Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.04.1978, Az.: BVerwG 6 P 22.78
Personalratsfähigkeit militärischer Dienststellen; Personalräte für Zivilbeschäftigte; Beschäftigungsdienststellen; Heeresfliegerregiment; Stabsstaffel; Versorgungsstaffel; Fliegende Abteilung; Flugtechnische Abteilung; Personalratsfähige Dienststellen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.04.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 P 22.78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 11171
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Koblenz - 27.04.1976 - AZ: 4 PV 9/76
- VG Koblenz - 13.07.1976 - AZ: 4 PV 9/76
- OVG Koblenz - 15.11.1976 - AZ: 4 A 3/76
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- Buchholz 238.3A § 6 BPersVG Nr 1
Verfahrensgegenstand
Personalvertretungsrecht
Bildung von Personalräten bei militärischen Dienststellen
Personalratsfähigkeit militärischer Dienststellen
Sonstige Beteiligte
1) ...
2) ...
1) ...
2) ...
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Personalräte für Zivilbeschäftigte sind bei den militärischen Dienststellen zu bilden, die Beschäftigungsdienststellen sind.
- 2.
Bei einem Heeresfliegerregiment sind die Stabsstaffel und Versorgungsstaffel sowie die Fliegende und die Flugtechnische Abteilung personalratsfähige Dienststellen.
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 19. April 1978 durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Fürst und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker, Fischer, Janzen und Dr. Schinkel
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz - Fachsenat für Personalvertretungssachen (Bund) - vom 15. November 1976 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob lediglich beim mittleren Heeresfliegertransportregiment (mHFlgTrspRgt) 35 ein Personalrat gebildet werden soll - so die Auffassung der Antragstellerin zu 1) und des Beteiligten zu 1) - oder ob die einzelnen Teile des Regiments, die Stabs- und Versorgungsstaffel (StVersStff) mittleres Heeresfliegertransportregiment 35, die Fliegende Abteilung (FlgAbt) 350 und die Flugzeugtechnische Abteilung (FlzTAbt) 360 als selbständige Dienststellen im Sinne des Personalvertretungsrechts anzusehen sind und deren Beschäftigte jeweils einen eigenen Personalrat zu wählen haben, so daß drei Personalräte innerhalb des Regiments bestehen - so die Auffassung des Antragstellers zu 2) und des Beteiligten zu 2) -.
Im einzelnen liegt dem Verfahren folgender Sachverhalt zugrunde:
Nach Aufstellung des auf dem Flugplatz Mendig stationierten mittleren Heeresfliegertransportregiments 35 am 1. April 1971 im Zuge einer Umgliederung der Heeresflugtruppe wurde von den Beschäftigten ein einziger Personalrat beim mittleren Heeresfliegertransportregiment gewählt. Sei den Vorbereitungen der im Mai 1976 durchgeführten Personalratswahlen teilte das III. Korps auf Anfrage des Antragstellers zu 2), des Kommandeurs des mittleren Heeresfliegertransportregiments 35 mit, daß die Abteilungen des mittleren Heeresfliegertransportregiments jeweils einen eigenen Personalrat zu bilden hätten.
Die Gliederung des Regiments und die Aufgaben seiner einzelnen Teile, auf die sich diese Auffassung stützt, sind folgende:
Die Stabs- und Versorgungsstaffel mittleres Heeresfliegertransportregiment 35 dient dem Regimentskommandeur zur Führung, Ausbildung und Versorgung des Regiments. Sie gliedert sich in die Regimentsführungsgruppe mit Kommandeur, die Stabsabteilungen S 1 (Personalbearbeitung Soldaten), S 2 (Sicherheit), S 3 (Ausbildung), S 4 (Versorgung) und eine Staffelführung mit Staffelkapitän (Kompaniechef).
