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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.09.1996, Az.: 4 StR 304/96

Berührung der verhängten Einzelstrafen durch Änderung des Schuldspruches; Erfordernis eingehender Begründung bei auffallender Entfernung der Gesamtstrafe von den Einzelstrafen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.09.1996
Aktenzeichen
4 StR 304/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 16294
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Magdeburg - 30.01.1996

Verfahrensgegenstand

Betrug

Prozessführer

Hans-Joachim R. aus M., dort geboren am ... 1957,

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 3. September 1996
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 30. Januar 1996

    1. 1.

      im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Betrugs in sechzehn Fällen und des versuchten Betrugs in drei Fällen schuldig ist,

    2. 2.

      im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

  2. II.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. III.

    Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in neunzehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, führt zur Änderung des Schuldspruches und zur Aufhebung der Gesamtstrafe; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1.

Der Senat schließt sich den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 25. Juni 1996 geäußerten Bedenken gegen die Annahme vollendeter Taten in den Fällen II 14, 16 und 18 der Urteilsgründe an; er ändert deshalb den Schuldspruch, wie aus der Beschlußformel ersichtlich. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da auszuschließen ist, daß sich der Angeklagte anders als geschehen hätte verteidigen können.

3

Die Schuldspruchänderung läßt die in den genannten Fällen verhängten Einzelstrafen unberührt. Das Landgericht hat bei der Zumessung dieser Strafen bereits strafmildernd berücksichtigt, daß die Auftraggeber des Angeklagten keinen Schaden erlitten haben. Der Senat kann deshalb sicher verneinen, daß der Tatrichter gemäß § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB niedrigere Einzelstrafen verhängt hätte.

4

2.

Der Ausspruch über die Gesamtstrafe kann nicht bestehen bleiben.

5

Die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten ist fünfmal so hoch wie die höchste Einzelstrafe. Entfernt sich - wie hier - die Gesamtstrafe auffallend von der Einsatzstrafe, so bedarf es einer eingehenden Begründung (vgl. BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 8). Die lediglich formelhafte Begründung des Landgerichts, die die Berücksichtigung der zu Gunsten des Angeklagten sprechenden Umstände völlig vermissen läßt, genügt diesem Erfordernis nicht. Insbesondere hat das Landgericht nicht gewürdigt, daß die lange zurückliegenden Taten in einer durch die Wiedervereinigung Deutschlands bedingten Ausnahmesituation begangen wurden und daß der vom Angeklagten angerichtete Gesamtschaden verhältnismäßig gering war.

6

Der Senat schließt nicht aus, daß die Strafkammer unter Beachtung dieser Umstände auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.

Meyer-Goßner
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