Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.11.1952, Az.: V BLw 51/52

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.11.1952
Aktenzeichen
V BLw 51/52
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1952, 12219
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgerichts in Hamm - 26.03.1952

Verfahrensgegenstand

Genehmigung einer Grundstücksveräusserung

Prozessführer

der Eheleute Wilhelm M. und Charlotte geb. L. in V. Nr. ..., Kreis L., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... in L. ( ...),

Prozessgegner

den minderjährigen Herbert M. in R. in W., M. Strasse ..., gesetzlich vertreten durch seinen Vormund, den Invaliden Gustav K. daselbst, vertreten durch Rechtsanwalt ... in R. in W.,

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 4. November 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Fritsch, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Tasche sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Ditges und Filter beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 26. März 1952 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antrag der Antragsteller auf gerichtliche Entscheidung gegen den Beschluss des Geschäftsführers der Kreisstelle L. der Landwirtschaftskammer W. vom 20. April 1951 als unzulässig verworfen wird.

Die Antragsteller haben die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Sie haben dem Antragsgegner auch die diesem ausserhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandenen Kosten zu erstatten.

Gründe:

1

I.

Die Antragsteller, die auf Grund allgemeiner Gütergemeinschaft des Bürgerlichen Gesetzbuches Eigentümer einer etwa 7 ha großen landwirtschaftlichen Besitzung mit einem Einheitswert von angeblich 6.100 DM sind, haben durch notariellen Vertrag vom 29. Juli 1940 ihrem am 8. August 1914 geborenen Sohn Heinrich M. bestimmt bezeichnete, noch zu vermessende 3 Scheffelsaat Ackerland mit sofortiger Wirkung übertragen und vereinbart, dass die Auflassung nach der Vermessung jederzeit vom Sohn verlangt werden könne und ihnen und ihren Rechtsnachfolgern im Falle eines Verkaufs das Vorkaufsrecht zustehe. Die Übertragung erfolgte, um den Sohn wegen einer ihm gegen seine Eltern zustehenden Forderung von 2.000 RM zu befriedigen.

2

Durch Beschluss vom 9. März 1950 ist der Sohn für tot erklärt und als Zeitpunkt seines Todes der 2. Oktober 1944 festgestellt worden. Er hatte sich am 16. November 1943 verheiratet; aus der Ehe ist als einziges Kind der am 11. November 1944 geborene Antragsgegner hervorgegangen. Die Witwe hat sich vor ihrer Wiederverheiratung über den Nachlass ihres Mannes mit dem Antragsgegner, mit dem sie zusammen ihren Ehemann kraft Gesetzes beerbt hat, auseinandergesetzt (notarielles Angebot der Witwe vom 30. August 1950, notarielle Annahme desselben durch den Vormund des Antragsgegners vom 23. Dezember 1950, Genehmigung des Vormundschaftsgerichts vom 6. Januar 1951). Dabei ist der Anspruch des Verstorbenen auf Auflassung des Grundstücks auf den Antragsgegner allein übertragen worden.

3

Auf Antrag des Vormundes hat die untere Landwirtschaftsbehörde gegen den Widerspruch der Antragsteller den Vertrag vom 29. Juli 1940 am 20. April 1951 genehmigt, und zwar im Einverständnis des Vormundes mit der Auflage, dass das Grundstück bis zur Volljährigkeit des Antragsgegners an die Antragsteller zu verpachten sei. Gegen diesen Genehmigungsbeschluss haben die Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt mit dem Ziel einer Versagung der Genehmigung. Sie sind der Auffassung, dass der Vertrag mit ihrem Sohn mit dem Tode desselben wirkungslos geworden sei und deshalb nicht mehr genehmigt werden könne; auch sei bei der geringen Größe ihrer Besitzung die Abtrennung des Grundstücks nicht tragbar. Das Amtsgericht hat den Genehmigungsbeschluss bestätigt. Die sofortige Beschwerde der Antragsteller hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen. Mit der Rechtsbeschwerde erstreben die Antragsteller unter Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen eine Versagung der Genehmigung. Der Antragsgegner bittet um Verwerfung der Rechtsbeschwerde.

4

II.

Die Rechtsbeschwerde konnte keinen Erfolg haben.

5

1.

