmigung hindere die Klägerin, ihren gegenüber dem Beigeladenen eingenommenen Rechtsstandpunkt in dem dafür zuständigen Rechtsweg zu vertreten. Angesichts des besonderen Sach- und Streitstandes verbleibe der Aufsichtsbehörde auch kein Ermessen. Daher sei dem Verpflichtungsantrag stattzugeben. Die zu erteilende Genehmigung beziehe sich auf die Kündigung schlechthin. Sie habe sowohl die bereits vom Verwaltungsrat ausgesprochene als auch die Wiederholung der Kündigung zu erfassen. Es bedürfe daher keines weiteren Eingehens auf die den Zivilgerichten zur abschließenden Entscheidung vorzulegende Frage, ob die Genehmigung die bereits vorher ausgesprochene Kündigung wirksam mache.
Gegen die Nichtzulassung der Revision richtet sich die Beschwerde des Beigeladenen. Er nacht geltend: Die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. Insbesondere trage die Kündigung "den Stempel der Gesetzwidrigkeit". Die Kündigung sei ein einseitiges Rechtsgeschäft. Im Zeitpunkt ihrer Erklärung habe die stiftungsaufsichtlich notwendige Genehmigung nicht vorgelegen. Eine spätere Genehmigung wirke nicht zurück. Auch bestünden Verfahrensmängel.
Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Beschwerde.
II.
Die Beschwerde ist nicht begründet. Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
1.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Das Berufungsgericht legt mit Recht seinem Urteil das bayerische Stiftungsgesetz vom 26. November 1954 - BayStiftG - (GVBl. S. 301) zugrunde. Dessen Vorschriften, insbesondere Art. 31 BayStiftG, sind nicht Bundesrecht nach § 137 Abs. 1 VwGO. Ihre Auslegung und Anwendung kann in einem Revisionsverfahren nicht geprüft werden.
a)
Der Beigeladene meint, das Berufungsgericht habe zu Unrecht einen Rechtssatz von landesrechtlicher Qualität aufgestellt. Dies unterliege der Nachprüfung des Revisionsgerichts. So liegt es hier nicht. Die Vorschriften über Stiftungen sind teils bundesrechtlich, teils landesrechtlich (Urteil des Senats vom 26. April 1968 - BVerwG VII C 103/66 -, BVerwGE 29, 314 [315]). Bei Erlaß des Bürgerlichen Gesetzbuches wäre es zwar möglich gewesen, nur die privatrechtliche Seite zu regeln und alle öffentlich-rechtlichen Vorgänge dem Landesrecht vorzubehalten. Diesen Weg ist der Gesetzgeber des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht gegangen. Er hat öffentlich-rechtlich in § 80 BGB das staatliche Genehmigungsgebot und in § 87 BGB die Zweckänderung und die Aufhebung der Stiftung durch staatliche Behörden geordnet. Insoweit gehört das öffentlich-rechtliche Stiftungsrecht dem Bundesrecht an. Das öffentlich-rechtliche Stiftungsrecht ist mithin bundesrechtlich nicht abschließend kodifiziert. Es steht daher dem Landesgesetzgeber frei, ergänzende (landesrechtliche) Bestimmungen zu treffen. Davon haben die Länder auch Gebrauch gemacht. So sieht das bayerische Landesrecht für näherbezeichnete Rechtsgeschäfte der Stiftung eine behördliche Genehmigung vor (Art. 31 Abs. 1 BayStiftG). In gleicher Weise ist das durch diese Vorschrift der Stiftungsaufsichtsbehörde eingeräumte Ermessen landesrechtlich bestimmt.
Die Nachprüfung des auf Landesrecht beruhenden Ermessens wird auch nicht durch § 114 VwGO eröffnet. Diese Vorschrift stellt lediglich klar, in welchem Umfang das Gericht das Verwaltungsermessen einer rechtlichen Kontrolle unterziehen kann. Daß das Berufungsgericht seine ihm hiernach zustehende Befugnis verkannt hätte, macht der Beigeladene nicht geltend. Das Berufungsurteil steht zudem mit dem angeführten Urteil des Senats vom 26. April 1968 in Übereinstimmung. Dort ist ausgeführt, daß die Genehmigungsbehörde nach §§ 80 ff. BGB nicht berufen sei, einen Streit oder gar einen Rechtsstreit über die Gültigkeit des Stiftungsgeschäfts zu entscheiden. Hierfür sei vielmehr das Zivilgericht zuständig. Die Genehmigungsbehörde habe nur über die öffentlich-rechtlichen Fragen zu befinden. Ähnliche Erwägungen stellt auch das Berufungsgericht in seiner Ermessensprüfung an.
b)
Das Berufungsgericht geht davon aus, eine Genehmigung könne versagt werden, "sofern die Kündigung gleichsam den Stempel der Gesetzwidrigkeit in sich berge". Der Beigeladene hält diese Voraussetzungen für gegeben. Eine genehmigungsbedürftige Kündigung sei ohne erforderliche Genehmigung anfänglich nichtig.
