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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 10.03.1982, Az.: 5 AZR 839/79

Übergang von Arbeitsverhältnisses; Beschäftigung bei Landkrankenkassen; Landwirtschaftliche Krankenkassen; Fortsetzung der Arbeitsverhältnisses; DO-Angestellte; Geschäftsführer

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
10.03.1982
Aktenzeichen
5 AZR 839/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 10066
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Düsseldorf 27.02.1976 - 8 Ca 5979/75
LAG Düsseldorf 16.10.1978 - 10 Sa 440/76

Fundstellen

  • AP Nr. 1 zu § 104 KVLG
  • USK 8221

Amtlicher Leitsatz

1. Nach § 104 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte - KVLG - vom 10.08.1972 - BGBl I, 1433) gehen die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer, die am 01.10.1972 bei Landkrankenkassen beschäftigt waren, auf die landwirtschaftlichen Krankenkassen über, mit denen die Landkrankenkassen vereinigt wurden.

2. Das KVLG regelt abschließend, zu welchen Bedingungen die Arbeitnehmer, die dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses nicht widersprochen haben, ihr Arbeitsverhältnis fortsetzen müssen.

3. Die landwirtschaftliche Krankenkasse hat als neuer Arbeitgeber die übernommen Arbeitnehmer nach Möglichkeit gleichwertig und ihren Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechend zu beschäftigen. Diese Grundsätze gelten auch für DO-Angestellte, die zuvor bei einer Landkrankenkasse als Geschäftsführer tätig waren. Gleichwertig und deshalb zumutbar ist die Weiterbeschäftigung eines solchen Geschäftsführers als Leiter der Abteilung für das Vertrags- und Abrechnungswesen bei einer landwirtschaftlichen Krankenkasse.