Das Beschwerdegericht geht davon aus, dass der Vertrag vom 29. Juli 1940 zu seiner Wirksamkeit einer Genehmigung nicht bedurft habe, da die Besitzung der Antragsteller kein Erbhof gewesen sei (§ 37 REG, § 33 EHRV) und weil das vom Vertrage betroffene Grundstück nicht die für eine Genehmigungspflicht nach der Grundstückverkehrsbekanntmachung vom 26. Januar 1937 (RGBl I, 35) erforderliche Mindestgröße von 1/2 ha (es sei nur etwa 1 1/2 Morgen = etwa 3/8 ha groß) erreicht habe (§§ 1, 2 AVO vom 22. April 1937, RGBl I, 534). Der Vertrag sei daher bereits mit seinem Abschluss voll wirksam geworden. Für die noch ausstehende Erfüllung des Vertrages (für die Auflassung) sei jedoch seit dem Inkrafttreten der neuen Vorschriften über den Verkehr mit landwirtschaftlichen Grundstücken eine Genehmigung erforderlich (KRG Nr. 45 Art IV; BrMilRegVO Nr. 84 Art III), da die Ausnahmebestimmung des Art III Nr. 4 Buchst. d BrMilRegVO Nr. 84 sich nicht auf Veräusserungsgeschäfte beziehe. Indem die untere Landwirtschaftsbehörde den Kaufvertrag genehmigt und das Amtsgericht diese Genehmigung bestätigt habe, sei die künftige Auflassung durch diese Entscheidungen mitgenehmigt worden, so dass sie einer Richtigstellung nicht bedürften.

6

Das Beschwerdegericht erwägt sodann: Von einer Unwirksamkeit des Vertrages vom 29. Juli 1940 infolge des Todes des Erwerbers könne keine Rede sein. Um einen Hofübergabevertrag handele es sich nicht. Die Antragsteller hätten ihrem Sohn nur ein einzelnes Grundstück übertragen, und zwar zur Abgeltung einer ihrem Sohn gegen sie zustehenden Forderung von 2.000 RM. Das spreche dagegen, dass es der Wille der Vertragschliessenden gewesen sein könne, den Übereignungsanspruch zum Erlöschen kommen zu lassen, wenn der Sohn vor Erteilung der Auflassung versterbe. Der Vertrag enthalte auch nichts, woraus auf eine solche Vereinbarung geschlossen werden könne. Demnach habe sich der sofort mit Vertragsschluss in voller Wirksamkeit begründete Anspruch des Sohnes auf Übereignung des Grundstücks auf die Erben des Sohnes vererbt. Auf Grund der Auseinandersetzung stehe er nunmehr dem Antragsgegner allein zu. Dieser könne von den Antragstellern die Auflassung nach der Durchführung der Vermessung verlangen. Der Einwand der Antragsteller, sie könnten der Erteilung der Genehmigung jetzt widersprechen, weil das Grundstück nicht mehr von ihrem Sohn bebaut werden könne und deshalb vereinbarungsgemäss wieder an sie habe zurückfallen sollen, berühre den rechtlichen Bestand des Vertrages nicht unmittelbar. Im Vertrage selbst sei darüber nichts gesagt. Der Antragsgegner bestreite derartige Abmachungen. Nur wenn es unzweifelhaft oder offensichtlich wäre, dass die Antragsteller die Auflassung verweigern könnten, würde sich eine Entscheidung über die Genehmigung der Auflassung erübrigen und würden die Antragsteller durch die Erteilung der Genehmigung möglicherweise beschwert sein können. Diese Voraussetzungen fehlten hier aber. Die Antragsteller könnten daher die Genehmigungserteilung nicht mit der Beschwerde anfechten. Die sofortige Beschwerde habe deswegen als unzulässig verworfen werden müssen.

7

2.

Diese Erwägungen des Beschwerdegerichts halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand.

8

Wenn die Rechtsbeschwerde zunächst meint, die Genehmigung des Vertrages vom 29. Juli 1940 sei nichtig, weil der Vertrag keiner Genehmigung bedurft habe, die untere Landwirtschaftsbehörde aber den Vertrag und nicht eine Auflassung habe genehmigen wollen, und wenn sie hieraus den Schluss zieht, die Vorentscheidungen der Gerichte müssten aufgehoben werden, weil sie einen nichtigen Beschluss der unteren Landwirtschaftsbehörde bestätigt hätten, so kann ihr nicht gefolgt werden. Das Vorbringen der Beteiligten im Verfahren vor der unteren Landwirtschaftsbehörde und die Gründe des Genehmigungsbeschlusses ergeben, dass durch die Genehmigungserteilung die einer Auflassung des Grundstücks an den Antragsgegner wegen der Vorschriften über den Verkehr mit landwirtschaftlichen Grundstücken im Wege stehenden rechtlichen Schwierigkeiten ausgeräumt werden sollten. Wenn die untere Landwirtschaftsbehörde daher zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass der Vertrag vom 29. Juli 1940 noch einer Genehmigung bedürfe und mit der Genehmigung des Vertrages auch das Erfüllungsgeschäft (die Auflassung) genehmigt sei (KRG Nr. 45 Art IV Nr. 2), so entsprach es ersichtlich ihrem Willen, das Erfüllungsgeschäft zu genehmigen, wenn dieses allein noch der Genehmigung bedurfte. Von einer Nichtigkeit der Genehmigungserteilung kann hiernach keine Rede sein.