Die Fliegende Abteilung 350 führt mit mittleren Transporthubschraubern Truppentransporte und Versorgungsflüge aus. Sie gliedert sich in drei Staffeln. Die Stabs- und Versorgungsstaffel besteht aus einer Führungsgruppe und Kommandeur (mit der Disziplinargewalt eines Bataillonkommandeurs), vier Stabsabteilungen (Aufgaben wie beim Regiment) sowie einer Staffelführungsgruppe mit Staffelkapitän (Kompaniechef). Außerdem gehören zwei fliegende Staffeln zu dieser Abteilung.
Die Flugzeugtechnische Abteilung 360 wartet und setzt die mittleren Transporthubschrauber instand. Sie umfaßt ebenfalls drei Staffeln, und zwar eine Stabs- und Versorgungsstaffel, gegliedert wie beim Regiment, eine Heeresfliegerwartungsstaffel und eine Heeresfliegerinstandsetzungsstaffel.
Die Truppenverwaltung ist dem Regimentskommandeur als Teil der Regimentsführungsgruppe angegliedert. Die Fliegende Abteilung 350 und die Flugzeugtechnische Abteilung 360 besitzen keine eigene Truppenverwaltung.
Jedes der drei Regimentsteile hat eine eigene Stärke und Ausrüstungsnachweisung - STAN -, in der Personalbestand, Aufgabenbereich und Materialausstattung festgelegt sind. Für das Zivilpersonal bestehen ebenfalls nach Regimentsteilen getrennte Stellenpläne.
Bei der Vorbereitung der getrennten Personalratswahlen ergaben sich Schwierigkeiten. Dem an den amtierenden Personalrat des mittleren Heeresfliegertransportregiments 35 gerichteten Antrag des Antragstellers zu 2), je einen Wahlvorstand bei jedem der drei Regimentsteile zu bestellen, wurde von diesem nicht entsprochen. Daraufhin richtete der Antragsteller zu 2) an die Kommandeure der Abteilungen 350 und 360 die Bitte, eine Personalversammlung der Zivilbeschäftigten zur Wahl eines Wahlvorstandes einzuberufen. Bei der Stabs- und Versorgungsstaffel mittleres Heeresfliegertransportregiment 35 fand diese Versammlung statt und führte zur Bestellung eines Wahlvorstandes. Bei den Abteilungen 350 und 360 unterblieb die Wahl eines Wahlvorstandes. Der amtierende Personalrat beim mittleren Heeresfliegertransportregiment bestellte daraufhin einen Wahlvorstand für die Wahl seines Nachfolgers.
Der Antragsteller zu 2) leitete daraufhin ein Beschlußverfahren ein mit dem Antrag festzustellen, daß die dem mittleren Heeresfliegertransportregiment 35 nachgeordnete Stabs- und Versorgungsstaffel und die beiden nachgeordneten Abteilungen (Fliegende Abteilung 350 und Flugzeugtechnische Abteilung 360) selbständige Dienststellen im, Sinne des Personal Vertretungsrechts sind. Diesen Antrag lennte das Verwaltungsgericht mit Beschluß vom 27. April 1976 ab. Gegen diesen Beschluß hat der Antragsteller zu 2) Beschwerde eingelegt.
Anfang und Mitte Mai 1976 fanden die Wahlen zum Personalrat des mittleren Heeresfliegertransportregiments 35 und zum Personalrat der Stabs- und Versorgungsstaffel mittleres Heeresfliegertransportregiment 35 statt. An der ersteren Wahl beteiligten sich die Beschäftigter der Abteilungen 350 und 360 und teilweise auch wahlberechtigte Angestellte und Arbeiter der Stabs- und Versorgungstaffel mittleres Heeresfliegertransportregiment 35.
Der Antragsteller zu 2) hat die Wahl des Personalrats beim mittleren Heeresfliegertransportregiment 35, des Beteiligten zu 1), angefochten und beantragt, sie für ungültig zu erklären. Demgegenüber hat die Antragstellerin zu 1), eine in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft, die Wahl des Personalrats bei der Stabs- und Versorgungsstaffel mittleres Heeresfliegertransportregiment 35 angefochten und gebeten, sie für ungültig zu erklären.
