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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.08.1996, Az.: 5 StR 263/96

Ausnutzungstatbestand der Geiselnahme erfordert eine Ausnutzungsabsicht; Physische Herrschaft setzt weder eine Ortsveränderung noch die Erfüllung des Tatbestandes der Freiheitsberaubung voraus; Vornahme der abgenötigten Handlung seitens des Dritten aufgrund der Sorge um das Wohl der Geisel; Bestehen eines funktionalen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen Bemächtigungslage und der beabsichtigten Nötigung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.08.1996
Aktenzeichen
5 StR 263/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 18797
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankfurt (Oder) - 22.01.1996

Fundstellen

  • NStZ-RR 1997, 100 (Volltext mit red. LS)
  • StV 1997, 302

Verfahrensgegenstand

Geiselnahme

Prozessführer

Hartmut B. aus F., dort geboren am ... 1955,

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat am 22. August 1996
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 22. Januar 1996 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

  2. 2.

    Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geiselnahme zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

2

1.

Der alkoholisierte Angeklagte hatte mit der Zeugin K., bei der er wohnte, Streit. Er wurde wütend und verschloß gegen Mitternacht die Eingangstür der im vierten Obergeschoß befindlichen Wohnung. Er nahm auch die Schlüssel der Zeugin an sich. Danach setzte sich der Streit fort. Gegen 4.30 Uhr morgens rief der Angeklagte bei der Polizei an, um mit dem ihm freundschaftlich bekannten Polizeibeamten C. über seine Probleme zu reden. Er erreichte zunächst nur den Beamten B., dem er von seinen Sorgen berichtete, wobei er äußerte, daß er das Leben satt habe. Als B. ihm anbot, zu ihm zu kommen, wurde der Angeklagte aggressiv, weil er befürchtete, festgenommen zu werden. Er sagte unter anderem: "Wenn jemand kommt, schmeiße ich Frau K. vom Balkon." B. konnte den telefonischen Kontakt aufrechterhalten und auch mit der Zeugin K. sprechen, die mitteilte, daß es diesmal "ernster" als sonst sei. Nun übernahm der Beamte C. den Telefonhörer. Um die Polizisten davon abzuhalten, ihn aufzusuchen, drohte der Angeklagte, er werde beim Auftauchen der Polizei eine - in Wahrheit gar nicht vorhandene - Schußwaffe gebrauchen oder Frau K. vom Balkon "schmeißen", was er allerdings nicht ernsthaft vorhatte; dann legte er auf. Er setzte den Streit mit der Zeugin K. fort, die die Drohungen ernst nahm und deshalb keinen Fluchtversuch unternahm. Danach legte sich der Angeklagte schlafen. Die Beamten nahmen die Drohung gleichfalls ernst und ließen davon ab, den Angeklagten zu besuchen, vielmehr stürmten sie nach einer Observation gegen 9.00 Uhr die Wohnung.

3

Das Landgericht sieht den Tatbestand der Geiselnahme nach § 239 b Abs. 1 StGB als erfüllt an. Der Angeklagte habe sich der Zeugin bemächtigt und diese Lage ausgenutzt, um die Polizeibeamten durch die Drohung mit dem Tod der Zeugin zu nötigen, nicht in der Wohnung zu erscheinen.

4

2.

Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Feststellungen tragen nicht die vom Ausnutzungstatbestand des § 239 b Abs. 1 StGB geforderte Ausnutzungsabsicht.

5

a)

Der Angeklagte hat sich der Zeugin K. bemächtigt. Eines anderen bemächtigt sich, wer die physische Herrschaft über ihn erlangt, wobei weder eine Ortsveränderung erforderlich ist noch der Tatbestand der Freiheitsberaubung erfüllt sein muß (BGHR StGB § 239 a Abs. 1 Sichbemächtigen 5 m.w.N.). Daß die Zeugin K. die Wohnung in der Zeit bis zum Eintreffen der Polizei verlassen konnte, hat das Landgericht ersichtlich ausgeschlossen.

6

b)

Der Angeklagte hat sich der Zeugin K. allerdings nicht in Nötigungsabsicht bemächtigt. Zum Zeitpunkt des Einsperrens hatte er noch nicht vor, die Polizei zu nötigen. Deshalb kommt - wie das Landgericht richtig gesehen hat - nur der Ausnutzungstatbestand des § 239 b Abs. 1 StGB in Frage, der voraussetzt, daß der Angeklagte die von ihm durch das Sichbemächtigen geschaffene Lage zu einer solchen Nötigung ausgenutzt hat.

7

c)

Nachdem der Angeklagte sich der Zeugin K. bemächtigt hatte, hat er aufgrund eines nachträglich gefaßten Vorsatzes die qualifizierte Drohung mit dem Tod des Opfers ausgesprochen, um die Polizeibeamten am Kommen zu hindern. Der Angeklagte handelte dabei jedoch nicht in der Absicht, die durch das Sichbemächtigen geschaffene Lage zu einer Nötigung auszunutzen.

8

Eine Geiselnahme in der Fallkonstellation wie sie hier vorliegt (Dreiecksstruktur), ist regelmäßig dadurch gekennzeichnet, daß der genötigte Dritte aus Sorge um das Wohl der Geisel (vgl. § 239 a StGB) die abgenötigte Handlung vornimmt. Deshalb muß die Vorstellung des Täters darauf gerichtet sein, daß der Nötigungsadressat in Kenntnis der Lage des Opfers, hier das Sichbemächtigen und gerade wegen dieser Lage die Handlung, Duldung oder Unterlassung vornimmt. Das ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift: "durch eine solche Handlung geschaffene Lage ... ausnutzt". Zwischen der Bemächtigungslage und der beabsichtigten Nötigung muß folglich ein funktionaler und zeitlicher Zusammenhang bestehen (vgl. BGHSt 40, 350, 355 [BGH 17.11.1994 - 4 StR 441/94]; BGHR StGB § 239 a Abs. 1 Sichbemächtigen 5; BGH NJW 1996, 2171; BGH, Beschluß vom 14. Mai 1996 - 4 StR 174/96 -).

9

3.

Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte eine solche Vorstellung nicht, als er die Drohungen gegenüber den Polizeibeamten aussprach. Er selbst wußte zwar, daß er sich der Zeugin K. bemächtigt hatte. Er hat auch eine von § 239 b Abs. 1 StGB geforderte qualifizierte Drohung ausgesprochen, und die Polizeibeamten nahmen wegen dieser Drohung davon Abstand, ihn in der Wohnung zu besuchen. Nach der Vorstellung des Angeklagten - und auch objektiv - wußten die Beamten allerdings nicht, daß die Zeugin eingesperrt und daß ihre Lage deshalb besonders bedrohlich war. Die Bemächtigungssituation hatte der Angeklagte auch bei seiner Drohung gegenüber den Polizeibeamten nicht erwähnt. Folglich hat der Angeklagte die durch die Bemächtigung geschaffene Lage nicht zu einer Nötigung ausgenutzt.

10

4.

Eine Schuldspruchänderung dahin, daß der Angeklagte der versuchten Nötigung, eventuell in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, schuldig ist, kommt nicht in Betracht, weil weitergehende Feststellungen möglich erscheinen.

Laufhütte
Harms
Häger
Basdorf
Nack