Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.12.1989, Az.: 1 StR 629/89
Änderung des Schuldspruchs wegen fehlerhaftetr Beurteilung der Tateinheit im Fall eines vierfachen Scheckbetrugs und Herstellung falscher Schecks
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.12.1989
- Aktenzeichen
- 1 StR 629/89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 16301
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Augsburg - 01.06.1989
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Urkundenfälschung u.a.
Prozessführer
Horst G. aus F., geboren am ... 1950 in A.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 28. Dezember 1989
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 1. Juni 1989
- a)
im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Urkundenfälschung und der versuchten Urkundenfälschung jeweils in Tateinheit mit versuchtem Betrug schuldig ist,
- b)
im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
- 2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 3.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Feststellungen tragen einen Schuldspruch wegen (vollendeter) Urkundenfälschung - in Tateinheit mit versuchtem Betrug - nur hinsichtlich der zum Nachteil der B. V., Filiale A., begangenen Tat. Sie beruht auf dem ursprünglichen Tatplan des Angeklagten, nur einen der von ihm hergestellten und als gelungene Fälschung beurteilten fünf LZB-Schecks zur Einlösung zu verwenden. Der Unrechtsgehalt dieser Tat umfaßt die Herstellung der falschen Schecks und den von vornherein beabsichtigten Gebrauch eines dieser falschen Schecks zur Einlösung, die dann allerdings scheiterte. Als sich der Angeklagte drei Wochen nach dem Scheitern dieser Scheckvorlage entschloß, nunmehr einen der ihm verbliebenen vier falschen Schecks einer Raiffeisenbank zur Einlösung vorzulegen, handelte er nicht mehr im Vollzug des ursprünglichen, bereits bei der ersten Scheckvorlage konkretisierten Tatplanes, sondern aufgrund eines neuen Tatentschlusses zum Gebrauch eines der früher hergestellten und - wovon zu Gunsten des Angeklagten auszugehen war - vollständig ausgefüllten falschen Schecks. Insoweit kommt nur die Tatvariante des Gebrauchs im Sinne des § 267 Abs. 1 StGB in Betracht. Sie ist indes im Versuch stecken geblieben. Bei der - zuvor vereinbarten - Übergabe des Schecks in der Raiffeisenbank wußte der Angeklagte bereits, daß es sich bei dem Empfänger nicht um einen Bankangestellten, sondern um einen Polizeibeamten handelte. Er hat den Scheck dem Polizeibeamten nicht übergeben, "um ihn einzulösen, sondern weil er sein Spiel verloren sah". Insoweit liegt nicht vollendete, sondern nur versuchte Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug vor.
Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO stand nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der im zweiten Fall verhängten Einzelstrafe und der Gesamtstrafe. Da der Senat nicht auszuschließen vermag, daß die im ersten Fall zugemessene sehr hohe Einzelstrafe durch die aufgehobene zweite Einzelstrafe beeinflußt worden ist, hat er den Strafausspruch insgesamt aufgehoben.
Kühn
Ulsamer
Foth
Brüning