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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.10.2005, Az.: BVerwG 7 B 69/05

Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache; Erfassung der Kosten des Vorverfahrens durch die gerichtliche Kostenentscheidung bei Klage gegen den zu Gunsten eines Dritten ergangenen Widerspruchsbescheid

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.10.2005
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 69/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 22784
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Chemnitz - 28.04.2005 - AZ: 5 K 901/03
nachfolgend
BVerwG - 29.06.2006 - AZ: BVerwG 7 C 14.05

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Oktober 2005
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und Kraus
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 28. April 2005 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf 1 462,82 EUR festgesetzt.

Gründe

1

1.

Die Beschwerde ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Revisionsverfahren kann Gelegenheit zur Klärung der Frage bieten, ob die gerichtliche Kostenentscheidung auch dann gemäß § 162 Abs. 1 VwGO die Kosten des Vorverfahrens erfasst, wenn die erfolglos gebliebene Klage allein den zu Gunsten eines Dritten ergangenen Widerspruchsbescheid zum Gegenstand hatte.

2

2.

(...)

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf 1 462,82 EUR festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und § 72 Nr. 1 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1, § 63 Abs.§ 72 Nr. 1 GKG.

Sailer
Kley
Krauß