Das Verwaltungsgericht rat dem letzten Antrag entsprechend die Wahl des Personalrats bei der Stabs- und Versorgungsstaffel mittleres Heeresfliegertransportregiment 35 vom 17. Mai 1976 für ungültig erklärt und den Antrag des Antragstellers zu 2), die Wahl des Personalrats beim mittleren Heeresfliegertransportregiment 35 für ungültig zu erklären, zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluß hat der Antragsteller zu 2) Beschwerde eingelegt, die das Oberverwaltungsgericht mit dem bei ihm bereits anhängiger, Beschwerdeverfahren gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 27. April 1976 verbunden hat, durch den das Verwaltungsgericht die von dem Antragsteller zu 2) begehrte Feststellung, daß die Stabs- und Versorgungsstaffel des Regiments und die Abteilungen 350 und 360 selbständige Dienststellen seien, abgelehnt hatte.
Der Antragsteller zu 2) hat daraufhin beantragt,
unter Abänderung der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts vom 27. April 1976 und vom 13. Juli 1976
1. den Antrag der Antragstellerin zu 1) zurückzuweisen sowie die Wahl des Personalrats bei dem mittleren Heeresfliegertransportregiment 35 vom 11. Mai 1976 für ungültig zu erklären.
2. festzustellen, daß die dem mittleren Heeresfliegertransportregiment 35 nachgeordnete Stabs- und Versorgungsstaffel mittleres Heeresfliegertransportregiment 35 und die beiden nachgeordneten Behörden, die Fliegende Abteilung 350 und die Flugzeugtechnische Abteilung 360, Dienststellen im Sinne des § 6 Abs. 1 und 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sind.
Das Oberverwaltungsgericht hat unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 13. Juli 1976 die Wahl des Personalrats beim mittleren Heeresfliegertransportregiment 35 für ungültig erklärt und im übrigen die Beschwerde zurückgewiesen. Die weitergehende Beschwerde des Antragstellers zu 2) gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 27. April 1976 hat es zurückgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Wahl des Personalrats beim mittleren Heeresfliegertransportregiment 35 könne keinen Bestand haben, weil das Regiment keine Dienststelle sei, in der ein Personalrat zu bilden sei. Dienststellen seien vielmehr die Stabs- und Versorgungsstaffel mittleres Heeresfliegertransportregiment 35, die Fliegende Abteilung 350 und die Flugzeugtechnische Abteilung 360. Die Wahl des Personalrats für die Stabs- und Versorgungsstaffel mittleres Heeresfliegertransportregiment 35 sei jedoch zu Recht für ungültig erklärt worden, weil der Wahlvorstand nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen sei. Die Beschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 27. April 1976 bleibe deshalb ohne Erfolg, weil für den Antrag auf Feststellung der Dienststelleneigenschaft kein berechtigtes Interesse bestehe, da diese Frage bereits im Wahlanfechtungsverfahren zu klären und auch zu entscheiden sei.
Gegen diesen Beschluß hat der Beteiligte zu 1), der Personalrat beim mittleren Heeresfliegertransportregiment 35, die zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der er unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses die Zurückweisung der Beschwerden des Antragstellers zu 2) gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts vom 27. April und 13. Juli 1976 erstrebt.
Der Antragsteiler zu 2) beantragt, die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1) zurückzuweisen.
II.
Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat mit Recht dem Begehren des Antragstellers zu 2) teilweise entsprochen und die Wahl des Beteiligten zu 1) für ungültig erklärt.
Die für die beiden Anträge entscheidende Frage, ob das mittlere Heeresfliegertransportregiment 35 allein oder die ihm unmittelbar zugeordnete Stabs- und Versorgungsstaffel sowie die beiden Abteilungen dieses Regiments, die Fliegende Abteilung 350 und die Flugzeugtechnische Abteilung 360, Dienststellen im Sinne des § 6 Abs. 1 und 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693) sind, ist im letzteren Sinne zu beantworten.