Auch insoweit kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu. Zu welchem Zeitpunkt bei einseitigen Rechtsgeschäften die Genehmigungserteilung vorliegen muß, läßt sich weder allgemein noch in bundesrechtlicher Hinsicht entscheiden. Das öffentliche Recht folgt nicht immer der Terminologie der §§ 182 ff. BGB. Zum überwiegenden Teil wird angenommen, daß diese Bestimmungen auf behördliche Genehmigung entsprechend anwendbar seien (vgl. BGH LM Nr. 6 zu § 184 BGB = BB 1957, 1246; OLG Hamm, NJW 1961, 560; Soergel-Siebert-Schultze-v. Lassaulx, BGB, 10. Aufl., Rdnr. 9 vor § 182). Ob dem zu folgen ist, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung. Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Genehmigung der Kündigung die bereits vorher ausgesprochene Kündigung der Klägerin wirksam macht oder nur eine später erfolgte Kündigung erfaßt, ausdrücklich offengelassen.
Die ausgesprochene Genehmigung der Kündigung umfaßt beide Fälle, da für den Fall der Unzulässigkeit einer nicht genehmigten Kündigung im vorliegenden Fall der Genehmigende zumindest eine zukünftige Kündigung genehmigen will. Ob eine vor der Genehmigung ausgesprochene Kündigung des Dienstverhältnisses durch die Klägerin wirksam das Vertragsverhältnis aufgelöst hat, ist eine schuldrechtliche Frage, die durch die Zivilgerichte zu klären ist.
2.
Auch die verfahrensrechtlichen Einwendungen des Beigeladenen rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht.
a)
Der Beigeladene rügt, das Berufungsgericht habe den Sachverhalt nicht genügend aufgeklärt. Das trifft nicht zu. Das Berufungsgericht mißbilligt die Ermessensentscheidung der Stiftungsaufsichtsbehörde. Es sieht einen Ermessensverstoß darin, daß sich die Aufsichtsbehörde gleichsam wie ein Zivilgericht zu einer Streitentscheidung berufen gefühlt habe. Legt man diese Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zugrunde, so kann es nicht darauf ankommen, in welcher Weise die Aufsichtsbehörde das Versagen der Genehmigung in dem angefochtenen Bescheid vom 12. Januar 1966 näher begründet hatte. Der Beigeladene greift insoweit nur die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts an. Daß im Zeitpunkt des Bescheides vom 12. Januar 1966 angesichts des ungeklärten Sach- und Streitstandes die Aufsichtsbehörde keine in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zutreffende abschließende Entscheidung alsbald fällen konnte, hat das Berufungsgericht hinreichend aufgeklärt.
b)
Das Berufungsgericht hat über einen Verpflichtungsantrag entschieden. Den ablehnenden Bescheid der Aufsichtsbehörde vom 12. Januar 1966 hat es aufgehoben. Hierbei hat es die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsakts zugrunde gelegt. Die gegenteilige Ansicht des Beigeladenen trifft nicht, zu. Im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsakts lag bereits das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 14. Juli 1965 vor. Mit diesem Urteil war der Beigeladene auf Widerklage der Klägerin zur Zahlung von 58.967,84 DM verurteilt worden. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beigeladenen wies das Oberlandesgericht München mit Urteil vom 19. Dezember 1967 zurück. Das Berufungsgericht hat darin lediglich eine nachträgliche Bestätigung seiner Rechtsauffassung gesehen. Auch der vom Beigeladenen gerügte Verstoß gegen § 130 Abs. 1 VwGO besteht nicht. Bei der vom Berufungsgericht vertretenen materiellen Rechtsansicht kam eine Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht nicht in Betracht.
Der Beigeladene meint schließlich, er habe keine Gelegenheit zur Einsicht in seine von der Klägerin vorgelegten Personalakten gehabt. Der Anspruch des Beigeladenen auf rechtliches Gehör ist hingegen nicht verletzt. Die Klägerin legte die Personalakte des Beigeladenen mit Schriftsatz vom 25. April 1964 vor. Dieser Schriftsatz wurde dem Prozeßbevollmächtigten des Beigeladenen unter dem 6. Mai 1969 übersandt. Es ist nicht erkennbar, was den Beigeladenen gehindert hätte, die vorgelegte Personalakte auf der Geschäftsstelle des Berufungsgerichts nach § 100 Abs. 1 VwGO einzusehen.
Die Rüge des Beigeladenen, die Personalakten seien auch nicht zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden, ist nicht begründet. Der Beigeladene legt nicht dar, in welcher Weise das Berufungsurteil auf diesem behaupteten Verfahrensmangel beruhen könnte.
Nach allem hat das Berufungsgericht die Revision zu Recht nicht zugelassen. Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [folgt] aus § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Dr. Zinser
Dr. Heddaeus