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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.09.1972, Az.: VI ZR 82/71

Verkehrssicherungspflicht; Abgabe von Chemikalien; Sprengstoff; Unerlaubte Handlung; Sorgfaltspflicht des Apothekers; Sorgfaltspflicht des Chemikers

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.09.1972
Aktenzeichen
VI ZR 82/71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 11228
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BB 1973, 446
  • MDR 1973, 41 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1973, 30-31 (Volltext mit red. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Es handelt sich um die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht, wenn ein Drogist gefährliche Chemikalien, die zur Bereitung von Sprengstoff geeignet sind, privat an Jugendliche abgibt, wobei derjenige, der abgibt, noch nicht einmal positive Kenntnis - z.B. aufgrund besonderer Fachkenntnisse - von der Gefährlichkeit der Stoffe haben muß. (Vorliegend geht es um ein Pflanzenschutzmittel, das überwiegend aus Natriumchlorid besteht).