§ 6 Abs. 1 BPersVG, der als Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes die einzelnen Behörden, Verwaltungsstellen und Betriebe der in § 1 genannten Verwaltungen sowie die Gerichte nennt, schränkt nicht die Befugnisse und Möglichkeiten der obersten Dienstbehörden und der unter das Gesetz fallenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts ein, kraft der ihnen zustehenden Organisationsgewalt die Bildung und Abgrenzung von Dienststellen vorzunehmen. Vielmehr knüpft er an die durch organisatorische Maßnahmen vorgegebenen tatsächlichen Voraussetzungen an.
Dabei geht das Bundespersonalvertretungsgesetz von einem dreistufigen Verwaltungsaufbau aus, indem es die Bildung von Personalräten auf örtlicher Ebene, von Bezirkspersonalräten in der Mittelstufe und von Hauptpersonalräten bei den obersten Dienstbehörden vorsieht.
Im Dienstbereich des Bundesministers der Verteidigung bestehen militärische Dienststellen der Streitkräfte (Art. 87 a GG) und Dienststellen der Bundeswehrverwaltung (Art. 87 b GG). Die Bundeswehrverwaltung ist in der Regel dreistufig gegliedert (Bundesministerium der Verteidigung - Wehrbereichsverwaltung - Standertverwaltung -) - jedoch zweistufig beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung und beim Bundeswehrverwaltungsamt -, während im militärischen Bereich bis zu sieben Befehlsebenen vorhanden sind: Kompanien, Bataillone, Brigaden (Regimenter), Divisionen, Korps, Führungsstab. Da auf diesen Aufbau das Bundespersonalvertretungsgesetz nicht paßt, bei den militärischen Dienststellen jedoch hinsichtlich der bei ihnen beschäftigten Beamten, Angestellten und Arbeiter ebenfalls Personalvertretungen zu bilden sind (§ 70 Abs. 1 des Soldatengesetzes - SG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1975 - BGBl. I S. 2273 -), kann hier nicht nach dem üblichen Schema des Dienststellenaufbaus bei der Prüfung, welche dieser Dienststallen einen Personalrat zu bilden haben, vorgegangen werden. Das ergibt sich auch aus § 35 a Abs. 5 SG, der den Bundesminister der Verteidigung ermächtigt, durch Rechtsverordnung die militärischen Dienststellen zu bestimmen, bei denen Bezirkspersonalräte zu bilden sind. Es muß also in den einzelnen Befehlsebenen geprüft werden, ob die jeweiligen Einheiten und Verbände einen eigenständigen Aufgabenbereich und eine organisatorische Selbständigkeit besitzen, so daß sie als militärische Dienststellen anzusehen sind.
Soweit es sich - wie im vorliegenden Falle - um Einheiten der unteren Befehlsebene handelt, kann die Dienststelleneigenschaft nicht schon unter Berufung auf § 6 Abs. 2 Satz 1 BPersVG verneint werden, wonach die einer Mittelstufe unmittelbar nachgeordnete Behörde mit den ihr nachgeordneten Behörden eine Dienststelle bildet.
