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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.11.2023, Az.: 3 StR 221/23

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision mit Anm. des Senats zum Inhalt der Aufnahmen von Überwachungskameras

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.11.2023
Aktenzeichen
3 StR 221/23
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2023, 47317
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2023:141123B3STR221.23.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Mönchengladbach - 30.11.2022 - AZ: 27 Ks-720 Js 228/22-9/22

Verfahrensgegenstand

Versuchter Totschlag u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. November 2023 einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und auf seine Kosten gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 30. November 2022 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt (§§ 44, 46 StPO).

  2. 2.

    Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

  3. 3.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Strafkammer hat in den Urteilsgründen den Inhalt der Aufnahmen von Überwachungskameras, auf die sie ihre Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen unter anderem gestützt hat, hinreichend beschrieben. Auf die Einzelheiten der Videoaufnahmen, auf welche die Strafkammer gemäß § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO für sich genommen rechtsfehlerhaft verwiesen hat (vgl. BGH, Urteil vom 2. November 2011 - 2 StR 332/11, BGHSt 57, 53 Rn. 14 ff.; KK-StPO/Bartel, 9. Aufl., § 267 Rn. 46 mwN), kommt es daher nicht an, zumal der Angeklagte das objektive Tatgeschehen eingeräumt hat.

Schäfer
Paul
Berg
Ri'in BGH Dr. Erbguth befindet sich im Urlaub und ist deshalb gehindert zu unterschreiben.
Schäfer
Kreicker