Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.03.1985, Az.: IVb ZB 20/85
Bestimmung des nachehelichen Unterhalts; Anforderung an die Begründung einer Berufung; Abänderungsantrag; Aufschlüsselung von Gesamtbeträgen; Verwerfung der Berufung wegen nicht hinreichend bestimmter Anträge
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.03.1985
- Aktenzeichen
- IVb ZB 20/85
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 13541
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 15.01.1985
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- FamRZ 1985, 631
Redaktioneller Leitsatz
In einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung ist nicht die Aufschlüsselung von im Abänderungsantrag genannten Gesamtbeträgen erforderlich (hier: im Fall von Unterhaltsleistungen).
In der Familiensache
hat der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Dr. Blumenröhr,
Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp
am 27. März 1985
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 16. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15. Januar 1985 in den Ziffern 2 und 3 aufgehoben.
Beschwerdewert: 12.496 DM.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Zahlung nachehelichen Unterhalts an die Klägerin für die Zeit ab 1. Juni 1983 verurteilt und die Beträge wie folgt aufgeschlüsselt:
- a)
für die Zeit bis 4.2.1984 monatlichen Krankenversicherungsunterhalt von 74 DM, Vorsorgeunterhalt von 257 DM, laufenden Unterhalt von 750 DM, zusammen 1.081 DM;
- b)
für die Zeit von 5.2.1984 bis 31.3.1984 monatlichen Krankenversicherungsunterhalt von 74 DM, Vorsorgeunterhalt von 288 DM, laufenden Unterhalt von 634 DM, zusammen 936 DM
- c)
und für die Zeit ab 1.4.1984 monatlichen Krankenversicherungsunterhalt von 119 DM, Vorsorgeunterhalt von 228 DM, laufenden Unterhalt von 615 DM, zusammen 962 DM.
Hiergegen hat der Beklagte Berufung eingelegt und das Rechtsmittel durch den Schriftsatz vom 10. Juli 1984 fristgerecht begründet. Nach Angriffen gegen die erstinstanzliche Einkommensermittlung sowie gegen die Nichtanwendung der Härteklausel des§ 1579 BGB ist hier die begehrte Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils dahin formuliert, daß der Beklagte lediglich monatlich zu zahlen habe:
- a)
für die Zeit vom 1.6.83 bis 4.2.84 insgesamt 550 DM, abzüglich für diesen Zeitraum bereits gezahlter 5.392 DM;
- b)
für den Zeitraum vom 5.2.84 bis 31.3.84 insgesamt 200 DM abzüglich für diesen Zeitraum bereits gezahlter 1.348 DM;
- c)
für die Zeit ab 1.4.84 insgesamt 220 DM, abzüglich für den Zeitraum vom 1.4. bis 1.8.84 gezahlter 4.810 DM.
Das Oberlandesgericht hat einen Beweisbeschluß erlassen und nach dessen Ausführung Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt. Durch Beschluß vom 15. Januar 1985 hat es den anberaumten Termin aufgehoben und die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen, weil seine Berufungsanträge nicht den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 1 ZPO genügten. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten.
II.
Das zulässige Rechtsmittel (§ 519 b Abs. 2 ZPO) ist begründet.
Nach § 519 Abs. 3 Nr. 1 ZPO muß die Berufungsbegründung die Erklärung enthalten, inwieweit das erstinstanzliche Urteil angefochten wird und welche Abänderungen beantragt werden. Die Vorschrift erstrebt keine durch die Sache nicht gerechtfertigte Formalisierung, sondern verlangt, daß die Begründungsschrift ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig erkennen läßt, in welchem Umfang das Urteil der ersten Instanz angefochten werden soll (vgl. etwa BGH VersR 1982, 974).
Im vorliegenden Fall hat das Oberlandesgericht die Angabe vermißt, wie die in den Anträgen des Schriftsatzes vom 10. Juli 1984 aufgeführten Gesamtbeträge von monatlich 550 DM, 200 DM und 220 DM sich auf den Elementarunterhalt, Vorsorgeunterhalt und Krankenversicherungsunterhalt aufteilen sollen. Eine solche Präzisierung der Anträge wäre sicherlich zweckmäßig gewesen - auf diesbezüglichen Hinweis des Gerichts ist sie zwischenzeitlich auch nachgeholt worden. Die Anträge in der ursprünglichen Form hätten aber bei Berücksichtigung der Anfechtungsgründe dem Gericht eine Entscheidung keineswegs unmöglich gemacht, so daß die Verwerfung der Berufung wegen nicht hinreichend bestimmter Anträge nicht gerechtfertigt war. Das äußere Ziel des Rechtsmittels war durch die ausgeworfenen Beträge, die der Beklagte als Unterhalt insgesamt zahlen wollte, in bestimmter Weise abgesteckt. Auch die Tenorierung des amtsgerichtlichen Urteils enthält derartige Gesamtbeträge. In einem vergleichbaren Fall hat der Bundesgerichtshof die Zulässigkeit einer Berufung nicht an der fehlenden Aufteilung einer Gesamtforderung auf einzelne selbständige Ansprüche scheitern lassen (vgl. BGHZ 20, 219). Da durch eine Teilanfechtung die Rechtskraft des angefochtenen Urteils in vollem Umfang gehemmt wird, tragen die in der Berufungsbegründung angekündigten Anträge nur vorläufigen Charakter und können bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung im Rahmen der fristgerecht vorgetragenen Anfechtungsgründe noch geändert werden (vgl. BGHZ 7, 143, 144; 12, 52, 67). Es ist daher auch nicht gerechtfertigt, in einem solchen Fall strengere Anforderungen an das Erfordernis des § 519 Abs. 3 Nr. 1 ZPO zu stellen. Die Verwerfung der Berufung durch das Oberlandesgericht kann nach allem keinen Bestand haben und ist aufzuheben.
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 12.496 DM.
Zysk