Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.04.1968, Az.: VII ZR 8/66
Anforderungen an die Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs eines gekündigten Handelsvertreters; Eindeutige Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs innerhalb der vorgeschriebenen Frist nach Beendigung des Vertragsverhältnisses; Vorbehalt der Geltendmachung des Anspruchs für den Fall des Aufrechterhaltens der Kündigung in der Erwiderung auf das Kündigungsschreiben des Unternehmers
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.04.1968
- Aktenzeichen
- VII ZR 8/66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 11094
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Nürnberg - 22.06.1965
- LG Nürnberg
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DB 1968, 1060-1061 (Volltext)
- JZ 1968, 432 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1968, 655 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1968, 1419 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Kaufmann Hannes B., N., S.straße 85
Prozessgegner
Firma Kurt L., Apparatebau, E., A. K. 44
Amtlicher Leitsatz
Zu den Anforderungen, die an die Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs zu stellen sind.
Der VII. Zivilsenat das Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 29. April 1968
unter Mitwirkung
des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und
der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Erbel, Dr. Vogt und Dr. Pinke
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Nürnberg vom 22. Juni 1965 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu seinem Nachteil erkannt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger war seit 1951 Handelsvertreter der Beklagten in Teilen von Süd- und Westdeutschland.
Mit Schreiben vom 5. August 1963 kündigte die Beklagte dem Kläger fristlos, weil er in der letzten Zeit die Tätigkeit für sie vernachlässigt habe.
Die Anwälte des Klägers wiesen durch Schreiben vom 14. August 1963 die fristlose Kündigung der Beklagten als ungerechtfertigt zurück. Am Schluss des Schreibens heißt es:
"Wir machen noch darauf aufmerksam, daß Herr B. Sie für jeden Schaden, der ihm erwächst, in Anspruch nehmen muß, wie er auch, falls Sie auf gesetzlicher Kündigung bestehen, von den Rechten Gebrauch macht, die ihm als Handelsvertreter nach gesetzlicher Bestimmung zustehen. Herr B. erwartet also Ihre umgehende Stellungnahme und ist jederzeit bereit, seine Tätigkeit für Sie aufzunehmen, wenn Sie Ihre "fristlose Kündigung" zurückgenommen haben."
Der Kläger hat mit der Klage Provision in Höhe von 1.000 DM nebst Zinsen sowie einen der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellten Ausgleichsbetrag verlangt.
Die Beklagte hat daran festgehalten, daß sie wichtige Gründe zur fristlosen Kündigung gehabt habe. Ferner hat sie sich darauf berufen, der Kläger habe den Ausgleichsanspruch nicht innerhalb der Ausschlußfrist von drei Monaten geltend gemacht, sondern erst mit der ihr am 2. Mai 1964 zugestellten Klageschrift.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung der 1.000 DM Provision verurteilt und im übrigen die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufungen beider Parteien zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger den Ausgleichsanspruch weiter. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
1.)
Das Berufungsgericht hält zwar die fristlose Kündigung der Beklagten nicht für gerechtfertigt, hat dem Kläger aber den Ausgleichsanspruch nicht zuerkannt, weil er ihn nicht innerhalb der dreimonatigen Ausschlußfrist des § 89 b Abs. 4 Satz 2 HGB der Beklagten gegenüber eindeutig und unmißverständlich geltend gemacht habe. Die Äußerung am Schlusse des Schreibens vom 14. August 1963 genüge hierzu nicht.
2.)
Die Revision wendet sich mit Recht gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts. Diese sind mit allgemeinen Auslegungsgrundsätzen sowie mit dem Sinn und Zweck des § 89 b Abs. 4 Satz 2 HGB nicht vereinbar.
a)
Das Berufungsgericht geht zwar zutreffend davon aus, daß diese Vorschrift bezweckt, dem Unternehmer bald Klarheit darüber zu verschaffen, ob der Handelsvertreter einen Ausgleichsanspruch geltend macht. Deshalb muß der Handelsvertreter sein Verlangen dem Unternehmer gegenüber eindeutig und unmißverständlich zum Ausdruck bringen. Auch der Bundesgerichtshof hat schon ausgesprochen, daß die Geltendmachung des Anspruchs zwar an keine besondere Form gebunden ist, daß der Anspruch auch innerhalb der Frist nicht beziffert zu werden braucht, daß er aber eindeutig geltend gemacht werden muß (vgl. BGH in NJW 1958 S. 23 und die Urteile des erkennenden Senats vom 9. Juli 1962 VII ZR 49/61 in BB 1962 S. 1101 sowie vom 28. Januar 1965 VII ZR 120/6 [insoweit in IM Nr. 5 zu § 87 c HGB nicht abgedruckt]; ebenso Kammergericht in NJW 1960 S. 631 und Schröder, Recht der Handelsvertreter.
3.