9

Durch die Erteilung einer Genehmigung nach den Vorschriften über den Verkehr mit landwirtschaftlichen Grundstücken werden die Vertragsteile unmittelbar in einem Recht nicht beeinträchtigt. Das Genehmigungserfordernis stellt eine öffentlich-rechtliche Verfügungsbeschränkung dar; mit der Erteilung der Genehmigung wird diese Verfügungsbeschränkung beseitigt, die Rechtslage des Veräussernden also verbessert, nicht aber verschlechtert und damit ein Recht nicht beeinträchtigt. Das ist ständige Rechtsprechung (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 13. März 1951, V BLw 108/50; BGHZ 1, 267 = RechtdLandw 1951, 189 = DNotZ 1951, 345); davon geht auch das Beschwerdegericht aus. Wie das Beschwerdegericht zutreffend hervorhebt, kann im Genehmigungsverfahren eine Nichtigkeit des zu genehmigenden Geschäfts nur berücksichtigt werden, wenn sie offensichtlich ist; dieser Grundsatz gilt nicht nur bei der Genehmigung eines vollentgeltlichen Veräusserungsvertrags (Kaufvertrag), sondern auch bei der Genehmigung eines Übergabevertrages (so die ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats, zuletzt Beschluss vom 23. September 1952, V BLw 94/51). Denn im Genehmigungsverfahren ist an sich nur zu prüfen, ob aus den für den Verkehr mit landwirtschaftlichen Grundstücken bestimmten öffentlich-rechtlichen Gesichtspunkten Bedenken gegen das zu genehmigende Rechtsgeschäft bestehen; da jedoch an der Genehmigung eines offensichtlich nichtigen Rechtsgeschäfts kein Rechtsschutzinteresse für die Beteiligten besteht, kann eine offensichtliche Nichtigkeit oder Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts im Genehmigungsverfahren berücksichtigt werden. Die von den Antragstellern gegen den Weiterbestand des Vertrages vom 29. Juli 1940 nach dem Tode ihres Sohnes erhobenen Einwendungen bewirken, wie sich aus der Stellungnahme des Beschwerdegerichts zu diesen Einwendungen ergibt, jedenfalls keinen offensichtlichen Wegfall der Vertragsbindungen für die Zeit nach dem Tode des Sohnes, zumal da es sich bei dem Vertrag nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts nicht um einen Hofübergabevertrag, sondern um einen entgeltlichen Veräusserungsvertrag handelt (vgl. auch Beschluss des erkennenden Senats vom 8. April 1952, V BLw 56/51, wonach selbst ein Anspruch auf Hofübertragung, der auf einem Auseinandersetzungsvertrag beruht, sich vererbt). Die materiellrechtlichen Einwendungen gegen den Portbestand des Vertrages konnten und können nach alledem eine Genehmigung des Vertrages vom 29. Juli 1940 nicht in Frage stellen. Durch die Genehmigungserteilung werden diese materiellrechtlichen Einwendungen nicht berührt.

10

Fehlt es aber an einer Rechtsbeeinträchtigung der Antragsteller durch den Genehmigungsbeschluss der unteren Landwirtschaftsbehörde, so war bereits ihr Antrag auf gerichtliche Entscheidung unzulässig (§ 29 Abs. 2 in Verbindung mit § 23 Abs. 2 LVO). Mit Recht hat daher das Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts, das, statt den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig zu verwerfen, den Beschluss der unteren Landwirtschaftsbehörde sachlich geprüft und bestätigt hat, als unzulässig verworfen. Da die Unzulässigkeit eines gerichtlichen Verfahrens in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen ist, war im Rechtsbeschwerdeverfahren darüber hinaus noch die Unzulässigkeit des Antrages auf gerichtliche Entscheidung auszusprechen, wie das vom Beschwerdegericht entsprechend auch in seinem Beschluss vom 13. Februar 1952 in der Sache 10 WLw 414/51 (= V BLw 34/52 des erkennenden Senats, Beschluss vom 14. Oktober 1952), geschehen ist.

11

Zu der Frage, ob der Erbauseinandersetzungsvertrag zwischen dem Antragsgegner und seiner Mutter noch einer Genehmigung durch die untere Landwirtschaftsbehörde bedarf oder die bereits erteilte Genehmigung hierauf mitbezogen werden kann, braucht hier nicht Stellung genommen zu werden.

12

3.

Mit der Maßgabe, dass der Antrag der Antragsteller auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig zu verwerfen war, war somit die Rechtsbeschwerde der Antragsteller als unbegründet zurückzuweisen.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 10 LVR in Verbindung mit §§ 42, 43, 50, 51 LVO.

Dr. Pritsch Dr. Hückinghaus Dr. Tasche