§ 34 SächsStrG - Ermächtigung zu Rechtsverordnungen
Bibliographie
- Titel
- Straßengesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz - SächsStrG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsStrG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 471-4
Die oberste Straßenbaubehörde kann Rechtsverordnungen erlassen, durch die näher bestimmt wird
- 1.
- 2.
welche Straßenanlagen zur Kreuzungsanlage und welche Teile einer Kreuzung nach § 31 Abs. 1 und 2 zu der einen oder der anderen Straße gehören;
- 3.
welche Anlagen einer Straße oder eines Gewässers zur Kreuzungsanlage nach § 33 gehören;
- 4.
die Berechnung und die Zahlung von Ablösebeträgen nach § 31 Abs. 2 und nach § 33 Abs. 1 und 2.