Nach der Verordnung über die Bildung von Bezirkspersonalräten bei militärischen Dienststellen vom 22. Januar 1976 (BGBl, I S. 234) ist als Mittelbehörde, bei der ein Bezirkspersonalrat gebildet ist, das Territorialkommando anzusehen. Träfe § 6 Abs. 2 Satz 1 BPersVG zu, wären sowohl das Regiment als auch dessen Abteilungen keine selbständige Dienststellen, sondern Bestandteile der Divisionen. Die Frage, ob die Divisionen in ihrer Gesamtheit militärische Dienststellen oder nicht lediglich durch die Kriegsgliederung bestimmte "Verbände" sind, kann in diesem Zusammenhang offenbleiben. Von dem in § 6 Abs. 2 Satz 1 BPersVG enthaltenen allgemeinen Grundsatz besteht jedoch dann eine Ausnahme, wenn die weiter nachgeordneten Behörden nach Aufgabenbereich und Organisation selbständig sind. In diesem Fall bilden sie auch im Sinne des Bundespersonalvertretungsgesetzes eine eigene Dienststelle. Diese danach mögliche Selbständigkeit beschränkt sich entgegen der Auffassung der Beteiligten nicht auf die der Oberbehörde unmittelbar nachgeordnete Dienststelle, sondern kann, wie schon der Wortlaut der Vorschrift ergibt, auch in der Rangordnung weiter entfernte Behörden erfassen. Das entspricht auch der Zielsetzung des Gesetzes, die dahin geht, alle Dienststellen personalvertretungsrechtlich zu erfassen, bei denen beteiligungspflichtige Maßnahmen auf Grund ihres Aufgabenbereichs und ihrer organisatorischen Selbständigkeit ergehen können. Denn der Grundsatz, daß Dienststelle und der bei dieser Dienststelle gebildete Personalrat einander zugeordnet sind und die Zuständigkeit des Personalrats nicht über die der Dienststelle hinausgehen kann, erfordert es, überall dort, wo personalvertretungsrechtlich erhebliche Entscheidungen getroffen werden können, auch Personalvertretungen zu schaffen.
Das Oberverwaltungsgericht ist auf Grund der Organisationserlasse und der sich daraus ergebenden Aufgaben und Zuständigkeiten zu dem Ergebnis gelangt, daß nicht das mittlere Heeresfliegertransportregiment 35, sondern die Stabs- und Versorgungsstaffel dieses Regimentes sowie die beiden Abteilungen selbständige Dienststellen im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 2 BPersVG sind. Die von dem Beteiligten zu 1) erhobene Rüge der mangelnden Sachaufklärung greift nicht durch. Wenn auch im Beschlußverfahren der Untersuchungsgrundsatz gilt, so genügt es jedoch nicht, einfach mangelnde Sachaufklärung zu rügen. Vielmehr muß angegeben werden, was das Gericht hätte noch aufklären und welcher Beweismittel es sich dabei hätte bedienen müssen. Die Verfahrensrüge des Beteiligten zu 1) ist mithin nicht ordnungsgemäß erhoben.
Auf dem Gebiet der Personalverwaltung für die Zivilbeschäftigten bei militärischen Dienststellen ist davon auszugehen, daß die beteiligungsrechtlich wesentlichen personellen Angelegenheiten nicht von den Leitern der militärischen Dienststellen, sondern von den Behörden der Bundeswehrverwaltung erledigt werden, die, wie Art. 87 b Abs. 1 Satz 2 GG ausdrücklich sagt, den Aufgaben des Personalwesens dienen. Den militärischen Dienststellen kommt insoweit eine vorbereitende und auch mitwirkende Tätigkeit zu. Der Gesichtspunkt der mangelnden Entscheidungszuständigkeit in personellen Angelegenheiten kann mithin kein Kriterium dafür sein, ob der Personalrat bei den Abteilungen und der Stabs- und Versorgungsstaffel oder beim Regiment für dessen Bereich zu bilden ist, weil er in seinem Kerngehalt auf alle diese militärischen Einheiten gleichermaßen zutrifft und sich damit zur Bestimmung der Einheiten nicht eignet, die militärische Dienststellen im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 BPersVG sind.