Auflage § 89 b Anm. 36). Das folgt aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die insbesondere für einseitige Erklärungen des einen Vertragsteils gegenüber dem anderen gelten.
Andererseits braucht eine solche Erklärung nicht ausdrücklich die Worte zu enthalten, mit denen das Gesetz einen bestimmten Rechtsbehelf bezeichnet. So braucht z.B. eine Kündigungserklärung nicht den Ausdruck "Kündigung" zu enthalten, wenn nur der Empfänger der Erklärung deren rechtliche Bedeutung eindeutig erkennen kann und muß.
b)
Bei Anwendung dieser Grundsätze kann dem Berufungsgericht nicht darin gefolgt werden, daß das Schreiben der Anwälte des Klägers vom 14. August 1963 die Voraussetzungen des § 89 b Abs. 4 Satz 2 HGB nicht erfülle.
Den letzten Absatz dieses Schreibens konnte die Beklagte vernünftigerweise nicht anders verstehen als dahin, daß der Kläger, falls sie ihre Kündigung aufrechterhalte, auch einen Ausgleichsanspruch geltend machen wolle. Es ist allgemein bekannt, kann auch der Beklagten nicht zweifelhaft gewesen sein, daß bei Kündigung eines Handelsvertreterverhältnisses seit der Änderung des Handelsgesetzbuchs im Jahre 1953 regelmäßig die Hauptbedeutung der Frage zukommt, ob der Handelsvertreter eine Ausgleichszahlung verlangen kann. Die Beklagte durfte daher unter den dem Kläger nach gesetzlicher Bestimmung zustehenden Rechten, auf die in dem Schreiben hingewiesen wird, nicht nur andere Rechte verstehen, etwa die vom Berufungsgericht angeführten Provisionsansprüche gemäß § 87 Abs. 3 HGB. Mit Recht weist die Revision darauf hin, daß die Ansprüche auf Zahlung rückständiger Provisionen gegenüber dem für den Kläger bei einem durchschnittlichen jährlichen Provisionseinkommen zwischen 20.000 und 30.000 DM in Betracht kommenden Ausgleichsanspruch von ganz untergeordneter Bedeutung waren. Die Beklagte mußte daher den ganzen Umständen nach aus dem Schreiben des Klägers erkennen, daß dieser neben den besondere erwähnten Ansprüchen auf Schadensersatz auch und in erster Linie einen Ausglcichsanspruch ankündigen wollte.
c)
Die Auslegung des Schreibens vom 14. August 1963 durch das Berufungsgericht ist hiernach rechtlich nicht haltbar. In diesem ist vielmehr mit hinreichender Deutlichkeit die Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs im Sinne des § 89 b Abs. 4. Satz 2 HGB zu finden.
Es ist daher für die Wahrung der Rechte den Klägers unschädlich, daß seine späteren Schreiben keine weiteren Hinweise auf sein Ausgleichsverlangen enthalten. Wenn § 89 b Abs. 4 Satz 2 HGB bestimmt, daß der Ausgleichsanspruch innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend zu machen ist, so ist das dahin zu verstehen, daß der Anspruch bis zum Ablauf von drei Monaten nach Vertragsende erhoben werden muß. Wie das Kammergericht in NJW 1960 S. 631 zutreffend bemerkt hat, wird die Frist auch dadurch gewahrt, daß der Handelsvertreter schon in seiner Erwiderung auf das Kündigungsschreiben des Unternehmers, in der er sich in erster Linie gegen die Kündigung wendet, sich den Ausgleichsanspruch vorbehält für den Fall, daß der Unternehmer auf seiner Kündigung bestehen bleibt. Das gilt auch dann, wenn zu diesem Zeitpunkt das Vertragsverhältnis weder rechtlich noch tatsächlich schon, beendet sein sollte. Der erkennende Senat hat in BGHZ 40, 13, 18 [BGH 12.06.1963 - VII ZR 272/61] ausgesprochen, daß der Handelsvertreter auch schon in seinem eigenen Kündigungsschreiben den Ausgleichsanspruch geltend machen und damit der Vorschrift des § 89 b Abs. 4 Satz 2 HGB genüge tun kann.
3.)
Das angefochtene Urteil muß daher im Kostenpunkt und, soweit es zum Nachteil des Klägers erkannt hat, aufgehoben werden, ohne daß noch auf die von der Revision erhobene Verfahrensrüge eingegangen zu werden braucht. Der Tatrichter hat nunmehr die sachlichen Voraussetzungen des Ausgleichsanspruchs zu prüfen.
Für die Frage, zu welchem Zeitpunkt eine ordentliche Kündigung der Beklagten das Vertragsverhältnis der Parteien beendigen konnte, wird gegebenenfalls die Vorschrift des § 89 Abs. 2 HGB zu beachten sein.
Heimann-Trosien
Erbel
Vogt
Finke