Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.09.1996, Az.: 2 StR 426/96
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.09.1996
- Aktenzeichen
- 2 StR 426/96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 16605
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Mühlhausen - 08.05.1996
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NStZ 1997, 95 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Gefährliche Körperverletzung
Prozessgegner
Bernd W., geborener H., aus L., geboren am ... 1961 in H.,
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 11. September 1996
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Angeklagten, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird abgelehnt.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 8. Mai 1996 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat zu dem Wiedereinsetzungsantrag ausgeführt:
"Es mag dahingestellt bleiben, ob der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässig erhoben ist, da der Antragsteller entgegen § 45 Abs. 1 und Abs. 2 StPO nicht mitteilt, wann das Hindernis weggefallen ist.
Der Wiedereinsetzungsantrag ist jedenfalls unbegründet, da den Angeklagten eigenes Verschulden an der Fristversäumnis trifft. Aus der Begründung zum Wiedereinsetzungsantrag ergibt sich, daß der Verteidiger den Angeklagten nicht zu einer Rücksprache erreichen konnte, weil der Angeklagte ortsabwesend war, ohne den Verteidiger über seinen Aufenthalt zu informieren. Damit ist die Fristversäumnis dem Angeklagten selbst zuzurechnen, denn er hätte, wenn er einen Verteidiger mit der Revisionseinlegung beauftragt, dafür Sorge tragen müssen, daß er für den Verteidiger für mögliche Rücksprachen erreichbar ist. Ist das, so wie hier, nicht der Fall, beruht die Fristversäumnis nicht allein auf dem Verschulden des Verteidigers, sondern hauptsächlich auf dem des Angeklagten. Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist in einem solchen Fall kein Raum."
Dem schließt sich der Senat an.
Die Revision des Angeklagten wurde damit nicht rechtzeitig begründet und ist deshalb unzulässig.
Theune
Niemöller
Detter
Bode