Bedingt durch die organisatorische Trennung der Bundeswehrverwaltung von den Streitkräften ist die Tätigkeit der militärischen Dienststellen auf Anträge und Vorschläge in personellen Angelegenheiten beschränkt, die in die Regelungsbefugnis der personalbearbeitenden Dienststellen der Bundeswehrverwaltung fallen. Da aber diese den militärischen Stellen zustehenden personellen Vorentscheidungen personalvertretungsrechtlich bereits erheblich sind, weil sie - wie noch zu zeigen sein wird - für die personalbearbeitenden Stellen mitentscheidenden Charakter haben, und weil darüber hinaus diesen militärischen Dienststellen die Regelung der beteiligungspflichtigen sozialen und sonstigen Angelegenheiten zukommt, bedarf es bei ihnen der Bildung von Personalvertretungen für die Zivilbeschäftigten, wie dies auch § 70 Abs. 1 SG ausdrücklich vorschreibt.
Welche Einheiten auf Grund ihres Aufgabenbereichs und ihrer organisatorischen Selbständigkeit Dienststellen im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 BPersVG sind, beurteilt sich also danach, ob ihnen derartige Befugnisse und Aufgaben nach der organisatorischen Gliederung der Streitkräfte zukommen. Die Meinung des Beteiligten zu 1), die oberste Dienstbehörde könne durch organisatorische Maßnahmen die Personalvertretung nicht unterlaufen, ist schon deshalb nicht zutreffend, weil die Organisationserlasse über den - auch personalvertretungsrechtlich erheblichen - Aufgabenbereich entscheiden und damit auch die Dienststellen im Sinne des § 6 Abs. 1 und 2 BPersV festlegen. Jeder Änderung der Organisation folgt zwangsläufig auch eine entsprechende Bildung der Personalvertretung.
Wie sich aus dem für die Abgrenzung der Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Personal- und Gebührniswesens der Arbeitnehmer der Bundeswehr maßgebenden Erlaß des Bundesministers der Verteidigung (Abgrenzungserlaß) vom 3. März 1972 (VMBl. S. 123) ergibt, ist zwischen den der Bundeswehrverwaltung angehörenden personal- und gebührnisbearbeitenden Dienststellen und den Beschäftigungsdienststellen zu unterscheiden. Bei den letzteren handelt es sich um zivile und militärische Dienststellen im Bereich des Bundesministers der Verteidigung, bei denen die Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz haben. Diesen Beschäftigungsdienststellen sind nach Abschnitt B des Abgrenzungserlasses eine Reihe von Zuständigkeiten übertragen, die entweder die Vorentscheidung in den von den personalbearbeitenden Dienststellen der Bundeswehrverwaltung zu regelnden Angelegenheiten (Abschnitt A des Abgrenzungserlasses) oder aber, wie schon das Beschwerdegericht dargelegt hat, Angelegenheiten sozialer Art betreffen, die den Beschäftigungsdienststellen zur selbständigen Erledigung zugewiesen sind, so z.B. die unter Nr. 33 des Abgrenzungserlasses erwähnte Zuweisung des Arbeitsplatzes, die Regelung des Dienstbetriebes, der Dienstaufsicht, der Arbeitseinteilung und der Festsetzung der Arbeitszeit (Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie Beginn und Ende der dazwischen liegenden Pausen). Ihnen steht also grundsätzlich die Ausübung des dem Arbeitgeber zukommenden Direktionsrechts zu. Damit haben sie alle das Zivil personal betreffenden Angelegenheiten zu erledigen, die durch, die Trennung der Bundeswehrverwaltung von den Streitkräften einer militärischen Dienststelle als Beschäftigungsdienststelle noch verbleiben können.
Damit ist jedoch noch nicht entschieden, ob das Regiment oder die Abteilungen bzw. die Stabs- und Versorgungsstaffel Beschäftigungsdienststellen sind. Der Erlaß selbst führt die Beschäftigungsdienststellen, nicht auf, wie es der Erlaß des Bundesministers der Verteidigung über die Bearbeitung der Personalangelegenheiten der Beamten und Arbeitnehmer der dem Bundesminister der Verteidigung nachgeordneten Dienststellen im Inland vom 10. Juni 1968 (VMBl. S. 306) in der Fassung der Erlasse vom 14. Juli 1969 (VMBl. S. 316) und vom 9. Februar 1971 (VMBl. S. 160) hinsichtlich der personalbearbeitender. Dienststellen tut. Er bestimmt vielmehr ganz allgemein, daß als Beschäftigungsdienststellen diejenigen zivilen und militärischen Dienststellen anzusehen sind, bei denen die Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz haben. Das ist im vorliegenden Fall jedoch nicht das mittlere Heeresfliegertransportregiment 35; Beschäftigungsdienststellen sind vielmehr die Stabs- und Versorgungsstaffel sowie die beiden dem Regiment angehörenden Abteilungen.
Das ergibt sich daraus, daß für jede dieser Einheiten ein eigener Stellenplan für das Zivilpersonal besteht. Damit ist der Arbeitsplatz der jeweiligen Einheit, nicht aber dem Regiment zugeordnet. Die Meinung des Beteiligten zu 1), daß die entsprechenden Stärke- und Ausrüstungsnachweisungen (STAN) kein Kriterium für die Dienststelleneigenschaft der betreffenden Einheiten seien, stützt sich auf die unzutreffende Annahme, auch der kleinste militärische Trupp hebe eine STAN. Die vom Antragsteller zu 2) vorgelegten Stärke- und Ausrüstungsnachweisungen und Stellenpläne des zivilen Personals, auf die das Beschwerdegericht Bezug genommen hat, sind getrennt nach Stabs- und Versorgungsstaffel und den beiden Abteilungen aufgestellt und bezeichnen diese Einheiten als Dienststellen. Sie erfassen auch die kleinsten Gruppen innerhalb dieser Dienststellen, aber nur in ihrer Eingliederung in die organisatorische Einheit. Auch der weitere Hinweis des Beteiligten zu 1) darauf, daß das mittlere Heeresfliegertransportregiment 35 im Frieden auf einem Flugplatz stationiert sei und im Kriege geschlossen in einem Verfügungsraum untergebracht werde, sowie darauf, daß ein selbständiger Einsatz der Fliegenden und der Flugzeugtechnischen Abteilung nicht möglich sei, sagt für die hier zu entscheidende Frage der Dienststelleneigenschaft nichts aus. Denn bei dieser Frage geht es nicht um den militärischen Einsatz eines Verbandes und die dadurch bedingten Befehls- und Unterstellungsverhältnisse, sondern um das Beschäftigungsverhältnis der zivilen Kräfte innerhalb militärischer Einheiten.
Ebensowenig kann dem Umstand, daß die Abteilungen keine Truppenverwaltung besitzen, eine besondere rechtliche Bedeutung beigemessen werden. Daß die die Abteilungen betreuende Truppenverwaltung dem Regiment zugeordnet ist, bedeutet nicht etwa, daß diesem besondere Verwaltungskompetenzen zukämen. Vielmehr beruht diese Anbindung auf reinen Zweckmäßigkeitserwägungen, da die Truppenverwaltung, wie das Beschwerdegericht festgestellt hat, auch eine Reihe weiterer Truppenteile betreut. Sie wird jeweils für diese einzelnen militärischen Dienststellen tätig, indem sie die büromäßige Erledigung vornimmt. Nichts anderes kann auch der Geschäftsverteilungsplan der Truppenverwaltung besagen, da er den grundlegenden Abgrenzungserlaß des Bundesministers der Verteidigung nicht ändern kann und auch nicht ändert, sondern lediglich die büromäßige Erledigung der einzelnen von den Beschäftigungsdienststellen wahrzunehmenden Befugnisse und Aufgaben auf das der Truppenverwaltung angehörende Personal verteilt. Darüber hinaus hat der für die Organisation entscheidende Bundesminister der Verteidigung in mehreren Erlassen klargestellt, daß die Unterstellung einer militärischen Dienststelle unter eine andere Truppenverwaltung nichts an ihrer Eigenschaft als Beschäftigungsdienststelle ändert (Erlaß des Bundesministers der Verteidigung vom 6. Juni 1974 - VR III 1 - Az. 10-10-75 -).
Die Meinung des Beteiligten zu 1), aus dem Umstand, daß das Küchenpersonal beim Regiment sei, sei zu folgern, daß nur das Regiment eine personalratsfähige Dienststelle sein könne, ist nicht zutreffend. Nach dem eigenen Vortrag des Beteiligten zu 1) werden die Angelegenheiten dieses Personals mit dem S 4-Offizier des Stabes besprochen, der nach dem STAN-Nr. 319 1150 als Chef der Stabsabteilung 4 der Stabs- und Versorgungsstaffel mittleres Heeresfliegertransportregiment 35 angehört. Diese Staffel ist jedoch - wie bereits dargelegt - eine eigenständige Dienststelle im Sinne des Personal Vertretungsrechts.
Daß die bereits erwähnte eingeschränkte Zuständigkeit der Beschäftigungsdienststellen auf dem Gebiet der Personalmaßnahmen nicht dazu führt, daß diesen Dienststellen jeder Einfluß auf die von den Dienststellen der Bundeswehrverwaltung zu treffenden Personalmaßnahmen genommen ist, und daß auch die bei diesen Beschäftigungsdienststellen gebildete Personalvertretung wirksam Einfluß auf die zu treffenden Maßnahmen nehmen kann, ergibt sich aus § 92 Nr. 1 BPersVG. Werden personelle oder soziale Maßnahmen von einer Dienststelle, bei der keine für eine Beteiligung an diesen Maßnahmen zuständige Personalvertretung vorgesehen ist, mit Wirkung auch für solche Beschäftigten getroffen, die bei einer der entscheidenden Dienststelle nicht nachgeordneten Dienststelle tätig sine, ist abweichend vor. § 82 Abs. 5 BPersVG der örtliche Personalrat der betroffenen Dienststelle von derer, Leiter zu beteiligen. Die Beteiligung des Personalrats der betroffenen Dienststelle setzt voraus, daß zuvor zwischen den Leiter der entscheidenden Dienststelle und dem Leiter der betroffenen Dienststelle Einvernehmen über die beabsichtigte Maßnahme hergestellt ist (vgl. hierzu Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 1975 - BVerwG 7 P 12.73 - [Buchholz 238.37 § 92 BPersVG Nr. 1]). Soll z.B. eine personelle Maßnahme (Einstellung, Höhergruppierung u.ä.) für einen bei einer Abteilung des mittleren Heeresfliegertransportregiments 35 beschäftigten Angestellten erfolgen, so ist für diese Entscheidung der Leiter der Standortverwaltung zuständig, obwohl die Abteilung keine nachgeordnete Dienststelle der Standortverwaltung ist. Der Personalrat der Standortverwaltung hat aber keine Zuständigkeit, da der Betroffene Angestellte nicht zum Kreis der von ihm vertretenen Beschäftigten zählt. Hier ist nunmehr nach § 92 Nr. 1 BPersVG der örtliche Personalrat der Abteilung von deren Leiter zu beteiligen; dieser ist dabei an des mit den Leiter der Standortverwaltung herbeigeführte Einvernehmen gebunden. Auch daraus folgt, daß die Bildung von Personalräten bei diesen Abteilungen und bei der Stabs- und Versorgungsstaffel durchaus sinnvoll ist und auch zu einer wirksamen Wahrnehmung der den Personalvertretungen nach dem Gesetz zugewiesenen Befugnisse und Aufgaben führt.
Sind die Stabs- und Versorgungsstaffel und die beiden Abteilungen des mittleren Heeresfliegertransportregiments 35 selbständige Dienststellen im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 BPersVG, so ist die Wahl eines Personalrats für das ganze Regiment nämlich die Wahl des Beteiligten zu 1), für ungültig zu erklären, da das Regiment als solches keine personalratsfähige Dienststelle im Sinne des § 12 BPersVG ist.
Dr. Becker
Fischer
Janzen
Dr. Schinkel